Die Regierung orientiert die Schweiz über die Einladung an die Auslandsliechtensteiner, sich bei den zuständigen schweizerischen Konsulaten zu melden


Note der Regierung an die Abteilung für Auswärtiges im Eidgenössischen Politischen Departement, ungez. [1]

17.10.1939

In Beantwortung der geschätzten Note vom 11. Oktober 1939 B. 24. Liecht. – SF. [2] beehrt sich die fürstliche Regierung mitzuteilen, dass sie Ende August den liechtensteinischen Blättern folgendes amtliche Mitgeteilt zur Verfügung stellen liess: [3]

„Die drohenden kriegerischen Verwicklungen in Europa veranlassen die fürstliche Regierung, an alle liechtensteinischen Staatsangehörigen im Auslande die Einladung zu richten, sich sofort beim zuständigen schweizerischen Konsulate unter Mitteilung ihrer genauen Personalangaben (Namen, Geburtsdatum, Heimatsgemeinde und derzeitige Wohnort) zu melden, damit sie nötigenfalls sofort die Hilfe des Konsulates in Anspruch nehmen können.

Da durch diese Bekanntmachung nicht alle Auslands-Liechtensteiner erreicht werden, sind deren im Inlande wohnenden Angehörigen gebeten, ihnen die Meldung beim schweizerischen Konsulate brieflich nahezulegen."

Dieses Mitgeteilt hatte nur den Zweck, den Liechtensteinern jene zahlreichen Schwierigkeiten zu ersparen, die ihnen während des Weltkrieges 1914–1918 erwuchsen, wo sogar lange Internierungen öfters vorkamen.

Die fürstliche Regierung hofft mit diesen Aufklärungen zu dienen und benützt auch diesen Anlass, das Eidgenössische Politische Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

 

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[1] LI LA RF 193/056/001/050.
[2] Die Abteilung für Auswärtiges im Eidgenössischen Politischen Departement ersuchte die liechtensteinische Regierung am 11.10.1939 aufgrund einer Anfrage des schweizerischen Generalkonsulates in New York um Aufklärung, ob wirklich eine allgemeine Aufforderung an die Auslandsliechtensteiner zur Anmeldung bei den schweizerischen Konsulaten erlassen wurde und gegebenenfalls welches ihr genauer Wortlaut sei (LI LA RF 193/056/001/052).    
[3] Siehe die undatierte Pressemitteilung der Regierung an das "Liechtensteiner Volksblatt" und an das "Liechtensteiner Vaterland" zur zweimaligen Einschaltung (LI LA RF 193/056/001/051).