Bischof Hartmann zu Chur, Graf von Werdenberg-Sargans, verfügt über die Erbschaft seiner Burgen Sonnenberg und Blumenegg mit Zubehör zu Gunsten seines Bruders, dessen Sohnes, seiner Vettern sowie seiner beiden Schwestern nach Rat seiner Blutsverwandten, damit nach seinem Tod keine Streit aufkomme.


Sein Bruder Wolfhart von Brandis und dessen Sohn Wölfle sollen die Festen Sonnenberg und Blumenegg im Walgau erhalten, solange Hartmann lebt, doch die Feste Sonnenberg nur auf Widerruf zu Gunsten der Vettern von Sargans. Wenn Hartmann vor Wolfhart und Wölfle stirbt, soll die Feste und Grafschaft Sonnenberg an seine Vettern Grafen Rudolf, Dompropst zu Chur, Hugo, Hans und Heinrich, Gebrüder von Werdenberg-Sargans fallen, doch so, dass dadurch dem Leibgeding seiner Schwester von Königsfelden und von Werdenberg kein Schaden entsteht. Wolfhart und Wölfle sollen die Feste Blumenegg mit Zubehör erhalten, dazu die Grafschaft zwischen Gais und Guggais samt der Vogtei zu St. Gerold. Sollten Wolfhart und Wölfle vor Hartmann sterben, dann fallen beide Festen Sonnenberg und Blumenegg mit Zubehör an Dompropst Graf Rudolf; stirbt auch dieser von Hartmann, dann gehen sie wieder an ihn zurück. Nach seinem Tod kommt Sonnenberg an die Vettern von Werdenberg-Sargans, und Blumenegg an Wolfhart und Wölfle von Brandis. Die Erben sollen diese Verfügung ohne Streit anerkennen.

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Abschrift des 16. Jahrh. im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien.