Verfassungsentwurf von Regierungschef Josef Peer (1. Fassung)


Maschinenschriftlicher Verfassungsentwurf mit maschinen- und handschriftlichen Berichtigungen und Ergänzungen, "Vorsanktion erteilt" durch Fürst Johann II., gegengez. durch Kabinettsrat Josef Martin [1]

12.1.1921, Wien

Regierungsvorlage

Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom …

Wir Johann II. von Gottes Gnaden souveräner Fürst zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau, Graf zu Rietberg etc. etc. tun hiemit kund, dass von Uns die Verfassung vom 26. September 1862 mit Zustimmung Unseres Landtages in folgender Weise geändert worden ist:

I. Hauptstück

Das Fürstentum

§ 1

Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes; [2] die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg. [3]

Vaduz ist der Hauptort und der Sitz der Landesbehörden. [4]

§ 2

Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt. [5]

§ 3

Die im Fürstentum Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen, sowie vorkommendenfalls die Vormannschaft werden durch die Hausgesetze geordnet. [6]

§ 4

Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes oder einzelner Gemeinden desselben, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden können nur durch ein Gesetz erfolgen. [7]

§ 5

Das Staatswappen ist das des Fürstenhauses Liechtenstein; die Landesfarben sind blau-rot. [8]

§ 6

Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache. [9] 

II. Hauptstück

Vom Landesfürsten

§ 7

Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.

Seine Person ist geheiligt und unverletzlich. [10]

§ 8

Der Landesfürst vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. [11]

Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten [12] oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung des Landtages. [13]

§ 9

Jedes Gesetz bedarf zu seiner Giltigkeit der Sanktion des Landesfürsten. [14]

§ 10

Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen. In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren. [15]

§ 11

Der Landesfürst ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung die Staatsdiener. [16]

§ 12

Dem Landesfürsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Minderung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.

Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben. [17]

§ 13

Jeder Regierungsnachfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung [18] unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird. [19]

Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen. [20]

III. Hauptstück

Von den Staatsaufgaben

§ 14

Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes. [21]

§ 15

Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zu. Dieses ist so einzurichten und zu verwalten, dass aus dem Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Jugend eine religiös-sittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit zu eigen wird.

§ 16

Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht unter staatlicher Aufsicht. [22]

Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird. [23]

Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt. [24]

Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen.

Der Besuch der Fortbildungsschule kann als obligatorisch erklärt werden.

Der Staat übt die ihm zustehende oberste Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens durch den Landesschulrat aus, dessen Organisation und Aufgaben durch das Gesetz bestimmt werden. [25]

Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.

§ 17

Der Staat unterstützt und fördert das Fortbildungs- und Realschulwesen, sowie das hauswirtschaftliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Unterrichts- und Bildungswesen.

Er wird unbemittelten, gut veranlagten [26] Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern. [27]

§ 18

Der Staat sorgt für das öffentliche Gesundheitswesen, unterstützt die Krankenpflege und strebt auf gesetzlichem Wege die Besserung von Trinkern und von arbeitsscheuen Personen an. [28]

§ 19

Der Staat schützt die Arbeitskraft, insbesonders jene der in Gewerbe und Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. [29]

§ 20

Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen fördert und unterstützt der Staat Land- und Alpwirtschaft, Gewerbe und Industrie; er fördert insbesonders die Versicherung gegen Schäden, die Arbeit und Güter bedrohen, und trifft Massregeln zur Bekämpfung solcher Schäden.

Er wendet seine besondere Sorgfalt einer den Bedürfnissen des modernen Verkehres entsprechenden Ausgestaltung des Kommunikationswesens zu.

Er unterstützt die Rüfeverbauungen, Aufforstungen und Entwässerungen [30] und wird allen Bestrebungen zur Erschliessung neuer Verdienstquellen sein Augenmerk und seine Förderung zuwenden. [31]

§ 21

Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer nach Massgabe der hierüber bestehenden und zu erlassenden Gesetze zu. [32] Die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer soll auf gesetzlichem Wege unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Technik geregelt und gefördert werden. Das Elektrizitätsrecht ist gesetzlich zu regeln.

§ 22

Der Staat übt die Hoheit über Jagd und Fischerei aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft [33] und der Gemeindefinanzen [34].

§ 23

Die Regelung des Münzwesens ist Sache des Staates. [35]

§ 24

Der Staat sorgt für eine gerechte Besteuerung [36] unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen oder Einkommen. [37]

Die finanzielle Lage des Staates ist nach Tunlichkeit zu heben und es ist besonders auf die Erschliessung neuer Einnahmsquellen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

§ 25

Das öffentliche Armenwesen ist Sache der Gemeinden nach Massgabe der besonderen Gesetze. Der Staat übt jedoch die Oberaufsicht hierüber aus. Er kann den Gemeinden, insbesonders zur zweckmässigen Versorgung von Waisen, Geisteskranken, Unheilbaren und Altersschwachen geeignete Beihilfe leisten. [38]

§ 26

Der Staat unterstützt und fördert das Alters-, Invaliden- und Brandschaden-Versicherungswesen. [39]

§ 27

Der Staat sorgt für ein rasches, das materielle Recht schützendes Prozess- und Vollstreckungsverfahren, ebenso für ein den gleichen Grundsätzen angepasstes Verwaltungsrechtspflege- und Exekutionsverfahren. [40]

IV. Hauptstück

Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen [41]

§ 28

Jeder Landesangehöriger hat das Recht, sich unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen an jedem Orte des Staatsgebietes frei nieder[zu]lassen und Vermögen jeder Art zu erwerben.

