Zusammenfassung der Holzordnung


[Holzordnung][1]

vom 8. Oktober 1587

  1. Ist das reuten in der au und auch das holzhauen verbotten. Worauf die geschwornen und weibel aufsicht haben sollen.
  2. Bey vorfallenden wassergüssen, wo man des holzes zum wuhren benöthige ist, solle kein wuhrholz ohne vorwissen und anweisung [des] untervogts geschlagen werden.
  3. Das holz zum hausgebrauch solle vom untervogt behörig angewiesen, und über das gesteckte ziel nicht geschritten werden. –
  4. Auch kein zimmer und bauholz geschlagen werden.
  5. Jeder unterthan solle die wilderer anzeigen und veroffenbaren.

dto. Vaduz, den 8. october 1587

unter Carl Ludwig Grafen von Sulz

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[1] LI LA RA 10/2/8/2/8. Es handelt sich um eine Zusammenfassung der Holzordnung vom 8.Oktober 1587.