Instruktion des Landweibels der oberen Landschaft [Auszug]


Instruktion des Landweibels der oberen Landschaft [Auszug][1]

Ca. 1750

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5-tens und da insbesondere und vorzüglich einem jeweiligen Landweibel der einzug der herrschafftlichen Faβnacht-Hennen vom hochfürstlichen Rentambt anvertraut ist worden, so wird ihm eben auch obligen, diese bey jeweiliger Haushaltung in sammentlichen Gemeinden das Jahr hindurch ohne Nachsicht, ausgenommen, wer hiervon befreyet ist, (das sind die würklichen Armen und die Haushaltungen mit Kindbetterinnen) einzukassieren, selbige sodann nach und nach in das hochfürstliche Rentamt getreulich einzuliefern, zur sicherheit aber eine genügliche Caution zu zeigen, mit und an was in wiedrig- und unverhoffenden Fahl gnädigste Herrschaft sich an seinem Vermögen zu erholen haben dürffte.

6-tens erfordert des Landweibels pflichtmäẞige Schuldigkeit die obrigkeitlichen Urtel, und andere Verfügungen über die Maleficanten, auch all übrige Civil-arrestanten, die in die Gewarsam kommen, auf das genaueste und mannhafft zu vollzihen, selbige zu und von denen Verhören zu bringen, nach Umständen ihrer Verbrechen mit denen Fuẞketten zu schließen, gegen den gewöhnlichen Lohn aus dem Land zu beglaichen, während der Gefangenschaft aber alle obsorg zu tragen, damit selbige durch seinen unfleiẞ und sorgloẞigkeit nicht auskommen, selbige aber mit der notwendigen Lebensnahrung versehen, wie auch einige von ihnen vernehmende reden und allenfahlsige Aussagen /: und wie offtmal geschihet :/ ihre Bekanntnussen dem Richter getreulich anzaigen [und] unter Verlust seines Dienstes in allen gerichtlichen Vorkommnussen und Heimlichkeiten das engeste Stillschweigen halten […]

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[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 88, Anhang Nr. 12. - Laut Bestallungsbrief für Landweibel Anton Boẞ erhielt dieser pro Jahr 10 Gulden; sein Sohn Paul Boẞ ab 1793 erhält auch jährlich einige Klafter Holz. Im Archiv liegt auch die Instruktion des Unterländer Landweibels Johann Wohlwend, worin ausdrücklich erwähnt ist, dass der Weibel jeweils den Erbteilungen, den Waisen-Rechnungen und anderen öffentlichen Abrechnungen beizuwohnen habe. Wohlwend war zugleich auch Waldhirt am Schellenberg für die herrschaftlichen Waldungen und erhielt also solcher 15 Gulden jährlich, als Weibel 9 Gulden.