Die Niederlassungsrechte der Ausländer werden durch die Staatsverträge, allenfalls durch das Gegenrecht bestimmt. [42]

Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze desselben und begründet den Schutz nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen. [43]

§ 29

Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem Landesangehörigen nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu. [44]

§ 30

Über Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes bestimmen die Gesetze. [45]

§ 31

Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. [46] Die öffentlichen Ämter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich. [47]

Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.

§ 32

Die Freiheit der Person, [48] das Hausrecht und das Brief- und Schriftengeheimnis sind gewährleistet.

Ausser [in] den vom Gesetze bestimmten Fällen und [in] der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise darf weder jemand verhaftet oder in Haft behalten, noch eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von Personen, Briefen oder Schriften oder eine Beschlagnahme von Briefen oder Schriften vorgenommen werden.

Ungesetzlich Verhaftete und unschuldig Verurteilte haben Anspruch auf volle, vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. [49] Ob und inwieweit dem Staate ein Rückgriffsrecht gegen Dritte zusteht, bestimmen die Gesetze. [50]

§ 33

Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, [51] Ausnahmegerichte dürfen nicht eingeführt werden. [52]

Strafen dürfen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden.

In allen Strafsachen ist dem Angeschuldigten das Recht der Verteidigung gewährleistet. [53]

§ 34

Die Unverletzlichkeit des Privateigentums ist gewährleistet; Konfiskationen finden nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen statt. [54]

§ 35

Wo es das öffentliche Wohl erheischt, kann die Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemessene, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende Schadloshaltung verfügt werden.

Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz bestimmt. [55]

§ 36

Handel und Gewerbe sind innerhalb der gesetzlichen Schranken frei; die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch das Gesetz geregelt. [56]

§ 37

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. [57]

Die römisch-katholische Kirche geniesst als Landeskirche den Schutz des Staates; allen anderen gesetzlich anerkannten [58] Konfessionen ist die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Ausübung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. [59] [60]

Das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten sind gewährleistet. [61] Die Verwaltung des Kirchengutes in den Gemeinden wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. [62]

§ 38

Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnisse unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch denselben kein Abbruch geschehen. [63]

§ 39

Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung frei zu äussern und seine Gedanken mitzuteilen, eine Zensur findet nicht statt. [64]

§ 40

Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet. [65]

§ 41

Das Petitionsrecht an den Landtag ist gewährleistet und es steht nicht nur einzelnen, in ihren Rechten oder Interessen Betroffenen, sondern auch Gemeinden und Korporationen zu, ihre Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Landtages daselbst vorbringen zu lassen. [66]

§ 42

Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte benachteiligende, Verfassungs-, Gesetz- oder Verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. Wird die eingebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Stelle verworfen, so ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. [67]

§ 43

Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. [68]

Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.

V. Hauptstück

Vom Landtage [69]

§ 44

Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen [70] und geltendzumachen und das Wohl des fürstlichen Hauses [71] und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern. [72]

Die dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich konstituierten Versammlung desselben ausgeübt werden. [73]

§ 45

Der Landtag besteht aus einer im Verhältnis zur Bevölkerungsziffer festzusetzenden Zahl von Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen und geheimen Stimmrechtes nach den Grundsätzen der Proportionalwahl gewählt werden. [74] Das Ober- und das Unterland bilden je einen Wahlbezirk.

Die Zahl der Abgeordneten und Ersatzmänner, ihre Verteilung auf die Wahlbezirke, das aktive und passive Wahlrecht und der Wahlvorgang werden auf gesetzlichem Wege durch eine zu erlassende Wahlordnung bestimmt.

Die Grundsätze des Proportionalwahlrechtes sind sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn der Landtag im Wege der Wahl Kommissionen oder Behörden zu beschicken hat. [75]

§ 46

Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt 4 Jahre; [76] Wiederwahl ist zulässig. [77]

§ 47

Der Landesfürst hat, mit der im folgenden Absatze normierten Ausnahme, allein das Recht, den Landtag einzuberufen, zu schliessen und aus erheblichen Gründen, die der Versammlung jedesmal mitzuteilen sind, auf 3 Monate zu vertagen, oder ihn aufzulösen. [78]

Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 300 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen. [79]

§ 48

Die regelmässige Einberufung des Landtages findet zu Anfang eines jeden Jahres mittels landesfürstlicher Verordnung unter Bezeichnung von Ort, Tag und Stunde der Versammlung statt.

Innerhalb des Jahres ordnet der Präsident die Sitzungen an.

Nach Ablauf einer Vertagungsfrist hat die Wiedereinberufung innerhalb eines Monates durch fürstliche Verordnung zu geschehen.

§ 49

Wird der Landtag aufgelöst, so muss binnen 3 Monaten eine neue Wahl angeordnet werden. Die neugewählten Abgeordneten sind sodann binnen einem Monate einzuberufen.

§ 50

Im Falle eines Regierungswechsels ist der Landtag innerhalb 30 Tagen nach eingetretener Regierungsveränderung zu einer ausserordentlichen Sitzung einzuberufen. Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den 60. Tag nach eingetretener Regierungsveränderung erfolgen kann.

