Der Landtag stimmt dem Gesetz betreffend die Aufnahme eines Landesanlehens in der Höhe von einer Million Franken bei der Bank in Liechtenstein zur Sanierung der Landesfinanzen und dankt dem Fürsten Johann II., der diese Anleihe ermöglicht hat


Landtagsprotokoll [1]

30.12.1921

1. Darlehensgesetz [2]

Der Reg.-Chef [Josef Ospelt] gibt einleitende Erläuterungen. Eine Anleihe sei nötig, da Barmittel zur Zeit fehlen. Schon seit Frühjahr gebe er sich jede Mühe, dem Lande ein Anleihen zu ermöglichen. Aus verschiedenen Gründen sei mehr als eine Anleihe nicht zustande gekommen; besonders die Deckung habe Schwierigkeiten gemacht, ein andermal wieder die Amortisationsbedingungen. Das jetzige Anleihen übertreffe an günstigen Bedingungen die Erwartungen. (Siehe im schon veröffentlichten Gesetz.) Dies sei nur möglich durch grosse Opfer unseres Landesfürsten. Herr Kabinettsdirektor [Josef] Martin habe die Angelegenheit sehr gefördert.

Nachdem Abg. [Josef] Sprenger betr. Taxfreiheit um Aufschluss ersucht hatte (nur für dieses Anleihen), wurde das Gesetz debattelos einstimmig angenommen.

Der Präsident [Fritz Walser] dankt Herrn Kabinettsdirektor Martin und Herrn Reg.-Chef Ospelt wärmstens für ihre Bemühungen um das Zustandekommen des Anleihens. Den grössten Dank haben wir aber unserem allverehrten Landesfürsten abzustatten. Er verliest eine Dankadresse an den Fürsten, die von allen Abgeordneten unterzeichnet war und stehend angehört wurde. Sie lautete:

„Euere Durchlaucht!

Gott hat es gnädig gefügt, dass es dem Lande Liechtenstein vergönnt war, nicht Jahrzehnte, sondern weit über ein halbes Jahrhundert hindurch sich der Hilfe seines allverehrten Landesfürsten, Euerer Durchlaucht, in seltener Weise zu erfreuen. Dass nun Euere Durchlaucht wieder gerade in der allerschwersten Zeit dem Lande Liechtenstein in hochherzigster Weise unter Bringung grosser Opfer die hilfreiche Hand zum wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau und zu einer gesunden Entwicklung reichen, bietet den unterzeichneten Mitgliedern des Liechtensteiner Landtages den hochwillkommenen Anlass, Euerer Durchlaucht den wärmsten Dank und die Versicherung aufrichtigster Treue und Ergebenheit auszusprechen.

Euerer Durchlaucht ergebene;"

(folgen die Unterschriften).

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[1] LI LA LTP 30.12.1921; zitiert nach L.Vo. 11.1.1922, S. 1.
[2] Gesetz vom 23. Februar 1922 betreffend die Aufnahme eines Landesanlehens zur Sanierung der Landesfinanzen, LGBl. 1922 Nr. 25