Schreiben des Fürsten Johann Adam Andreas von Liechtenstein an die Reichsversammlung in Regensburg betreffend Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Beigelegt ist ein Verzeichnis jener Reichsfürsten, die für die Aufnahme des Hauses Liechtenstein im Jahr 1654 gestimmt hatten.


Littera C.[1]

Schreiben von ihrer hochfürstlichen gnaden, herrn, herrn Johann Adam Andrea[2], regirer des hauses Lichtenstein von Nicolspurg[3], etc. an eine hochlöbliche allgemeine reichsversamblung zu Regenspurg[4], die anno[5] 1654 resolvirte[6] fürstlich lichtensteinische introduction[7] in den Reichsfürstenrath[8] betreffend.

Johann Adam Andreas, von Gottes gnaden des Heyligen Römischen Reichs[9] fürst und regirer des hauses Lichtenstein von Nicolspurg, in Schlesien[10] herzog zu Troppau[11] und Jägerndorff[12], ritter des Guldenen Vliesses[13], der römisch kayserlichen mayestät würckhlicher geheimber rath, etc.

Unsern freundlich und wohl affectionirten[14] gruß zuvor.

Hochwürdig, hoch- und wohlgebohrne, wohledlgebohrne, wohledlgestrenge, vest und hochgelährte, vorsichtig und weise, besonders freundliche liebe herren, und liebe besondere.

Denenselben ruhet vorhin annoch in frischem angedenkhen, was massen / unseren fürstlichen voreltern noch in anno 1641 und 1654 die admission ad sessionem et votum[15] in den Reichsfürstenrath bis auf die adimplirung[16] des nach denen Reichsgrundgesezen[17] darzu erforderlichen principalisten requisiti[18] der fürstenmässigen begütterung im Reich beygeleget, und von denen churfürsten, fürsten und ständten des Reichs wilfährig secundiret[19], und dann auch fehrners pro secundo[20] als die eben im anno 1654 von damahliger kayserlicher mayestät[21] und dem Reich in den fürstenstandt erhobene jüngere fürsten zu der würklichen session gegen einlegung gewisser reversalien respectu[22] künfftiger begütterung bey besagter reichsversamblung introduciret worden seynd, von unseren fürstlichen antecessoribus[23] die gehörige protestationes de non præjudicando zu Regenspurg eingeleget, sothane protestationes[24] von verschiedenen fürsten und ständen des Reichs, und / deren gevollmächtigten bottschafftern und gesandten auch vor billich angesehen, und solchem nach wie sub nummero 1 et 2[25] zu sehen, protocolliret, zudeme auch pro 3. eben zur selbigen zeith von damahls glorwürdigst regirenden kayserlichen mayestät die admission unseres hauses durch widerholte promotoriales secundiret[26], mithin das ius et interesse præcedentiæ per maioræ reserviret[27] worden, und hat es damahls blos an der realen possession[28] ermanglet, die aber pro 4. nunmehro nicht allein dergestalt ad effectum[29] gebracht und præstanda præstiret[30], daß wir 5. zwar vermittelst erkauffung der freyen reichsherrschafft Schellenberg[31] sambt würckhlicher vorschüessung einer summa geldes per 250.000 fl.[32] bey dem löblichen Schwäbischen Crays[33] zu sitz und stimm würckhlich recipiret[34], nicht weniger von besagtem Crays zu gleichmässiger / introduction in Comitis Imperii[35] sowohl ihro kayserlichen mayestät, als einer hochlöblichen reichsversamblung ut nummero 3 et 4 de meliori recommendiret[36] worden, auch sowohl der gesambten fürsten und ständten mehr erwähnten Schwäbischen Crayses bey jezt erwähnter hochlöblicher reichsversamblung habende gesandte instruiret seyn, unsere introductions-sach bestens zu secundiren, als der churfürsten und fürsten herren bottschafftere und gesandte, wie aus denen auf unsere instanz erhaltenen antworthsschreiben zu vernehmen gewesen, uns nicht entfallen werden.

Über dises seynd 6. die fehrnere promotoriales von der jetzt regirenden kayserlichen mayestät[37] nach dem 27. Januarii anno 1708 emaniret[38], auch darauf von des kayserlichen herrn principal commissarii[39] eminenz[40] den 12. Martii eiusdem anni per dictaturam communiciret[41] und darauf die sach dahin gediehen ist, daß / solche, nebst anderer herren introducendorum[42], desideriis[43] bey denen höchern collegiis in die raths-ansag gestellet worden.