§ 51

Der Landtag wählt in seiner ersten gesetzmässig einberufenen Sitzung unter Leitung eines Altersvorsitzenden für das laufende Jahr zur Leitung der Geschäfte aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben. Diese Wahlen bedürfen der landesherrlichen Bestätigung. [80]

Ausserdem wählt der Landtag aus seiner Mitte zwei Schriftführer zur Verfassung der Protokolle über seine Sitzungen.

Bis zu ihrer Wahl versieht das jüngste Landtagsmitglied das Amt eines Schriftführers. [81]

§ 52

Die Abgeordneten haben auf die ergangene Einberufung persönlich am Sitze der Regierung zu erscheinen. Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig die Anzeige an die Regierung zu erstatten. Ist das Hindernis bleibend, so muss ein Stellvertreter einberufen werden. [82]

§ 53

Der Landtag wird vom Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet. Sämtliche neu eingetretenen Mitglieder legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab:

"Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach meiner eigenen Überzeugung zu beobachten, so wahr mir Gott helfe!"

Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab. [83]

§ 54

Der Landtag wird vom Fürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten geschlossen. [84]

§ 55

Kein Abgeordneter darf während der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen.

Im letzteren Falle ist die Verhaftung unter Angabe ihres Grundes unverzüglich zur Kenntnis des Landtages zu bringen, [85] welcher über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet. Auf sein Verlangen sind ihm die den Fall betreffenden Akten sofort zur Verfügung zu stellen.

Erfolgt die Verhaftung eines Abgeordneten zu einer Zeit, während welcher der Landtag nicht versammelt ist, so ist hievon ungesäumt dem Landesausschusse mit Angabe des Grundes Mitteilung zu machen. [86]

§ 56

Die Mitglieder des Landtages stimmen einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung. Sie sind für ihre Abstimmungen niemals, für ihre in den Sitzungen des Landtages oder seiner Kommissionen gemachten Äusserungen aber nur dem Landtage verantwortlich und können hiefür niemals gerichtlich belangt werden. [87]

§ 57

Zu einem giltigen Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich, soweit in dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. Das gleiche gilt für Wahlen, die der Landtag vorzunehmen hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dreimaliger Abstimmung der Vorsitzende. [88]

§ 58

Der Landtag entscheidet über die Giltigkeit der Wahlen seiner Mitglieder. [89]

§ 59

Der Landtag setzt beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung seine Geschäftsordnung fest. [90]

§ 60

Die Abgeordneten erhalten aus der Landeskassa für ihre Teilnahme an den Sitzungen und Kommissionen die durch das Gesetz zu bestimmenden Taggelder und Reisevergütungen. [91]

§ 61

Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände: [92]

a. die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;

b. die Abschliessung von Staatsverträgen (§ 8);

c. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;

d. die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes, sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;

e. die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;

f. die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsverwaltung überhaupt, sowie einzelner Zweige derselben;

g. die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof. [93]  

§ 62

Dem Landtage steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. [94]

Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen. [95]

Der Landtag hat das Recht, zur Feststellung von Tatsachen Kommissionen zu bestellen. [96]

Der Regierungsvertreter ist verpflichtet, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten. [97]

§ 63

Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d.h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht zu [98]

a. dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen,

b. dem Landtage selbst,

c. den wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestimmungen:

Wenn wenigstens 300 wahlberechtigte Landesbürger, deren Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist, unterschriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse unter Vorlage eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen.

Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 500 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens 4 Gemeinden gestellt werden. [99]

Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative werden durch ein Gesetz getroffen.

§ 64

Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. [100] Zur Giltigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung eines verantwortlichen Regierungsmitgliedes und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich. [101]

Überdies hat nach Massgabe der Anordnungen des folgenden § eine Volksabstimmung (Referendum) [102] stattzufinden.

§ 65

Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz unterliegt der Volksabstimmung, wenn innerhalb [von] 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 300 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens 3 Gemeinden in der in § 63 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.

Handelt es sich um die Verfassung im Ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 500 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens 4 Gemeinden erforderlich.

Die Volksabstimmung erfolgt gemeindeweise; die absolute Mehrheit der im ganzen Lande giltig abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses.

Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung, bezw. nach fruchtlosem Ablaufe der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten 30 tägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.

Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (§ 63 c) zugegangenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die wahlberechtigten Landesbürger vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages.

Die näheren Bestimmungen über das Referendum werden im Wege eines Gesetzes getroffen.

§ 66

Wenn in einem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, tritt es nach Verlauf von 8 Tagen nach erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.

§ 67

Ohne Bewilligung des Landtages darf keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgend eine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie haben möge, ausgeschrieben oder erhoben werden. Die erteilte Bewilligung ist bei der Steuerausschreibung ausdrücklich zu erwähnen.

Auch die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlicher Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände, sowie ihre Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Landtages. [103]

Die Bewilligung von Steuern und Abgaben erfolgt in der Regel für ein Verwaltungsjahr. [104]

§ 68

In Bezug auf die Landesverwaltung ist dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regierung ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Bestimmung zu übergeben, womit der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbinden ist.

Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtage eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen. [105]

Unter gleichem Vorbehalte ist die Regierung berechtigt, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu machen. [106]

Etwaige Ersparnisse in den einzelnen Positionen des Voranschlages dürfen nicht zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden. [107]

§ 69

Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskassa zu verfügen. [108]

§ 70

Alle in den Bereich der Gesetzgebung eingreifenden Vereinbarungen mit Kirchenbehörden sind dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen. [109]

VI. Hauptstück

Vom Landesausschusse

§ 71

Solange der Landtag nicht versammelt ist, besteht, unbeschadet der §§ 47, 48 und 51, zur Besorgung von Geschäften, die der Mitwirkung der Landesvertretung bedürfen, [110] der aus ihrer Mitte zu bestellende Landesausschuss. [111]

Dieser besteht aus dem Landtagspräsidenten, der im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, und aus zwei vom Landtag in seiner ersten Sitzung (§ 51) unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. [112]

Wenn ein gewähltes Mitglied stirbt oder des Mandates verlustig wird, ist sofort eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 72

Die Mandatsdauer des Landesausschusses fällt mit jener der Landesvertretung zeitlich zusammen; doch hat, auch im Falle ihrer Auflösung, der Landesausschuss seine Verrichtungen bis zur ersten Sitzung des neuen Landtages fortzusetzen.

§ 73

Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet

a. darauf zu achten, dass die Verfassung aufrecht erhalten, die Vollziehung der Landtagserledigungen besorgt und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird;

b. die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten;

c. die auf die Landeskassa unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen;

d. die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen;

e. in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben; [113]

f. nach Erfordernis der Umstände die Einberufung eines ausserordentlichen Landtages zu beantragen, die bei nachgewiesener Dringlichkeit nicht verweigert werden wird. [114]

§ 74

Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich. [115]

§ 75

Die Sitzungen des Landesausschusses finden nach Bedarf über Einberufung des Präsidenten am Sitze der Regierung statt. Zur Giltigkeit seiner Beschlüsse ist Vollzähligkeit erforderlich. [116]

Seine Mitglieder beziehen während ihrer Sitzungen ohne Unterschied die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen, wie die Abgeordneten. [117]

§ 76

Sollte eine Auflösung des Landtages platzgreifen, noch ehe der Landesausschuss gewählt wird, so ist ihm noch unter allen Umständen Gelegenheit zur Vornahme der Wahl zu geben. [118]

VII. Hauptstück

Von den Behörden

A. Die Regierung

§ 77

Die gesamte Landesverwaltung mit Ausnahme der Schulangelegenheiten wird von der dem Landesfürsten und dem Landtage verantwortlichen Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze ausgeübt. [119]

§ 78

Die Regierung besteht aus dem Landammann [120] und zwei Regierungsräten und ebensovielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Landammann und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtensteiner sein.

Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleichmässiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten. [121]

Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung den Vorschlag auf Ernennung des Landammanns und seines Stellvertreters zu erstatten und die Wahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter vorzunehmen.

Die regelmässige Amtsdauer der Regierung fällt mit jener des Landtages zusammen. [122] Bis zur Bestellung einer neuen Regierung hat die bisherige die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen.

Wiederernennung, bezw. Wiederwahl ist zulässig.

§ 79

Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Funktionärs beantragen. [123]

§ 80

Den Mitgliedern der Regierung gebühren keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskassa Taggelder und Reiseentschädigungen in gleicher Höhe, wie die Landtagsabgeordneten.

§ 81

Das Amt eines Mitgliedes der Regierung ist mit der berufsmässigen Führung von Parteienvertretungen nicht vereinbar.

§ 82

Der Regierung werden zur Besorgung ihrer Geschäfte der Landschreiber, der Kassenverwalter, der Landesphysikus, der Landestechniker, der Forstinspektor und der Landestierarzt, sowie die erforderlichen Kanzleifunktionäre als besoldete Berufsbeamte beigegeben und unterstellt.

§ 83

Die Geschäftsbehandlung durch die Regierung ist entweder eine kollegiale oder eine ressortmässige. [124]

§ 84

Der Landammann ist der Chef der Regierung und des Landesschulrates. Er führt den Vorsitz in der Regierung, [125] besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze, sowie der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen [126] und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschriftsmässig zustehenden Vorzüge.

§ 85

Der Landammann hat über die der landesherrlichen Verfügung unterstellten Gegenstände dem Landesfürsten Vortrag zu halten, bezw. Bericht zu erstatten; ihm steht auch das Recht zu, in wichtigen Angelegenheiten dem Fürsten unmittelbar Bericht zu erstatten.

Die Ausfertigungen der über seinen Antrag ergehenden landesherrlichen Resolutionen erhalten die eigenhändige Unterschrift des Landesherrn und überdies die Gegenzeichnung des Landammanns.

§ 86

Der Landammann legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten oder des Regenten ab; die übrigen Mitglieder der Regierung und die anderen Staatsdiener werden vom Landammann in Eid und Pflicht genommen.

§ 87

Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit des Landammanns oder wenn er wegen eines durch das Gesetz bestimmten Grundes in Ausstand zu treten hat, tritt der Landammann-Stellvertreter in seine Funktionen ein. Ist auch dieser in einer der angegebenen Arten verhindert, so tritt für ihn der an Jahren ältere Regierungsrat ein.

Im Falle der Verhinderung eines der Regierungsräte ist ein Stellvertreter einzuberufen. [127]

§ 88

Der Landammann unterzeichnet die von der Regierung auf Grund kollegialer Behandlung ausgehenden Erlässe und Verfügungen gemeinsam mit dem Landschreiber; ihm steht auch die unmittelbare Überwachung des gesamten Geschäftsganges in der Regierung zu.

§ 89

Alle wichtigeren, der Regierung zur Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesonders auch die Erledigung der Verwaltungsstreitsachen unterliegen [128] der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Regierung in deren Gremium, [129] das aus dem Landammann als Vorsitzendem, den beiden Regierungsräten als Votanten und dem Landschreiber als Protokollführer besteht.

