Ständerat Friedrich Brügger muss als Vorsitzender der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurücktreten, da die Annahme von öffentlichen Funktionen für Behördenmitglieder in der Schweiz verfassungswidrig ist


Bericht in "Volkswille Basel", nicht gez. [1]

27.1.1923

Unvereinbarkeit

Die liechtensteinische Regierung hatte seinerzeit bei der Reorganisation des Gerichtswesens, in Ermanglung genügend einheimischer Kräfte, eine Anzahl schweizerischer Juristen in diese Behörden gewählt. Unter diesen befand sichauch Herr Ständerat Dr. [Friedrich] Brügger von Chur, dem das Amt eines Präsidenten der Verwaltungsbeschwerdeinstanz übertragen wurde. Schon damals wurde von einem Teil der schweizerischen Presse darauf hingewiesen, dass nach der Bundesverfassung die Annahme einer ausländischen Beamtung mit dem Amte eines Ständerates unvereinbar sei. Der Bundesrat hat diese Auffassung geteilt, so dass sich Herr Ständerat Dr. Brügger veranlasst sah, bei der liechtensteinischen Regierung seine Demission als Präsident der Verwaltungsbeschwerdeinstanz einzureichen. Dieselbe wurde vom Fürsten unter öffentlicher Verdankung der bisher geleisteten Dienste entgegengenommen.

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[1]Volkswille Basel 27.1.1923 (LI LA SgZs 1923).