Wann wir dann vernehmen, daß nächster tagen wider einige introduction vorgenohmen werden solle, als wollen hoffen und zu churfürsten und fürsten das vertrauen setzen, mann werde aus oben recensirten motivis[44] auf uns und unser fürstliches haus Lichtenstein vor anderen reflexion[45] machen, einfolglich die schon so lang uns zugemeinte, bishero aber zu unsern nicht geringen nachtheil verschobene admission ad votum et sessionem in dem Fürstlichen Collegio zu unserm noch größern præjudiz[46] nicht weither zurückh zu setzen gedacht seyn, sondern sowohl die kayserliche allergnädigste intention[47], als der mehristen churfürsten und fürsten gegen uns beschehenen güttigen promessen[48] gemäß, auch intuitu[49] des vor uns / habenden gesambten Schwäbischen Crayses vor andern ad effectum kommen zu lassen, geneigt seyn.

In welchem ende wir dann dise unsere angelegenheit denen herren und denenselben hiemit besster massen recommendiren, und neben getröstung eines erwünschten erfolgs anbey versichern, daß wir ein solches jederzeith erkennen und übrigens verbleiben werden.

Pressburg[50], den 27. Januarii anno 1709.

Der herren und derselben.

Dienst-, freund- und geneigtwilligster

Johann Adam Andreas, des Heyligen Römischen Reichs fürst von Lichtenstein. /

Folgen die zu obigem schreiben gehörige beylagen.

Nummero 1.

Reiterirte[51] fürstlich lichtensteinische protestation und reservation in puncto præcedentiæ[52].

Interponirt[53] den 10. Martii (28. Februarii) anno 1654, hora nona ante introductionem[54] der herren fürsten von Dietrichstein[55], Piccolomini[56] und Auersperg[57], fürstlichen gnaden, gnaden, gnaden.

Bey dem höchlöblichen fürstlichen directorio hat des fürstlichen haus zu Lichtenstein gevolmächtigter in nahmen der durchleuchtig hochgebohrnen fürsten und herrn, herrn Carl Eusebii[58], Gundtackhern[59], Hartmanns und Ferdinand Johann[60], des Heyligen Römischen Reichs fürsten von und zu Lichtenstein von Nicolspurg, in Schlesien zu Teschen[61], Großglogau[62], Troppau und Jägerndorff herzogen, respective[63] graffen zu Rittberg[64], kayserlicher mayestät geheimben rath und cammerern, seine gnädigen fürsten und herren, unterm 3. Martii (21. Februarii) / jüngsthin in puncto admissionis ad sessionem et votum in Fürstenrath cum omni reservatione præcedentiæ[65] abgelegten und ad prothocollum übergebene acceptirte und reiterirte protestation aus special-befelch, heund dato den 10. Martii (28. Februarii) eiusdem quam solenissime[66] zu repetiren[67] und zu widerhollen, der uhrsachen halber nicht geübriget seyn können, weillen in erfahrung gebracht, daß denen herren fürsten von Dietrichstein, Piccolomini und Auersperg, fürstlichen gnaden, gnaden, gnaden, nunmehr die würckhliche introduction verstattet und gewöhnliche session ertheillet werden wolle.

Damit nun solches dem fürstlichen haus Lichtenstein, wann selbiges von churfürsten, fürsten und ständten des Reichs ebenfahls cooptirt[68], und die admission ad sessionem et votum in Fürstenrath erhalten würde, an seinem von kayserlicher mayestät erlangten, und iure prioritatis[69] der erhöbung / zum fürstenstand gemäß gebührenden recht, in puncto ordinis, in sessione et votando[70], inskünfftig keines theils præiudiciren, weniger zu derselben nachtheil, pro prætento iure quæsito, oder qualicunque possessione[71] angezogen und hierdurch ichtwas[72] das geringste eingeraumet werden könne oder möge, sonderlich da bey dter am 7. Martii (25. Februarii)  nachmittags ratione[73] introductionis der neuen fürsten gehaltener session dem fürstlichen haus Lichtenstein in villen votis iura et interesse præcedentiæ per expressum reserviret und vorbehalten worden.

Als will des fürstlichen hauses zu Lichtenstein gevollmächtigter nochmahlen omni meliori modo[74], und wie es von reichs- und gewohnheit wegen am beständigsten geschehen kunte oder möchte, hiemit ob erwähnte protestation ausdrückhlich widerholt und also im nahmen / seiner herren principalen[75] protestiret und alle in puncto præcedentiæ hochgedachtem fürstlichen haus Lichtenstein vor die drey neue herren fürsten und andere competirende iura exceptiones[76] und gerechtigkeithen reserviret und vorbehalten haben, wie die jüngst den 3. Martii (21. Februarii) und 7. Martii (25. Februarii) eingewendte protestation mehrern inhalts nach sich führet, mit dienstlicher bitt, all solche reciprocirte[77] protestation und reservation nicht allein dem prothocoll formlich zu inseriren[78], sondern auch darob das selbige re adhuc integra[79] und vor der neuen fürsten introduction debite[80] im Fürstenrath interponirt, ad prothocollum übergeben, auch anjezo bester massen gebührend reiteriret worden, auf erfordern jederzeith glaubwürdigen schein und attestation zu ertheillen.