Diese Sitzungen finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. [130]

§ 90

Die in § 82 erwähnten bleibend angestellten Fachbeamten haben nach Bedarf den Sitzungen der Regierung als Referenten oder Sachverständige mit beratender Stimme beizuwohnen, wenn in ihr Fach einschlägige Gegenstände zur Behandlung gelangen.

§ 91

Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen.

Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen; auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen strenge zu beobachten. [131]

§ 92

In den Wirkungskreis der Regierung fallen insbesonders [132]

a. die Beaufsichtigung aller ihr unterstellten Behörden und Beamten und die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere;

b. die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personales;

c. die Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge;

d. die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude;

e. die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsganges des Landgerichtes und die Anzeige wahrgenommener Vorschriftswidrigkeiten an das Berufungsgericht;

f. die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit;

g. die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen;

h. die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene Auslagen.

§ 93

Die an sich minder wichtigen oder bloss vorbereitende Verfügungen betreffenden Angelegenheiten werden auf Grund eines zu Beginn jeden Jahres von der Regierung kollegial zu beschliessenden Geschäftsverteilungsplanes vom Landammann, bezw. von den Regierungsräten einzeln ressortmässig erledigt. Die hierüber ergehenden Ausfertigungen werden von jenem Regierungsmitglied unterzeichnet, dem die Angelegenheit zugewiesen ist.

B. Der Landesschulrat

§ 94

Die Zusammensetzung und der Wirkungskreis des Landesschulrates sind durch das Gesetz vom 11.I.1869, Landesgesetzblatt No. 2 normiert.

§ 95

Hinsichtlich der Entlohnung der Mitglieder des Landesschulrates gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 80 dieser Verfassung.

C. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz

§ 96

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die zu errichtende Verwaltungsbeschwerdeinstanz.

Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und zwei vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Landes gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen. [133]

Ihre Entscheidungen sind endgiltig.

§ 97

Die näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit der Mitglieder des Beschwerdesenates, über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.

D. Die Rechtspflege

§ 98

Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt. [134]

Die Gerichte sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung. [135] Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. [136]

§ 99

Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben. [137]

§ 100

In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit durch das fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das fürstliche Berufungsgericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den fürstlichen obersten Gerichtshof ausgeübt, dessen Sitz durch das Gesetz bestimmt wird. [138]

Die Organisation der Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt. [139]

§ 101

Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip. [140]

In bürgerlichen Rechtssachen wird die Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt; das Berufungsgericht und der oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte, deren Präsidenten vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag ernannt werden. [141]

Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz vom Landgerichte, vom Schöffengerichte und vom Kriminalgerichte ausgeübt.

§ 102

Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten desselben aus.

Das Berufungsgericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichtes aus; [142] in Disziplinarsachen der nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes fungiert er als zweite Instanz. Er ist zugleich Syndikatsgericht erster Instanz. [143]

Der oberste Gerichtshof übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Berufungsgerichtes und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten der richterlichen Beamten des Landgerichtes. In Syndikatssachen fungiert er als letzte Instanz.

E. Der Staatsgerichtshof

§ 103

Im Wege eines besonderen Gesetzes ist ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten.

In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und die Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Verwaltungsgerichtshof und entscheidet über Klagen des Landtages auf Entlassung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder und Beamten der Regierung wegen behaupteter Pflichtverletzungen. [144]

§ 104

Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Stimmführern; seine Mitglieder werden vom Landtage gewählt und zwar so, dass er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist. Die Wahl des Präsidenten, der ein gebürtiger Liechtensteiner sein muss, unterliegt der landesfürstlichen Bestätigung. [145]

Er urteilt in Fünfersenaten, die ebenfalls mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen sind.

§ 105

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes stehen unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit. [146]

F. Allgemeine Bestimmungen

§ 106

Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. [147]

§ 107

Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. [148] Sämmtliche Behörden mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes sind ins Land zu verlegen; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen. [149]

§ 108

Alle Staatsdiener, sowie alle Ortsvorstände haben beim Dienstantritt folgenden Eid abzulegen:

"Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und genaue Beobachtung der Verfassung, so wahr mir Gott helfe." [150]

VIII. Hauptstück

Vom Gemeindewesen

§ 109

Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmen die Gesetze.

In den Gemeindegesetzen sind folgende Grundsätze festzulegen:

a. Freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung;

b. selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung;

c. Pflege eines geregelten Armenwesens unter Aufsicht der Landesregierung;

d. Recht der Gemeinde zur Aufnahme von Bürgern und Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde. [151]

IX. Hauptstück

Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen

§ 110

Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich. [152]

Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung, als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (§ 63) gestellt werden können, erfordern auf Seite des Landtages Stimmeinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben. [153]

§ 111

Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden. [154]

§ 112

Alle Gesetze und Verordnungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen, sind hiemit aufgehoben; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.

Die Regierung hat die in dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen. [155]

§ 113

Mit der Durchführung dieser Verfassung ist Meine Regierung betraut.

