Instruktion und Eid des Landweibels der unteren Landschaft


Anweisung wie der hochfürstl. Liechtensteinische Frey-Reichs-Herrschaftlich Schellenbergische Landwaibel Joann Baptist Hopp sich zu verhalten habe[1][2]

Allerforderist und zum ersten solle Er Landwaibel gnädigster Herrschafft und dero jeweiligen Befehlshabern trew-gehorsamb und gewertig sein, gnedigster Herrschafft nuzen, auch deroselben hoche Ehre, sambt deren beambten Leymueth, seinem aigenen Intresse vorziehen, schaden und Unheyl, sovil ahn ihnen kombt und er vermag, warnen und wenden, und sonderheitlich denen zuweiligen nachmurrenden Underthanen kräfftigist entgegenstehen und solches, es bestehe gleich in worthen und werkhen, getrewlich anzaigen.

Zweytens solle Er vorziglich darob sein, daß new und alte Landammänner von den Underthanen nicht, wie bis dato, ambtleuth tituliret werden, sondern zu Austhül[g]ung dies mißbrauchs, und anmaßenden Herrlichkeit die Vorstellung thun, daß die ambtleüthe aber bey der Canzley, die amänner und gerichtsleuth aber gleich ihme Waibel selbsten auch Underthanen, und under diesen bloß die Vorgesetzte währen.

Drittens wirdt Er nach seiner Menschenmöglichkeit zuverhindern, abzuwarnen und zurathen befelcht, daß unöthige Zöhren, s. v. Frässen und Saufen, bey Thaylung und Underredung und dergleichen Vorfallenheiten /: von welchen allen Er und Insonderheit denen thaylungen, umb sowohl wegen der Inhaimischen, als Frembden der Steyerbahrkheit und abzugen halber die gebühr beobachten zu khönen, getrewlich referiren soll :/ khünfftigdhin underbleiben, so wenig unkösten, als möglich aufgetriben, und wie andere als Er waibel selbsten in dene Schrankhen der gebühr erhalten werden mögen.

Viertens solle Er auff der Ammänner und Gerichtsleuthen zusammenkhunften, ob mit was für Unbeschaidenhaiten und gewaltsamen, mit wortten, Trohungen, straichen oder anderm diesen wider die Underthanen verfahren, guete obsicht tragen, dero Verrichtungen und Beratschlagungen fleiẞig erforschen, und bey Ambt jedesmal getrewlich anzaigen, umb zu sehen, ob dise und zu wessen nutzen oder schaden, der gnädegisten Herrschafft nemblich oder dem Lande villeicht, vor oder einzugreifen beysammen gewesen seyn.

Und weilen einem Waibel nach dem Landtbruch zue schätzen und zu pfenden obliget, also wirdt Er Fünfftens austruckhentlich befelcht, jemanden weder zu frühe, noch zu spath zu pfenden oder zu ganten,[3] sondern, und damit eine gewisse maẞ und Richtschnur beobachtet werde, solches vorhero bey der Cantzley anzaigen, und zue disem ende

Sechtens allwöchentlich wenigist ein- oder zweymahlen daselbsten über seine Landtsbrauch-Verrichtung anzufragen, und ob auch was sonsten passirt, zu referiren, und was ihme zubehelfen wehre, sich gehorsamb anmelden.

Auff die herrschaftliche Gepew, als die Torggel sein, die Waldungen, Reeben, Lehen, forst, Item daß ohne Specialerlaubnuẞ keine Krepsen gefangen, sondern die Fischwasser geeüffnet werden, auch Fleiẞ und Unfleiẞ des Forst-Knechts : oder Waldvogts, verbottene Spihl, und Würthsheüser, unzuläẞiges danzen, und andere dergleichen Üpigkheiten, solle Er Siebentens sein pflichtmässiges aufsehen haben, dergleichen winkhel ausforschen, die Kunkhelstuben anzaigen, die weitere als eine nachtlange Herberg der Frembden nicht verschweigen, und in Summa nichts widriges vertuschen, so lieb ihme gnägister Herrschafft Gnad ist: und beschwerlich hingegen dero Ungnad sein würde, und jenes ohne einigen respect der personen oder freindschaft.

Achtens wird ihme von Abholtz, wie ehemalige Waibel gehabt, nichts gestattet, sondern durch fleißige nahmhafftmachung der Frävel er sich ein anderes äquivalent verdienen solle. Allermaβen von deme, was er anzaiget, und sonsten von den Amänner vertuscht und under das Eis gelegt worden were, Er nach befindung der den 4. 5. 6. und bis 10-ten Thail zum genemsten haben solle.

