Verordnung betr. Gemeindeumlagen bei Grundstücken


[Verordnung betr. Gemeindeumlagen bei Grundstücken][1]

vom 22. April 1865

Um dem Uebelstand zu begegnen, daß nicht ein und dasselbe Grundstück von zwei Gemeindevertretungen zugleich bei der Tragung der Gemeindelasten ins Mitleid gezogen werde, wird hiemit angeordnet; daß:

1) solange nicht die Landesvermessung beendet und der neue Grundsteuerkataster angelegt ist, oder

2) soweit nicht ein besonderes Abkommen zwischen zwei Gemeinden getroffen wird,

ein Grundstück nur in jener Gemeinde zu Gemeindeumlagen einbezogen werden darf, wo dasselbe im Grundbuche eingetragen erscheint.

Dieses angeordnete Verfahren entspricht der bisherigen Übung und den Bestimmungen des noch in Kraft bestehenden Steuergesetzes vom 22. April 1807.

Vaduz, den 30. Jänner 1865.

Fürstl. L. Regierung

Hausen

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[1] L.Landeszeitung vom 11.2.1865, nicht im LGBl. Nicht nachgewiesen bei den Regierungsakten im LI LA.