______________

[1] LI LA RE 1921/0963. Stempel der Kabinettskanzlei des regierenden Fürsten von Liechtenstein mit der Nr. 9 sowie Amtssiegel derselben. Fürstliches Wachssiegel. Der Verfassungsentwurf stammt aus der Feder von Regierungschef Josef Peer, der dabei den Schweizer Juristen Emil Grünenfelder zu Rate zog. Der Verfassungsentwurf wurde in Vaduz und Feldkirch ausgearbeitet und wohl Anfang Januar 1921 fertiggestellt. Vgl. in diesem Zusammenhang das Schreiben von Peer an die fürstliche Kabinettskanzlei vom 12.1.1921, in welchem Peer erwähnt, dass er in dieser Sache bereits Fürst Johann II. Vortrag gehalten und dieser sein Einverständnis mit dem Entwurf ausgedrückt habe. Im selben Schreiben ersuchte Josef Peer im übrigen um die Einholung der fürstlichen "Vorsanktion" für die Regierungsvorlage (LI LA SF 01/1921/194). Der Verfassungsentwurf ging den Landtagsabgeordneten in leicht veränderter und in gedruckter Form zu (LI LA LTA 1921/L03, o.D.). Der Landtag zog die Vorlage in der öffentlichen Sitzung vom 8.3.1921 in Behandlung, in der Peer u.a. die Vorgeschichte der Vorlage darlegte, und wies den Entwurf schliesslich einer siebengliedrigen Verfassungskommission zur Weiterbehandlung zu (LI LA LTA 1921/S04). Die Vorlage wurde nach der genannten Landtagssitzung in den Landeszeitungen publiziert: O.N., Nr. 30, 23.4.1921, S. 1-2 ("Der Peer-Verfassungsentwurf"); O.N., Nr. 31, 27.4.1921, S. 1-2; O.N., Nr. 32, 30.4.1921, S. 1-2; O.N., Nr. 33, 4.5.1921, S. 1-2; O.N., 34, 7.5.1921, S. 1; ferner L.Vo., Nr. 33, 27.4.1921, S. 1-2 ("Verfassung des Fürstentums Liechtenstein"); L.Vo., Nr. 34, 30.4.1921, S. 1-2; L.Vo., Nr. 35, 4.5.1921, S. 1-2.
[2] Vgl. § 1 der liechtensteinischen Verfassung vom 26.11.1862.
[3] Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Verfassungsentwurfes von Wilhelm Beck. Der Verfassungsentwurf wurde im Juni 1920 in den „Oberrheinischen Nachrichten" publiziert: O.N., Nr. 47, 12.6.1920, S. 1 ("Verfassungs-Entwurf des Fürstentums Liechtenstein"); O.N., Nr. 48, 16.6.1920, S. 1; O.N., Nr. 49, 19.6.1920, S. 1; O.N., Nr. 50, 23.6.1920, S. 1-2; O.N., Nr. 51, 26.6.1920, S. 1; O.N., Nr. 52, 30.6.1920, S. 2.
[4] Vgl. Art. 1 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[5] Vgl. Art. 3 Verfassungsentwurf Beck; Z. I/1 der "Schlossabmachungen" vom 15.9.1920 (LI PA VU, Schlossabmachungen, o.Nr.).
[6] Vgl. § 3 liechtensteinische Verfassung 1862; Art. 29 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[7] Vgl. Art. 1 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck hinsichtlich der Grenzen des Staatsgebietes.
[8] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[9] Vgl. Art. 2 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[10] Vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Verfassung 1862; Art. 29 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[11] Vgl. § 23 Abs. 1 Verfassung 1862.
[12] Maschinenschriftlich ergänzt: "Staatsgebiet abgetreten."
[13] Vgl. § 23 Abs. 2 Verfassung 1862; Art. 30 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[14] Vgl. Art. 31 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[15] Vgl. § 24 Abs. 2 Verfassung 1862.
[16] Vgl. § 27 Verfassung 1862.
[17] Vgl. Art. 33 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[18] "(Erb)hofordnung" durchgestrichen und handschriftlich durch "(Erb)huldigung" ersetzt.
[19] Vgl. § 123 Verfassung 1862; Art. 84 Verfassungsentwurf Beck.
[20] Vgl. Z. I/2 Schlossabmachungen 1920.
[21] Vgl. Art. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16.11.1890; Art. 4 Verfassungsentwurf Beck; Z. 8 Schlossabmachungen 1920.
[22] Vgl. Art. 2 Verfassung St. Gallen 1890.
[23] Vgl. 3 Abs. 1 Verfassung St. Gallen 1890; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874.
[24] Vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Verfassung Kanton St. Gallen; Art. 5 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[25] Vgl. Art. 5 Abs. 5 Verfassungsentwurf Beck.
[26] "Intelligenten" durchgestrichen und handschriftlich durch "gut veranlagten" ersetzt.
[27] Vgl. Art. 10 Satz Verfassung St. Gallen 1890; Art. 7 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[28] Vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[29] Vgl. Art. 9 Verfassungsentwurf Beck.
[30] Vgl. Art. 16 Abs. 1 Verfassung St. Gallen 1890.
[31] Vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck. Gemäss Z. I/10 Satz 1 der Schlossabmachungen 1920 sollte im Interesse der arbeitenden Bevölkerung auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheit im Land kräftig Bedacht genommen werden.
[32] Vgl. Art. 18 Abs. 1 Verfassung St. Gallen 1890; Art. 11 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[33] Vgl. Art. 11 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[34] Handschriftlich ergänzt: "und der Gemeindefinanzen."
[35] Vgl. Art. 11 a Verfassungsentwurf Beck.
[36] Vgl. Art. 11 a Verfassungsentwurf Beck; Z. I/9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schlossabmachungen 1920, wonach der Ordnung der Landesfinanzen ein besonderes Augenmerk zuzuwenden war. Diese sollte durch die Erschliessung neuer Einnahmequellen und die Schaffung gerechter Steuergesetze gesichert werden.