Signatum[81] Regenspurg, den 10. Martii (28. Februarii) anno 1654.

Des fürstlichen haus zu Lichtenstein gevollmächtigter. /

Daß dise protestation und reservation über diejenige, so vorhin bereiths den 3. Martii einkommen, den 10. dito[82] noch vor introduction der drey herren fürsten von Dietrichstein, Piccolomini und Auersperg, fürstlichen gnaden, gnaden, gnaden, reiterirt und dem oesterreicherischen directorio eingehendiget worden, bezeuget meine hierunter gestelte handtschrifft und pettschafft.

Regenspurg, den 18. Martii anno 1654.

L.S.[83] Johann Oswald Hartmann, oesterreicherischer abgeordneter.

 

Nummero 2.

Verzeuchnus derjenigen herren abgesandten, welche in ihren den 7. Martii anno 1654 in puncto introductionis der herren / fürsten abgelegten votis dem fürstlichen haus Lichtenstein ihr ius et interesse præcedentiæ in specie reserviret.[84]

 

Burgund[85]

Osnabrügg[86]

Bisantz[87]

Kempten[88]

Teutschmeister[89]

Elwangen[90]

Straßburg[91]

Murbach[92]

Augsburg[93]

Lüders[94]

Passau[95]

Stablo[96]

Regenspurg[97]

Bremen[98][a]

Münster[99]

Verdun[100]

Chur[101]

Vorpomern[102]

 

Daß dises, wie ob stehet, in des oesterreichischen directorii prothocoll sich also enthalten befindt, bezeuget meine hierunter gestelte handtschrifft und pettschafft[103].

Regenspurg, den ... Martii anno 1654.

L.S. Johann Oswald Hartmann.

Daß den 7. Martii 1654 in Fürstenrath ein fürstlich bambergisches[104] votum (welches nachgehendt wegen Trient[105] und Brixen[106] / widerhollet worden) mann dem fürstlichen haus Lichtenstein alle iura competentia[107] bey gehaltener anfrag de introductione novorum principum[108] vorbehalten und reservirt, wird hiemit krafft dises beurkundet.

Actum[109], den 10. Martii anno 1654.

L.S. Wilhelm Balthasar, als welcher in nahmen hoch ernenter stiffter damahls das prothocollum gehalten.

 

Nummero 3.

Allerdurchlauchtigster, großmächtigster, unüberwindlichster römischer kayser.

Allergnädigster kayser und herr.

Ewer kayserliche mayestät ist vorhin allergnädigst bekand, daß von dero glorwürdigsten vorfahrern regirenden kaysern schon vor hundert jahren das haus deren von Lichtenstein umb seiner vor das gantze Reich und das hochlöbliche ertzhaus Oesterreich / habender, in denen erections- und confirmations brieffen specificirt[110] und angerühmbten hochen meriten[111] willen in den Reichsfürstenstand erhoben, und auch die admission dessen zu sitz und stimm in Reichsfürstenrath in anno 1654 blos auf die adimplirung des nach denen Reichsgrundgesezen darzu erforderlichen principalisten requisiti[112] der fürstenmässigen begütterung im Reich ausgestellet worden.

Wann nun seithero des fürsten Johann Adam Andreæ von Lichtenstein, ewer kayserlicher mayestät würckhlichen geheimben raths, fürstlichen gnaden, sich in disem Reichscrays gegen einer halben million immediat gütter angeschafft, und noch weither bey ereignender gelegenheit sovil zu acquiriren[113] trachten werden, als zu bestreittung des zwar nur ex usu quam lege Imperii[114] denen neo receptis principibus[115] angesezten matricular-anschlags[116] der 76 fl. reinisch[117] nach seiner multiplication erforderlich / und damit sie solche nach vor erwähnten legibus Imperii auch zu einem gewissen Crays[118] abstatten möchten, sich bey disem Crays umb die aufnahm in dessen weltlich Fürstencollegium angemeldet, und den abgang des fundi[119] auf 200 Römermonath[120] mit einem sovil tragenden capital an pahrem geld zu suppliren[121] sich anerbotten, so hat mann darinen so mehr gewilfahret, als leyder reichskundig, was diser Crays in gegenwärtigen allgemeinen ihn am meisten drückhenden und am härtisten mitgenohmen reichskrieg[122] ausgestandten, und wie er dadurch dahin gebracht worden, daß umb dennoch standthafft aushalten und die überschwäre kriegs-onera[123] ertragen zu können, er sich allerorthen umb mittel bewerben, und weil die eigene schier völlig ausgegangen, sich durch frembde und entlehnte helfen, auch ohne dieselben / nottwendig zu sein und des publici unwiderbringlichen schaden und nachtheil unter der last erligen, und die händte sinkhen lassen müste.

