Bischof Otto von Konstanz verkündet, dass er die Streitigkeiten zwischen dem Propst Konrad und dem Konvent des Gotteshauses zu Ohningen St. Augustinerordens einerseits und den Leuten des Dorfes Öhningen andererseits geschlichtet habe, nachdem beide Parteien vor ihm und seinen Räten erschienen waren.


Wegen Ulrich Kramer von Stein und seinen Helfern, die den Propst und den Konvent zu Öhningen bekämpften, angriffen und an Leuten und Gütern schädigten und bis heute bedrohen - wobei die Dorfgemeinde zu Öhningen dem Ulrich Kramer und seinen Helfern eine Urkunde gaben, dass sie ihn und seine Helfer dabei nicht hindern werde - hatte der Bischof sie durch Rudolf von Fridingen und namens des Vogtes zu Öhningen, Konrad von Öhningen, durch seinen Rat Bilgri von Heudorf ermahnen lassen, diese Urkunde ungültig zu machen und vielmehr dem Propst und Gotteshaus pflichtgemäss zu helfen, doch dies hatte die Gemeinde abgelehnt. Nun wird ihre Verfehlung festgestellt, sie soll nicht mehr anderen helfen und raten; die verdiente Strafe wird für geeignete Zeit vorbehalten. Betreffs der Fischereien, die dem Kloster gehören, die aber etliche der Leute anders als sie sollten und dem Kloster schädlich handhaben, ja fordern, man solle die strafen, die gegen das alte Herkommen handeln, darüber sollen die Räte Hans von Rosenegg und Rudolf von Fridingen nach Kundschaftsverhör entscheiden. Der Waibel zu Öhningen ist von etlichen Leuten im Dorf, wenn er Strafen von des Klosters wegen von ihnen forderte, misshandelt worden. Wenn das vorkommt, sollen Vogt und Statthalter das nach Schwere des Handels bestrafen. Die Glocken im Glockenhaus zu Öhningen sollen dem Gotteshaus gehören, doch sollen sie die Leute wenn notwendig benützen. Ausserdem wird über ungewöhnliche Wege der Leute, die strittige Fütterung der Pferde des bischöflichen Gefolges entschieden, die von den Leuten geforderte Gewalt über die gemeine Weide abgeschlagen. Über den Rechtsbrauch, genannt „Aintragend hende“, worüber die grösste Entzweiung besteht, werden Urkunden verlesen, eine vom Bischof Heinrich und zwei von Marquard von Schellenberg, vor Zeiten Vogt zu Gaienhofen, die eine gegeben zu Öhningen am Sankt Katharinenabend 1405 und die andere gegeben zu Steckborn an St. Gregorienabend 1407. Diesen folgend wird entschieden, dass der Propst und der Konvent nach altem Herkommen das Recht auf die Güter haben sollen, wenn die Gotteshausleute, die „eintragende Hände“ sind, absterben und ihr liegendes Gut bei gesundem Leib nicht vermacht haben. Es siegelt der Bischof.

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Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 5 Konstanz-Reichenau Konvolut 452.