Neuntens ist Er verbunden alle Khauffs-, Tauschs-- Schuld- und der gleichen contract, Item alle vorseyende heyrathen bey der Cantzley nahmhaft zu machen, und solle nit verhelfen, das solche wie bishero geschehen, bey der Cantzley underschlagen, sondern nach gnädigster herrschafftlichen befelch alle da und dorthen khünftige erwaxende Ungelegenheiten abgeschnitten werden, indeme sonderheitlich in dem Landt im ein- und außhewrathen wegen besteyerung der liegenden Heyraths güether vihl gelegen ist, in allem vorsichtig und pün […] zu sein, welches da es in khauffen, verkaufen, und versetzen ehemals auch geschehen, man gegenwärtig mit den ausländischen nit so vihl streitens haben würde, absonderlich aber

Zehentens solle Er durch gehaimbe erforschung erfahren, ob nit die ammänner und gerichtsleuthe ihren üblen gebrauch noch da und dorten regier-durstig winckhel-Cantzleyen aufrichten, Kheüff, Verkheüff, anlehnung, und dergleichen oder auch gar verträg stifften und hierdurch gnädigster Herrschafft auch in wie weit eingreifen.

In denen Waibel Ambts Verrichtungen soll er Ailftens nach anweiẞ des fünfften Punctes alle beschaidenheit nit alleinig gebrauchen, und die anbefolchenen fleißig exequiren, sondern diejenige, so pfanden und ganten verlangen, allezeit mit solcher Vorsichtigkeit vertheidigen, daß solche nit Ursach nehmen frembde gerichter zu nehmen.

Und weilen Zwölftens der waibeldienst ein zimbliches ertraget und solcher von gnädigster Herrschafft wegen vor allen andern competenten ihme Joan Baptist Hovpen gegönnet worden, also solle Er dargegen verbunden sein höchst gedachter gnädigster Herrschafft ohne dero entgelt die ihme ahn Hand gebende Gefalle und Züns fleißig und getreüwlich einzuziehen, von diesen solle Er für aigenen seinen Nutzen nit einen Kreüzer verwenden, weniger den seinigen vermischen, oder andere gefährlichkeilen darmit spihlen.

Dreizehendens solle Er in Waibelambtsgeschäfften bey Verhörtäg, oder da Er vor der Kürchen herrschaftliche befelch verkhündiget den 'ihme erthailenden herrschafftlichen Ciborymantel allezeit ob sich tragen, und alles dasjenige, waß ihme nahmens gnägister Herrschafft und von oberambtswegen in gehaimb ahnbefohlen würdet, auch gehaimb halten, und bis in seine gruben verschweigen, allermaßen und zum

Vierzehenden ihme waibel die seine gegenwärtige Instruction zu selbst aigenem besten under seinem Ayd nit ainer Seel zuoffenbahren oder das wenigste darvon zuvertrauen, noch zueröffnen ahnbefohlen würdet. Undt daß Er nun solche alle, und deme, was ihme Insonderheit noch verners anbefohlen werden möchte, mit wahrheit, ayd, und gewissen, fromb, getrüw und Ehrlich nachkhomme, und darwüder nichts vornehmen, noch sovil seine Kräfften und wissen zulaßet, vorzunehmen gestatten wollte, hat Er nit allein aine Pürgschafft sich bey einiger seiner Übertretung, oder Versaumbnuß daran zu halten, und als ainer Straff darauf habhafft zumachen, nebst seinem Weib von vierhundert gulden, praestiert, sondern sich zumahlen noch umb Ehr und wöhr anziehen zulassen underworffen, alles nach weiẞ und arth wie es ain aydt undt pflichtbrüchiger Mann von rechtswegen verschulden khönnen, und abgestrafft werden solle.

Und lautet der Ayd, den ich nach reiffer Ueberlegung gegenwärtiger Instruction beschworen, also: Ich Joann Baptista Hopp hochfürstl. Liechtenstainischer Underthan, und von höchsterment gnädigster Herrschaffts wegen in der Frey Reichsherrschafft Schellenberg aufgenommen, und bestelter Landwaibel schwöhre ainen cörperlichen gelehrten aydt zu Gott, und allen seinen Hayligen, die mir zuhanden gestelte, und in vierzehn puncten bestehende Instruction unverbrüchlich und vest zuehalten, solcher getrew verschweigen, und wahrhaftig nachzuleben, oder daß in dem übrigen meiner gnedigster Herrschafft mich in den dargegen gesetzten Pürgschaffts Verlust, abnahm der Fürstl. […], auch Ehr und wöhr mich hiemit selbsten verfehlt haben wolle, als wahr mir Gott helfe, und alle seine Haylige.

Signatum den Sibenten Juliy anno 1699
L. S. 
Joann Franz Paur

7.7.1699

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[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 90-93, Anhang Nr. 14.
[2] Anmerkung Fridolin Tschugmell: „Später nach der Vereinigung beider Landtschaften hat man dann sich gewehrt denen Unterländer einen eigenen Landtwaibel zu geben und zu besolden und sollen selbe ihn selber zahlen, wenn sie einen wollen haben und nachher Vaduz wöchentlich schicken zur Entgegennahme der Befehle und Anweisungen; so um 1719 herum!"
[3] Anmerkung Fridolin Tschugmell: „So ein altes Gantbuch liegt vielleicht heute noch im Pfarrei-Archiv in Mauren, wo ich es hinterlegte, nachdem man es mir geschenkweile überlassen hat.“