Wie dann seine fürstliche gnaden davon bereiths ein ergäbiges erlegt, und das übrige in ein pahr monath gleichfahls abzustatten sich anheischig gemacht, daraufhin in dises Crayses weltlich Fürstliche Collegium bey gegenwärttiger allgemeiner craysversamblung würckhlich introduciret, und ihro in demselben sessio et votum eingeraumet worden, besagtes surrogatum[124] des fürstenmässigen fundi aber einig und allein zu fortführung des jeztmahligen harten kriegs, mithin zu ewer kayserlicher mayestät und des gantzen Reichs besstem angewendet würd.

Ersucht aber ewer kayserliche mayestät hiermit allerunterthänigst, dises des crayses nunmehro fürstlich commembri desiderium[125] umb gleichmässige reception und introduction / in den Reichsfürstenrath zu Regenspurg durch dero kayserliche höchst ansehenliche principal commission, und dero ertzhertzogliche directorial gesandtschafft in comitiis et collegio principum[126] kräfftigst secundiren, und durch dero allerhöchste hilffshand und kayserliche authorität es mit dahin richten zu lassen, daß dises nun schon 100 jahr mit der fürstlichen dignität condecorirte[127] haus von Lichtenstein noch solcher gestalten von ihme geschehener adimplirung alles dessen worzu ihne die LL Imperii[128] verbinden, denen übrigen schon zwar vor genauer zeith recipirt, aber in volziehung all solchen ohnerachtet sie sich auch durch ausgestelte reversales darzu obligirt[129], noch nicht ins werkh gesezten fürstlichen häusern, und in specie Auersperg, nach der ehevorigen diser halben bey dem Reich eingewandten protestation und reservation vorgesezt werden möge, / welches wie es zu ewer kayserlichen mayestät und des gantzen Reichs hochen ruhm, nutz und splendor gereichet, als wollen wir an der allergnädigsten wilfahr keineswegs zweifeln, sondern nur zu fürwehrenden allerhöchsten kayserlichen gnaden und hulden den gesambten Crays und uns allerunterthänigst empfehlen.

Ulm[130], den 26. Novembris 1707.

Ewer kayserliche mayestät.

Allerunterthänigst und allergehorsambste.

Der fürsten und ständte des löblichen Schwäbischen Crayses bey gegenwärttig allgemeinen convent anwesenden räthe, bottschaffter und gesandte.

 

Nummero 4

Copia schreibens

Ad comitia in nomine conventus Circuli Suevici de dato[131] Ulm, den 2. Maii 1708. /

Post scriptum.

Ewer hochwürden excellenz und unsern großgünstigen, hochgeehrten herren ist bereiths von des fürsten Adam von Lichtenstein zu erkennen gegeben worden, auf was weise dieselbe in disem Schwäbischen Reichscrays recipirt, und in dessen weldtlichem Fürstlichem Collegio ihro sitz und stimm eingeraumbt worden, wie nun durch seine fürstliche gnaden bereiths in disem Crays habende gütter, und durch die bis zu weitherer erlangung deren sovil als zu einem fürstmässigen fundo erforderlich geschehene erlegung eines nahmhafften, deme gleichkommenden surrogati an pahren geld, welches zu bestreittung der überschwären, disem Crays am härtisten druckhenden, allgemeinen kriegskosten angewendet worden, das reichs-constitutions-mässige requisitum theils in natura, theils / ad interim per æquipollens adimplirt[132]. So stellet mann außer allen zweifel, ein löbliches Reichsfürstencollegium a--bey gleichmässiger introduction seiner fürstlichen gnaden in das Reichsfürstencollegium--[b] und daselbst verstattenden sitz und stimmes, so weniger anstehen werde. Als ihro kayserliche mayestät all obiges bey dem Crays ihrethalben geschehenes allergnädigst approbiret[133], und sie daraufhin zu erstegdachter reception bey dem Reich allergüttigst und nachdrücklich recomendiret haben, man auch dahero solches Crayses wegen hierdurch bestens secundiren wollen, etc. Unter göttlicher, etc., etc.

Ulm, den 2. Maii 1708.

 


  

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[1]Urkunde (Beilage) C.

[2] Johann Adam I. von Liechtenstein (1656–1712) regierte als 3. Fürst von 1699 bis 1712 und kaufte 1699 die Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz. Vgl. Gustav Wilhelm, Stammtafel des Fürstlichen Hauses von und zu Liechtenstein, Vaduz 1985, Tafel 5; Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127 und Stammtafel I.

[3]Nikolsburg (Mikulov), Stadt und Herrschaft in Mähren, heute Tschechien.

[4]Regensburg, Stadt (D).

[5]im Jahr.

[6]aufgelöste.

[7]Einführung.