[37] Vgl. Art. 12 a Verfassungsentwurf Beck.
[38] Vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[39] Vgl. Art. 12 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck. Gemäss Z. I/10 Satz 2 der Schlossabmachungen 1920 sollte nach Zulassung der Verhältnisse und der finanziellen Mittel des Landes möglichst bald die Einführung der Kranken-, Unfall- und Altersversicherung in die Wege geleitet werden.   
[40] Vgl. Art. 20 Verfassung St. Gallen 1890 betreffend das Zivilprozessrecht; Art. 13 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck; Z. I/4 Abs. 1 Schlossabmachungen 1920.
[41] Vgl. Z. I/7 Satz 1 der Schlossabmachungen 1920, wonach die Grundrechte der Bürger in der Verfassung eingehendst und in vollkommen zeitgemässer Weise festgelegt werden sollten.  
[42] Vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[43] Vgl. § 4 Verfassung 1862; Art. 14 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[44] Vgl. § 5 Verfassung 1862; Art. 14 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[45] Vgl. § 6 Verfassung 1862; Art. 14 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[46] Vgl. § 7 Verfassung 1862.
[47] Vgl. Art. 15 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[48] Vgl. § 8 Verfassung 1862.
[49] Vgl. Art. 30 Abs. 3 Verfassung St. Gallen 1890.
[50] Vgl. Art. 16 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[51] Vgl. § 9 Verfassung 1862.
[52] Vgl. Art. 29 Verfassung St. Gallen 1890.
[53] Vgl. Art. 30 Abs. 4 Verfassung St. Gallen 1890; Art. 17 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[54] Vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[55] Vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 Verfassung Kanton St. Gallen 1890; Art. 20 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[56] Vgl. § 17 Verfassung 1862; Art. 21 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[57] Vgl. Art. 22 Verfassung Kanton St. Gallen 1890; Art. 22 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck; Art. 14 Abs. 1 des österreichischen Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, öst. RGBl. 1867 Nr. 142.
[58] Maschinenschriftlich eingefügt: "gesetzlich anerkannten."
[59] Vgl. 23 Abs. 2 Verfassung St. Gallen 1890; Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 27.4.1902; Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 2.4.1877; Art. 2 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23.10.1898; Art. 50 Abs. 1 der Schweizer Bundesverfassung 1874; Art. 22 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[60] Durchgestrichen: "§ 37."
[61] Vgl. § 51 Verfassung 1862; Art. 15 des österreichischen Staatsgrundgesetzes 1867.
[62] Gesetz vom 14.7.1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden, LGBl. 1870 Nr. 4.
[63] Vgl. Art. 14 Abs. 2 des österreichischen Staatsgrundgesetzes 1867; Art. 49 Abs. 3 der Schweizer Bundesverfassung 1874; Art. 22 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[64] Vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[65] Vgl. § 18 Verfassung 1862 betreffend das Vereinsrecht; Art. 23 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[66] Vgl. § 20 Verfassung 1862; Art. 24 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[67] Vgl. § 19 Verfassung 1862; Art. 27 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[68] Vgl. § 21 Abs. 1 Verfassung 1862; Art. 28 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[69] Vgl. Z. I/6 Schlossabmachungen 1920.
[70] Vgl. Art. 35 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[71] Maschinenschriftlich ergänzt: "Wohl des fürstlichen Hauses."
[72] Vgl. § 39 Verfassung 1862.
[73] Vgl. § 96 Verfassung 1862; Art. 35 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[74] Vgl. dagegen § 55 Satz 1 Verfassung 1862 (15 Abgeordnete); Art. 36 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck (20 Abgeordnete). Nach Z. I/6 Abs. 2 der Schlossabmachungen 1920 sollte bei der Abänderung der Landtagswahlordnung die Zahl der Abgeordneten im Verhältnis zur Bevölkerungszahl festgelegt werden, ferner sollte das Proporzwahlrecht eingeführt werden.
[75] Vgl. Z. I/6 Abs. 3 Schlossabmachungen 1920.
[76] Vgl. dagegen § 98 Verfassung 1862 (6 Jahre).
[77] Vgl. § 99 Verfassung 1862; Art. 37 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[78] Vgl. § 90 Verfassung 1862.
[79] Vgl. Z. I/6 Abs. 1 Satz 2 Schlossabmachungen 1920.
[80] Vgl. § 97 Verfassung 1862.
[81] Vgl. Art. 41 Abs. 1-4 Verfassungsentwurf Beck.
[82] Vgl. 41 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[83] Vgl. § 103 Verfassung 1862; Art. 43 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[84] Vgl. § 105 Verfassung 1862; Art. 43 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[85] Vgl. § 107 Verfassung 1862.
[86] Vgl. Art. 44 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[87] Vgl. Art. 44 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[88] Vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[89] Vgl. Art. 46 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[90] Vgl. Art. 46 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[91] Vgl. § 109 Verfassung 1862; Art. 47 Verfassungsentwurf Beck.
