Versprechen des Schwäbischen Kreises, das Haus Liechtenstein nach dem Erwerb reichsunmittelbarer Territorien bei der Aufnahme in den Fürstenstand des Heiligen Römischen Reichs zu unterstützen und die geliehene Summe von 250.000 Gulden zurückzuerstatten.


Littera B.[1]

Auf das fürstliche liechtensteinische gesuch, in den löblichen Schwäbischen Crays[2] recipirt[3] und auf dessen weldtlichen Fürstenbank[4] ad sessionem et votum admittirt[5] zu werden, gehet der craysschluß dahin, daß in consideration[6], daß die fürstliche dignität[7] schon lange zeith bey dem haus Lichtenstein, der jezige regent[8] auch mit solchen güettern und mitteln den fürstenstand condigne[9] fortzuführen genugsamb versehen, und auch in disem Crays schon eine demselben incorporirte[10] reichsherrschafft possedirt[11], und sich umb mehrere immediat[12] gütter bewerbe, mithin das anerbietende geld-quantum nur ad interim[13] und so lang, bis sich zu acquirirung[14] eines zulänglichen fundi[15] die gelegenheit zeuge, angesehen und mann bey dermahligen sehr erschöpfften zustand des Crayses desselben zu fortführung der schwären kriegs- / last[16] höchst benöttiget seye, mann nicht anstehe, seiner fürstlichen gnaden Johann Adam Andreas von Lichtenstein verlangter masen zu einem fürstlichen mitt standts aufzunehmen, und daß ein gleiches auch bey dem Reich[17] geschehen möge, durch der fürsten und stände alda habende gesandtschafften und vertrettungen zu assistiren[18].

Signatum[19] Ulm[20], den 25. Novembris 1707.

 


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[1]Urkunde (Beilage) B.

[2] Der Schwäbische Kreis war einer von 10 Reichskreisen des Heiligen Römischen Reichs, zu dem auch die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg gehörten. Vgl. Winfried Dotzauer, die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition, Stuttgart 1998.

[3]aufgenommen.

[4] Der Reichsfürstenrat war seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 die Bezeichnung für das Kollegium der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten auf dem Reichstag. Vgl. Axel Gotthard, Das Alte Reich. 1495–1806. 4. durchgesehene und bibliographisch ergänzte Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009, S. 21–22.

[5]ad sessionem et votum admittirt“: zu Sitz und Stimme zugelassen.

[6]Überlegung.

[7]Stellung.

[8] Johann Adam I. von Liechtenstein (1656–1712) regierte als 3. Fürst von 1699 bis 1712, kaufte 1699 die Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz. Vgl. Gustav Wilhelm, Stammtafel des Fürstlichen Hauses von und zu Liechtenstein, Vaduz 1985, Tafel 5; Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127 und Stammtafel I.

[9]ebenso.

[10]einverleibte.

[11]besitzt.

[12]reichsunmittelbare.

[13]inzwischen.

[14]Erwerbung.

[15]Territoriums.

[16]Der Spanische Erbfolgekrieg dauerte von 1701 bis 1714.

[17] Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005.

[18]unterstützen.

[19]Unterzeichnet.

[20]Ulm, Stadt (D).