Graf Wilhelm von Montfort-Tettnang bestimmt im Einverständnis mit seinen Verwandten für den Fall seines Todes, dass die Ritter Ulrich und Friedrich von dem Riet Vögte seiner Kinder werden sollen und was seine Tochter und allfällige weitere Kinder erben sollen.


Er erklärt, dass er mit Rat, Willen und auf Veranlassung seiner lieben und getreuen Verwandten, seines Vetters Bischof Rudolf von Chur, dessen Bruder Graf Ulrich von Montfort-Feldkirch, der Grafen Rudolf von Sargans, Hugo von Bregenz, Hugo und Albrecht von Werdenberg sowie Heinrich und Rudolf von Werdenberg-Sargans (den Söhnen des vorgenannten Rudolf von Sargans, seinem Vetter) und nach Rat und Willen anderer Freunde für den Fall seines Todes die Ritter Ulrich und Friedrich von dem Riet, Gebrüder, seine Dienstleute, zu Vögten und Verwaltern seiner Kinder bestimmt, bis diese erwachsen sind. Sollte er nicht mehr Kinder haben als seine Tochter Mechtild (Mätze), dann soll diese seinen Besitz allein erben; würde er mehrere Töchter hinterlassen und keine Söhne, dann sollen sie alle miteinander zu gleichem Recht erben. Hinterliesse er einen oder mehr Söhne, dann soll seine älteste Tochter Mätze 600 Mark Silber zur Ehe mit Graf Albrechts Sohn von Werdenberg erhalten und die übrigen Töchter sollen nach seinem und ihrer Verwandten Rat verheiratet werden. Seine Söhne sollen allen übrigen Besitz erben. Sollte jemand die vom Riet in ihrer Verwaltung behindern, so sind sie beauftragt, einen Schirmherr zugunsten der Kinder auszuwählen.

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Original im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 123 Grafen von Montfort n. 250.