Liechtenstein bittet die Schweiz um die Erhöhung des Zollwachpersonals an der deutsch-liechtensteinischen Grenze


Beschluss der liechtensteinischen Regierung, nicht gez. [1]

7.2.1945

Mit Rücksicht auf den Umstand, dass an der benachbarten liechtensteinisch-vorarlbergischen Grenze im weitern Verlauf des Krieges Verhältnisse eintreten können (Zustrom von Flüchtlingen, Grenzübertritt von bewaffneten Formationen oder dergl.), für welche die Grenzkontrolle durch das heute vorhandene Grenzwachpersonal nicht genügen dürfte und in der Meinung, dass die Voraussetzungen des Art. 33 insbesondere des dritten Absatzes des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29.3.1923 [2] soweit gegeben sind, dass eine Überprüfung der Lage sich aufdränge, beschliesst die fürstliche Regierung:

Der Schweizerische Bundesrat sei zu bitten, zu prüfen, ob nicht an der liechtensteinisch-vorarlbergischen Grenze ergänzend Vorkehrungen zu treffen seien, die geeignet wären, einen Ruhe und Ordnung im Grenzgebiete gewährleistenden Grenzverkehr zu sichern. [3]

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[1] LI LA RF 230/43/001/018.
[2] Siehe LGBl. 1923 Nr. 24. Art. 33 Abs. 3 des Zollvertrages besagt, dass die liechtensteinische Regierung im Falle der Vermehrung des schweizerischen Zollpersonals für die Durchführung der Grenzkontrolle bzw. die Handhabung der Fremdenpolizei an der Grenze die daraus entstehenden Kosten zu tragen hat.  
[3] Es folgt der handschriftliche Vermerk, dass dieser Beschluss am 14. Februar 1945 in Anwesenheit von Prinz Heinrich von Liechtenstein Legationsrat Dr. Carl Theodor Stucki überreicht wurde, der versprach, die Angelegenheit weiter zu prüfen.