N. (Theoderich) Bischof von Segni, Suffragan von Bischof Hartmann von Chur, bestimmt, dass A., die Ehefrau des Bürgers B. von Chur, die sich in widerwärtigen Gegenden herumtreiben soll, von allen Sünden losgesprochen sein soll, wenn sie durch das Gewissen getrieben diese bekennt. Ausserdem sollen ihr der Empfang der Sakramente und ein kirchliches Begräbnis gestattet werden, wie allen Priestern empfohlen wird.


______________

Abschrift im Stadtarchiv Freiburg i. B. B 1 n. 201, im Formelbuch der Kurie von Chur fol. 43.