[92] Vgl. dagegen § 40 Verfassung 1862.
[93] Vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a-f Verfassungsentwurf Beck.
[94] Vgl. Art. 49 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck; Z. I/6 Abs. 4 Schlossabmachungen 1920.
[95] Vgl. § 42 Verfassung 1862; Art. 81 Abs. 1 und 3 Verfassungsentwurf Beck.
[96] Vgl. Art. 49 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[97] Vgl. Art. 49 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[98] Vgl. dagegen § 41 Verfassung 1862; Art. 50 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[99] Vgl. Z. I/7 Satz 3 Schlossabmachungen 1920, ferner Z. I/7 Satz 4 iVm Z. I/6 Abs. 1 Satz 2 ebd.
[100] Vgl. § 24 Abs. 1 Verfassung 1862; Art. 32 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[101] Vgl. Art. 31 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[102] Vgl. Z. I/7 Satz 2 Schlossabmachungen 1920.
[103] Vgl. § 43 Abs. 1 und 2 Verfassung 1862.
[104] Vgl. Art. 51 Abs. 1-4 Verfassungsentwurf Beck.
[105] Vgl. § 45 Verfassung 1862.
[106] Vgl. §§ 30, 31 Verfassung 1862; Art. 52 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[107] Vgl. § 32 Verfassung 1862.
[108] Vgl. § 46 Verfassung 1862.
[109] Vgl. § 50 Verfassung 1862.
[110] Vgl. § 110 Verfassung 1862.
[111] Vgl. § 112 Verfassung 1862; Art. 53 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[112] Vgl. dagegen § 111 Verfassung 1862; Art. 54 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[113] Vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a-e Verfassungsentwurf Beck.
[114] Vgl. § 113 Verfassung 1862.
[115] Vgl. § 114 Verfassung 1862; Art. 56 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[116] Vgl. § 116 Verfassung 1862; Art. 57 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[117] Vgl. § 118 Verfassung 1862; Art. 58 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[118] Vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck.
[119] Vgl. Art. 59 Verfassungsentwurf Beck.
[120] Zum Amtstitel "Landammann" siehe Art. 86 Verfassung St. Gallen 1890.
[121] Vgl. Art. 60 Verfassungsentwurf Beck; Z. I/3 Abs. 1 und 2 Schlossabmachungen 1920.
[122] Vgl. Art. 61 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[123] Vgl. Z. I/3 Abs. 3 Satz 1 Schlossabmachungen 1920; ferner Z. I/5 Satz 2 ebd. beteffend die Amtsenthebung öffentlicher Funktionäre.
[124] Vgl. dagegen Art. 63 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[125] Vgl. Art. 65 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[126] Vgl. § 29 Satz 1 Verfassung 1862; Art. 31 Abs. 3 Verfassungsentwurf Beck.
[127] Vgl. Art. 64 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[128] Maschinenschriftlich ergänzt: "unterliegen."
[129] Vgl. Art. 63 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[130] Vgl. Art. 63 Abs. 2-3 Verfassungsentwurf Beck.
[131] Vgl. Art. 66 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[132] Vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a-g Verfassungsentwurf Beck.
[133] Vgl. Art. 70 Abs. 2 und 3 Verfassungsentwurf Beck.
[134] Vgl. § 33 Verfassung 1862; Art. 71 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[135] Vgl. § 34 Verfassung 1862.
[136] Vgl. § 37 Verfassung 1862; Art. 71 Abs. 2 und 3 Verfassungsentwurf Beck.
[137] Vgl. § 35 Verfassung 1862; Art. 71 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[138] Vgl. betreffend den Amtssitz der Gerichte Z. I/4 Abs. 2 Schlossabmachungen 1920; Art. 73 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck. Vgl. ferner Art. 74 Abs. 1-4 Verfassungsentwurf Beck.
[139] Vgl. Art. 77 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[140] Zum Anklageprinzip siehe Art. 77 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[141] Vgl. Art. 75 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[142] Vgl. Art. 78 Verfassungsentwurf Beck.
[143] Bei den Syndikatssachen handelt es sich um die vermögensrechtliche Haftung des Staates für bestimmte Amtspflichtverletzungen im Bereich der Justiz und der Verwaltung.
[144] Vgl. Art. 79 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck; Z. I/4 Abs. 4 und 5 Schlossabmachungen 1920.
[145] Vgl. Z. I/4 Abs. 6 Schlossabmachungen 1920.
[146] Vgl. Art. 79 Abs. 5 Verfassungsentwurf Beck betreffend die richterliche Unabhängigkeit.
[147] Vgl. Art. 80 Abs. 1 und 2 Verfassungsentwurf Beck; Z. I/5 Satz 1 Schlossabmachungen 1920.
[148] Vgl. Art. 80 Abs. 4 Verfassungsentwurf Beck.
[149] Dieser Satz wurde handschriftlich eingefügt. Vgl. Z. I/4 Abs. 2 und 3 Schlossabmachungen 1920.
[150] Vgl. § 124 Abs. 1 und 2 Verfassung 1862; Art. 85 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.
[151] Vgl. § 22 Verfassung 1862; Art. 82 Abs. 1 und 2 Bst. a-d Verfassungsentwurf Beck.
[152] Vgl. § 119 Verfassung 1862; Art. 83 Abs. 1 Verfassungsentwurf Beck.
[153] Vgl. § 121 Verfassung 1862; Art. 83 Abs. 2 Verfassungsentwurf Beck.
[154] Vgl. dagegen § 122 Verfassung 1862, welcher die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes des Deutschen Bundes vorsah.
[155] Vgl. § 26 Abs. 1 und 2 Verfassung 1862; Art. 86 Abs. 1-3 Verfassungsentwurf Beck.