[8] Der Reichsfürstenrat war seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 die Bezeichnung für das Kollegium der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten auf dem Reichstag. Vgl. Axel Gotthard, Das Alte Reich. 1495–1806. 4. durchgesehene und bibliographisch ergänzte Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009, S. 21–22.

[9] Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005.

[10] Die Herzogtümer in Schlesien waren Bestandteile der Böhmischen Krone. Heute gehören die meisten Gebiete der ehemaligen Herzogtümer zu Polen, ein kleinerer Teil zu Tschechien sowie der äußerste Westen zu Deutschland.

[11]Troppau (Opava) war die Residenzstadt des schlesischen Herzogtums Troppau (CZ), das zeitweise zu Mähren, ab 1621 zu Schlesien gehörte.

[12] Jägerndorf (Krnov) war die Residenzstadt desschlesischen Herzogtums Jägerndorf (CZ).

[13]Der Orden vom Goldenen Vlies (Flüss) ist ein von Herzog Philipp III. von Burgund 1430 begründeter Ritterorden.

[14]zugeneigte.

[15]admission ad sessionem et votum“: Zulassung zu Sitz und Stimme. 

[16]Erfüllung.

[17]Als Reichsgrundgesetzte wurden Gesetze und Texte definiert, die zur Reichsverfassung gezählt wurden. Sie entstanden während mehrerer Jahrhunderte. Die Wormser Reichsmatrikel z. B. gilt als das fünfte Reichsgrundgesetz.

[18]principalisten requisiti“: fürstlichsten Erfordernissen. 

[19]unterstützt.

[20]für das Zweite.

[21] Ferdinand III. aus dem Haus Habsburg (1608–1657) war von 1637 bis zu seinem Tod Kaiser des Heiligen Römischen Reichs. Vgl. Mark Hengerer, Kaiser Ferdinand III. (1608–1657). Eine Biographie. Wien 2012. 

[22]reversalien respectu“: Sicherstellungen in Bezug auf.

[23]Vorfahren.

[24]Einsprüche.

[25]sub nummero 1 et 2“: in Nummer 1 und 2.

[26]promotoriales secundiret“: Empfehlungsschreiben unterstützt.

[27]ius et interesse præcedentiæ per maioræ reserviret“: das Recht des Vorrangs und der Teilnahme der Mehrheit vorbehalten.

[28]realen possession“: wirklichen Besitz.

[29]zum Erfolg.

[30]præstanda præstiret“: Verpflichtungen erfüllt (Abgaben geleistet).

[31]Schellenberg (FL).

[32]fl.: Gulden (Florin).

[33] Der Schwäbische Kreis war einer von 10 Reichskreisen des Heiligen Römischen Reichs, zu dem auch die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg gehörten. Vgl. Winfried Dotzauer, die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition, Stuttgart 1998.

[34]aufgenommen.

[35]introduction in Comitis Imperii“: Aufnahme in den Reichstag.

[36]ut nummero 3 et 4 de meliori recommendiret“: wie in Nummer 3 und 4 auf das Beste empfohlen.

[37]Joseph I. (1678–1711) aus dem Hause Habsburg war von 1705 bis 1711 Kaiser des Heiligen Römischen Reiche, König von Böhmen, Ungarn und Kroatien. Vgl. Charles W. Ingrao, Josef I.. Styria, Graz 1982.

[38]verbreitet worden.

[39]Ein Prinzipalkommissar war der offiziell beauftragte Vertreter des Kaisers auf den Reichstagen und anderen Versammlungen des Heiligen Römischen Reichs. Vgl. Barbara Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider: Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des Alten Reichs, München 2012, S. 255.

[40]Johann Philipp Graf von Lamberg (16511712) war Kardinal und ab 1699 kaiserlicher Prinzipalkommissar. Vgl. Franz Niedermayer, Johann Philipp von Lamberg, Fürstbischof von Passau (1651–1712), Reich, Landesfürstentum und Kirche im Zeitalter des Barock, Passau 1938.

[41]eiusdem anni per dictaturam communiciret“: desselben Jahrs mittels Diktat mittgeteilt.

[42]eingeführten [auf dem Reichstag].

[43] mit den Wünschen.

[44]recensirten motivis“: durchdachten Beweggründen.

[45]Überlegung.

[46]Nachteil.

[47]Absicht.

[48]Versprechungen.

[49]in Ansehung.

[50]Bratislava (Pressburg), heute Hauptstadt der Slowakei.

[51]Wiederholte.

[52]protestation und reservation in puncto præcedentiæ“: Beschwerde und Verwahrung wegen des Vorrangs.

[53]Eingeschoben.

[54]hora nona ante introductionem“: neunte Stunde vor der Aufnahme.

