Eid des Umgeldeinziehers und Oberjägers in Vaduz


Ayd des umgelters und zumahligen oberjäger zu Vadutz [1]

zwischen 1718 und 1722, vermutlich 1722

Ihr werdet geloben und schwöhren dem durchlauchtigsten fürsten und herrn, herrn Antonio Floriano des Heyl. Röm. Reichs fürsten und regierer des hauses Liechtenstein etc. etc. unserm gnädigsten fürsten und landesherrn und dero regiments nachfolgern getreu, hold und gewärtig zu seyn, ihro durchlaucht schaden zu warnen und zu wenden, dero nutzen herentwegen zu befördern nach eürem besten wissen und vermögen, insonderheit aber den euch gnädigst anvertrautten umbgelder- und forst-dienst zu Vadutz getreu und gewissenhafft zu versehen, das gnädigster landts herrschafft zustehende umbgelt nach maasgab des urbary ohnnachlässig einzufordern, zu dem ende und damit aller unterschleypf und bedrug bestens verhüttet werde, gleich jetzo nach geschlossenen torkeln alle bey denen wirthen befündliche alte und newe sowohl ausländische, als innländische weine ordentlich zu visiren, zu beschreiben, die fässer hernach zu pischiren, auch wann ein wihrt under der zeitt mehreren wein einlegen würde, mit demselben gleicher gestalten zu verfahren, sodann mit denen wihrte nach vorhergegangener visitation der fässer und pittschaften quartaliter als 1. january, 1. aprilis, july und 1. octobris jeden jahres das umgeld treulich berechnen, keinem nichts nachzulassen, sondern solches gebührend einzuziehen und zu gnädigster herrschafft verwaltung zu liefern, auch euch in disem eweren ambt also zu verhalten, daẞ aller betrug vermitten und gnädigster herrschaft nutzen nach ewrem besten vermögen befördert werde.

Und weilen euch zugleich die inspection über die übrige fürstliche forstknecht zusambt dem Vadutzischen forstbezirk mit anvertraut wirt, also werdet ihr euch äussersten fleißes angelegen seyn lassen, die übrige forstbediente zu verrichtung ihrer schuldigkeit nicht allein gebührend anzuweisen, und ob sie derselben nachkommen fleißig zu beobachten, auch zu dem ende ihre rechten und revieren dann und wann zu visitieren, sondern auch ihr vor ewre persohn selbsten in ewren bezirk so da ist der Vadutzer district, die herrschafftlichen aigenthümbliche gühter, insonderheit die wälder, weydgang, wildbann, und fischbach in ewren treuen obsorg und hut zu halten, das so sehr erödete wild-prett, fischentz und holz nach ewren besten vermögen widerumb suchen zu hegen, zu heyen und auffzupflantzen, zu dem ende ohne vorwissen des verwalters niemandten kein herrschaftliches holtz zu verkaufen, weitt weniger zu verschenken oder an zahlung zu geben, die junge höltzer gebührend zu bannen und zu verhencken, alles schädliche vieh, insonderheit die gaissen auss denen waldern zu halten, auff die übertretter, forstbeschadiger, wildtschitzen, vogelfanger und fischdiebe ein wachtsames aug zu haben, niemanden, wer der auch seyn möchte, einig klein oder groß weydwerk, vogelfang oder fischerey zu gestatten, sondern wo sich dergleichen jemand underfangen möchte, denselben darvon suchen abzutreiben und zu gefänglicher hafft zu bringen, nicht weniger in dem forst keine ohnnöhtiger weyss herumbvagierente bewöhrte und verdächtige leutte oder schadliche hund zu dulden und auch das die communen und privat persohnen mit ihren aigenen wäldern gebührend verfahren, sie heegen, pflegen und verhencken, ebenmäßig acht zu haben und wo etwas ohngebührliches damit vorginge, solches bey fürstl. cantzley ohngesaumbt an zu zeigen, die raub thier zu allen zeitten, auff betretten weg zu pürschen und aus zu rotten, das eüch auffstoßende hohe oder nider wildprett und federwerk aber nach weydmanns brauch, so viel ohne schmählerung der wildbahn geschehen kann, zu fallen, solches ohnabgängig, zusambt anderem aus verkauften holtz oder anderen gnädigster herrschafft zustehenden wald nutzungen etwi erlösten geldern zu fürstl. verwaltung treulich zu lifern, benebens aber auch auf die fürstl. gräntzen und landtmarken, frevelmühtige zoll und umgeld verschwörtzer wohl auch acht zu haben, zu solchem ende von denen durchpassirenden kaufs und fuhrleütten ihro zoll zaychen und frachtbriefe manchmahlen abzufordern, auff erfundenen betrug diselbe zu arrestiren und sie wie ingleichen alle andere eüch sonsten vorkommende strafmäßige persohnen zu fürstl. cantzley bestraffung zu denunciren, euch davon durch keinerley weeg, freund oder freundschafft, gaab oder geschenk abhalten zu lassen und in summa alles dasjenige zu thun, was einem getreuen und redlichen fürstlichen bedienten wohl anstehet.

Alles getreülich, und ohne gefährde.

______________

[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 80-81, Anhang Nr. 6.