Fürst Johann II. wandelt das Darlehen an das Land Liechtenstein für die aus dem Ersten Weltkrieg herrührende Lebensmittelschuld in eine Schenkung um


Maschinenschriftliches Schreiben, gez. Fürst Johann II., gegengez. Regierungschef Gustav Schädler [1]

12.11.1923, Schloss Feldsberg

Lieber Regierungschef Schädler!

Ich will den heutigen Tag, an welchem ich vor 65 Jahren die Regierung angetreten habe, nicht vorübergehen lassen, ohne Meinem Lande neuerlich einen Beweis Meiner väterlichen Fürsorge gegeben zu haben.

Um die Sanierung der Landesfinanzen möglichst zu Ende zu führen, vernichte Ich jenen Schuldbrief über 550'000 Franken, der als Lebensmittelschuld noch an die Schrecknisse wirtschaftlicher Nöte erinnert, welche der Weltkrieg verursacht hat. [2]

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[1] LI LA RE 1923/3623 ad 2327. Eingangsstempel der Regierung vom 12.11.1923. Handschriftliche Bemerkung von Regierungschef-Stellvertreter Alfons Feger vom 14.11.1923: "Einschaltung im LGbl. [Landesgesetzblatt] veranlasst". Vgl. die Kundmachung vom 12.11.1923 des Fürstlichen Handschreibens betreffend die Schenkung der Lebensmittelschuld, LGBl. 1923 Nr. 21. Das Handschreiben wurde von Regierungschef Gustav Schädler an der Festsitzung des Landtages zum 65jährigen Regierungsjubiläum des Fürsten am 12.11.1923 verlesen (vgl. LI LA LTP 1923/046). Vgl. auch die daraufhin ergangene Huldigungsadresse des Landtags an den Fürsten vom 12.11.1923 (LI LA RE 1923/2327; LI LA LTA 1923/L47). Das Handschreiben wurde ferner in den Landeszeitungen abgedruckt: O.N., Nr. 90, 14.11.1923, S. 1 ("Landtagsbericht vom 12. November 1923"); L.Vo., Nr. 91, 17.11.1923, S. 1 ("Fürstliches Handschreiben Seiner Durchlaucht unseres hochherzigen Jubelmonarchen").
[2] Vgl. das Fürstliche Handschreiben vom 10.2.1920 betreffend Gewährung eines unverzinslichen Darlehens an das Fürstentum Liechtenstein für die Lebensmittelschuld und für Beamtengehalte, LGBl. 1920 Nr. 4; sowie das Gesetz vom 8.4.1920 betreffend die Rückzahlungsbedingungen des zur Zahlung der Lebensmittelschuld bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich für die Gewährung einer Teuerungszulage in Franken an die Landesbeamten und –Angestellten und für die Kosten der fürstlich liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern bestimmten Darlehens von 550'000 Franken schweizerischer Währung, LGBl. 1920 Nr. 5.