[55] Die Familie Dietrichstein war ein österreichisches Adelsgeschlecht. 1624 wurden die Dietrichstein wegen ihrer Verdienste während der Gegenreformation in den Reichsfürstenstand erhoben. Auf Betreiben Kaiser Ferdinands III. erhielt die Familie im Jahr 1654 Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Das dafür notwendige reichsunmittelbare Territorium, die Herrschaft Tarasp in Graubünden, bekamen die Dietrichstein erst 1687 als erbliches Reichslehen von Kaiser Leopold I. Vgl. Anna Coreth, Dietrichstein, Adam Freiherr von; in: Neue Deutsche Biographie (NDB)  3 (1957), S. 700–701.

[56] Die Familie Piccolomini war ein römisches Adelsgeschlecht, das sich später in Siena niederließ. Octavio Piccolomini (1599–1656) war ein kaiserlicher General Wallensteins (eigentlich Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein, 15831634), der sich in der Auseinandersetzung zwischen Kaiser Ferdinand II. und Wallenstein auf die Seite des Kaisers stellte. Für seine vielen weiteren Verdienste wurde er 1650 in den Reichsfürstenstand erhoben. 1653 erhielt er Sitz und Stimme auf dem Reichstag, ohne über reichsunmittelbare Territorien zu verfügen. Vgl. Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA), Haus-, Hof- und Staatsarchiv (HHStA), Reichskanzlei (RK) Zeremonialakten 28a-9: Introduktion zum Reichstag für die Fürsten Piccolomini; Kathrin Bierther, Piccolomini, Ottavio; in: NDB 20 (2001), S. 408–410.

[57]Die Familie Auersperg ist ein österreichisches Adelsgeschlecht, das 1653 vor allem wegen der Verdienste Johann Weikhards von Auersperg (1615–1677) für Kaiser Ferdinand III. in den Reichsfürstenstand erhoben wurde. Bereits 1654 erhielten die Auersperg Sitz und Stimme auf dem Reichstag, erwarben jedoch erst später die reichsunmittelbare Grafschaft Tengen im Hegau an der Grenze zur Eidgenossenschaft, welche 1664 gefürstet wurde. Vgl. ÖStA, Allgemeines Verwaltungsarchiv (AVA), Adel, Reichsadelsakten (RAA) 12.24, Fürstenstanderhebung vom 17.09.1653; ÖStA, AVA, Adel, RAA 12.26, Erhebung in ein Fürstentum am 14.03.1664; Gustav Adolf Metnitz, Auersperg, Johann Weikhard Fürst (seit 17.9.1653); in: NDB 1 (1953), S. 437–438.

[58] Eusebius von Liechtenstein (16111684) war ein Cousin von Hartmann und Ferdinand Johann von Liechtenstein und regierte als 2. Fürst von 1627 bis 1684. Vgl. Wilhelm, Tafel 5; Wurzbach, Bd. 15, Stammtafel I.

[59] Gundaker von Liechtenstein (15801658). Vgl. Wilhelm, Tafel 4; Wurzbach, Bd. 15, S. 124.

[60] Ferdinand Johann von Liechtenstein (16221666) war ein Sohn von Gundaker und ein Bruder Hartmanns von Liechtenstein. Vgl. Wilhelm, Tafel 6; Wurzbach, Bd. 15, Stammtafel II.

[61]Das schlesische Herzogtum Teschen, poln. Cieszyn, tschech. Český Těšín, heute im äußersten Nordosten von Tschechien und im Süden von Polen.

[62] Das schlesische Herzogtum Glogau, poln. Głogów, ist heute ein Teil von Polen.

[63]beziehungsweise.

[64]Grafschaft Rietberg, heute in Nordrhein-Westfalen (D).

[65]cum omni reservatione præcedentiæ“: mit allem Vorbehalt des Vorrangs.

[66]eiusdem quam solenissime zu“: desselben als förmlichst (feierlichst).

[67]wiederholen (zurückverlangen).

[68]dazu gewählt wird.

[69]iure prioritatis“: durch das Recht des Vorrangs.

[70]in puncto ordinis, in sessione et votando“: in der Angelegenheit der Reihenfolge, im Sitz und stimmend.

[71]pro prætento iure quæsito, oder qualicunque possessione“: für das hingehaltene und erbetene Recht, oder wie auch immer für Besitz.

[72]etwas.

[73]wegen.

[74]omni meliori modo“: auf jede erdenkliche Weise.

[75]Fürsten.

[76]competirende iura exceptiones“: zugleich angestrebten rechtlichen Ausnahmen.

[77]hin- und hergegangenen.

[78]einzufügen.

[79]re adhuc integra“: durch die redliche Sache bisher.

[80]schuldig.

[81]Unterzeichnet.

[82]desselben Monats.

[83]Loco Sigilli: Ort des Siegels.

