Fürst Johann II. erlärt, sich nicht auf die an einer Volkspartei-Versammlung gefasste Resolution betr. die Bestellung von Josef Peer zum Landesverweser einlassen zu können, da diese in der Form befremde und inhaltlich einen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Landesfürsten darstelle 


Amtliche Kundmachung der Regierung, gez. Josef Ospelt in Vertretung des Landesverwesers [1]

30.4.1920

Kundmachung.

Seine Durchlaucht der regierende Fürst ist nicht in der Lage, auf die Höchstdemselben durch ein von Herrn Anton Walser, als Obmann der Volkspartei unterzeichnetes Telegramm und am Anschlusse daran schriftlich übermittelte, am 18. April 1920 in einer öffentlichen Versammlung in Triesen beschlossene Protestresolution weiter einzutreten, da sich dieselbe in der mitgeteilten Form mehrfach als befremdend und inhaltlich als Versuch eines Eingriffes in das dem Landesfürsten nach § 27 der derzeit geltenden Verfassung zustehende Recht der Ernennung der Staatsdiener erweist.

Vorstehendes wird weisungsgemäss unter Hinweis auf das durch die §§ 20 und 42 der Verfassung gewährleistete Petitionsrecht an den Landtag kundgemacht.

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[1]L.Vo. 1.5.1920, S. 4. Registraturvermerk: Zl. 74 Präs(idialakten)