Die Regierung erlässt neue Auflagen für die Verwendung von internierten Russen in der Landwirtschaft


Schreiben der Regierung an das F.L. Sicherheitskorps, gez. Regierungschef Alexander Frick[1]

22.3.1946

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. März 1946 in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. Dezember 1945 [2] betreffend die Verwendung von Internierten zu landwirtschaftlichen Arbeiten folgendes beschlossen:

  1. Internierte aus dem Lager in Schaan können an Landwirte in Liechtenstein zur Arbeitsleistung auch einzeln abgegeben werden.
  2. Für jeden Arbeitstag ist an die Lagerleitung zu Handen der Landeskasse ein Betrag von sfrs. 4.- als Entschädigung zu bezahlen. Die Landwirte haben die Internierten als Arbeitskräfte dazu voll zu verköstigen.
  3. Für Internierte, die in Gemeinden ausser Vaduz und Schaan in Arbeit stehen, beträgt die Entschädigung jedoch nur sfrs. 3.-. Der Landwirt als Arbeitgeber hat jedoch für den Transport vom und ins Lager aufzukommen.
  4. Die einzeln zu Arbeiten abgegebenen Internierten haben jeden Abend ins Lager nach Schaan zurückzukehren. Die Rückkehr hat bis spätestens abends 8 Uhr zu erfolgen. Morgens sollen die Internierten zur Arbeit bei Landwirten spätestens 6 Uhr das Lager verlassen können.
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[1] LI LA RF 230/043u/059. Vgl. auch den Bericht des F.L. Sicherheitskorps an die Regierung vom 17.1.1947 betreffend die Arbeitseinsätze der internierten Russen (LI LA RF 230/043u/060).
[2] Vgl. das Schreiben der Regierung an das F.L. Sicherheitskorps vom 21.12.1945, wonach nur Interniertengruppen von mindestens 10 Mann zur Verfügung gestellt werden durften (LI LA RF 230/043u/059).