[84] Die nachfolgende Liste scheint zwar zu zeigen, dass das Anliegen des Hauses Liechtenstein eine breite Unterstützung im Fürstenrat des Heiligen Römischen Reichs gefunden hätte, doch nicht umsonst wurden die Namen der stimmberechtigten Reichsfürsten nicht genannt, sondern nur die jeweiligen, mehrheitlich geistlichen Reichsterritorien. So führte allein Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich sechs Stimmen, jene von Burgund, jene des Deutschen Ordens, der Bischöfe von Strassburg und Passau sowie der Klöster von Murbach und Lüders. Erzherzog Sigismund Franz führte zwei Stimmen, jene der Bischöfe von Augsburg und Trient. Die Stimmen der anderen Reichsfürsten kamen von der engsten habsburgischen Klientel im Heiligen Römischen Reich. Selbst die scheinbar protestantischen Stimmen aus dem Norden des Reichs täuschen. Denn die schwedischen Stimmen wegen Bremen, Verden und Vorpommern wurden von der Königin Christina von Schweden (1626–1689) gehalten, die zum Katholizismus konvertiert war und 1554 als schwedische Königin abdankte. Auch ihre Unterstützung konnte sich das Haus Liechtenstein noch rechtzeitig sichern.

[85]Herzog von Burgund. Alle Habsburger führten als Nachfolger der Herzöge von Burgund diesen Titel, obwohl das Territorium vom französischen König regiert wurde. Im konkreten Fall ist König Philipp IV. von Spanien (1605–1665) als Regent der (spanischen) Niederlande gemeint. Das Votum führte allerdings der von Philipp IV. eingesetzte Statthalter. Dieser war 1647–1656 Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662). Vgl. Ludwig Hüttl, Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich; in: NDB 14 (1985), S. 296–298.

[86] Bischof von Osnabrück. Es handelt sich um Franz Wilhelm Kardinal Reichsgraf von Wartenberg (1593–1661), einen engen Parteigänger der Habsburger. Vgl. Karl Hausberger, Wartenberg, Franz Wilhelm; in: Erwin Gatz, Stephan M. Janker (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches. Ein biographisches Lexikon. 1648–1803, Berlin 1990, S. 558–561.

[87] Erzbischof von Besançon, heute in Frankreich. Es handelt sich um Claude III d’Achey (†1654). Das Reichsterritorium von Besançon war umgeben vom Territorium der Freigrafschaft Burgund. Diese wurde von Philipp IV. von Spanien regiert, als sein Vertreter fungierte der Statthalter der spanischen Niederlande, Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662).

[88]Fürstabt von Kempten. Es handelt sich um Roman Giel von Gielsberg (16121673).

[89]Hochmeister des Deutschen Ordens. Es handelt sich um Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662). Vgl. Ludwig Hüttl, Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich; in: NDB 14 (1985), S. 296–298.

[90]Fürstpropst von Ellwangen. Es handelt sich um Johann Jakob Blarer von Wartensee (1575–1654), einen engen Parteigänger der Habsburger.

[91] Bischof von Strassburg, heute Strasbourg in Frankreich. Es handelt sich um Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662). Vgl. Ludwig Hüttl, Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich; in: NDB 14 (1985), S. 296–298.

[92] Abt des reichsunmittelbaren Klosters Murbach im Elsass, heute Frankreich. Es handelt sich um Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662). Vgl. Ludwig Hüttl, Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich; in: NDB 14 (1985), S. 296–298.

[93] Bischof von Augsburg. Es handelt sich um Erzherzog Sigismund Franz von Österreich (1630–1665). Vgl. Brigitte Hamann (Hrsg.), Die Habsburger. Ein biographisches Lexikon, 2. Aufl., Wien 1988, S. 420.

[94]Abt des reichsunmittelbaren Klosters Lüders, der Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatte, obwohl das Kloster Murbach im Elsass inkorporiert war. Heute Lure in Frankreich (Haute-Saône). Die Stimme von Lüders führte Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662). Vgl. Ludwig Hüttl, Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich; in: NDB 14 (1985), S. 296–298.

[95] Bischof von Passau. Es handelt sich um Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich (16141662). Vgl. Ludwig Hüttl, Leopold Wilhelm, Erzherzog von Österreich; in: NDB 14 (1985), S. 296–298.

[96]Fürstabt von Stablo, heute Stavelot in Belgien. Es handelt sich um Wilhelm von Bayern, Freiherr von Höllinghofen († 1657), illegitimer Sohn des Kurfürsten Ernst von Bayern und enger Parteigänger der Habsburger. Das Territorium der Reichsabtei grenzte an das im Auftrag König Philipps IV. durch Erzherzog Leopold Wilhelm von Österreich verwaltete Luxemburg.

[97] Bischof von Regensburg. Es handelt sich um Franz Wilhelm Kardinal Reichsgraf von Wartenberg (1593–1661), einen engen Parteigänger der Habsburger. Vgl. Karl Hausberger, Wartenberg, Franz Wilhelm; in: Erwin Gatz, Stephan M. Janker (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches. Ein biographisches Lexikon. 1648–1803, Berlin 1990, S. 558–561.

