Graf Rudolf von Sulz der ältere und Johannes Truchsess zu Waldburg erklären, Graf Heinrich von Montfort-Tettnang einerseits und Marquard von Schellenberg von Wasserburg für sich und seinen Bruder Egloff von Schellenberg anderseits hätten auf den 3. März ein Schiedsgericht mit dem von Sulz als Obmann angeordnet, das ihre Fehde um Wasserburgs Kirchensatz, Leute, Güter und Zubehörden, sowie um eine verbriefte Schuld beilegen soll.


Der Fall sei nur vor den Lehensherrn weiterziehbar. Acht, Bann, Raub, Brand und Totschlag sollten stille liegen und nicht zum Rechten herangezogen werden. Gefangene Parteiglieder soll man gegen Bürgschaft auf Termin gewähren lassen.

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Abschrift (B') im Stiftsarchiv St. Gallen N. 3. Q. 17. fol. 21 ff. Inseriert in Original-Spruchbrief vom 13. April 1461.