[98] Das Erzbistum Bremen wurde 1648 säkularisiert und ging als Reichslehen an den König von Schweden, der ab diesem Moment die Stimme von Bremen im Reichsfürstenrat führte.

[99] Bischof von Münster. Es handelt sich um Christoph Bernhard von Galen (1606–1678), einen engen Parteigänger der Habsburger. Vgl. Wilhelm Kohl, Christoph Bernhard von Galen. Politische Geschichte des Fürstbistums Münster 1650 bis 1678, Münster 1964.

[100] Das Bistum Verden wurde 1648 säkularisiert und ging als Reichslehen an den König von Schweden, der ab diesem Moment die Stimme von Verden im Reichsfürstenrat führte.

[101]Bischof von Chur. Es handelt sich um Johann Flugi von Aspermont (1595–1661), einen engen Parteigänger der Habsburger. Vgl. Erwin Gatz, Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches. 1448 bis 1648, Berlin 1996, S. 118–120.

[102] Das Herzogtum Pommern, wurde 1648 im Westfälischen Frieden geteilt, Vorpommern fiel an Schweden, Hinterpommern an Brandenburg. Der König von Schweden führte im Fürstenrat des Reichstags auch eine Stimme für Vorpommern.

[103]kleines Siegel.

[104] Bischof von Bamberg war Philipp Valentin Voit von Rieneck (1612–1672), ein enger Parteigänger der Habsburger. Vgl. Dieter J. Weiss, Philipp Valentin Albert Voit von Rieneck; in: NDB 20 (2001), S. 372f.

[105] Bischof von Trient (Trento), heute Italien. Es handelt sich um Erzherzog Sigismund Franz von Österreich (1630–1665). Vgl. Brigitte Hamann (Hrsg.), Die Habsburger. Ein biographisches Lexikon, 2. Aufl., Wien 1988, S. 420.

[106] Bischof von Brixen (Bressanone), heute Italien. Zwischen 1647 und 1663 war Anton von Crosini Bischof der Diözese. Brixen, umgeben von Tirol, das die Habsburger regierten, war ein enger Parteigänger des Hauses Österreich.

[107]iura competentia“: Eignung (aus rechtlicher Sicht).

[108]de introductione novorum principum“: über die Aufnahme neuer Fürsten.

[109]Geschehen.

[110]erections- und confirmations brieffen specificirt“: Erhebungs- und Bestätigungsbriefen aufgezählten.

[111]Verdiensten.

[112]principalisten requisiti“: wichtigsten Notwendigkeiten [reichsunmittelbarer Territorien].

[113]erwerben.

[114]ex usu quam lege Imperii“: vorteilhaft wie durch das Reichsgesetz.

[115]neo receptis principibus“: den neu aufgenommenen Fürsten.

[116]Die Reichsmatrikel war ein Verzeichnis, in dem alle Stände des Heiligen Römischen Reichs aufgelistet waren, die (finanzielle) Leistungen für die Verteidigung des Reichs, den Unterhalt des Reichskammergerichts etc. zu erbringen hatten. Eine Aufnahme in die Matrikel galt als Zeichen für die Reichsunmittelbarkeit.

[117]Der Rheinische Gulden war die Goldwährung im Rheinischen Münzverein.

[118]Gemeint ist der Schwäbische Kreis.

[119][reichsunmittelbaren] Territoriums.

[120]Als Römermonat wurde die Berechnungsgrundlage für die finanziellen Leistungen der Reichsstände an das Heilige Römische Reich bezeichnet. Es handelte sich um die Summe von 128.000 Gulden, die auf die Reichsstände aufgeteilt wurde.

[121]ergänzen.

[122] Der Spanische Erbfolgekrieg dauerte von 1701 bis 1714.

[123]Bürden.

[124]Ersatzmittel. Die 250.000 Gulden werden als vorübergehender Ersatz für ein fehlendes reichsunmittelbares Territorium angesehen.

[125]commembri desiderium“: Wunsch nach der Mitgliedschaft.

[126]in comitiis et collegio principum“: auf dem Reichstag und im Fürstenkollegium.

[127]dignität condecorirte“: Würde ausgezeichnete.

[128]leges Imperii: Reichsgesetze.

[129]verpflichtet.

[130]Ulm, Stadt (D).

[131]Ad comitia in nomine conventus Circuli Suevici de dato“: An den Reichstag im Namen des Konvents des Schwäbischen Kreises, datiert.

[132]ad interim per æquipollens adimplirt“: inzwischen als gleichviel geltend durchgeführt.

[133]genehmigt.

 


[a]Zusatz rechts von Bremen, Verdun und Vorpommern: „Haben in genere denen interessirten ihr ius vorbehalten“: haben allgemein den Beteiligten ihr Recht vorbehalten.

[b]--eNachtrag unter dem Text.