Der Landtag stellt das Gesuch des Gewerbeverbandes um Einführung eines Befähigungsnachweises für das Handelsgewerbe (Detaillisten) zurück


Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, nicht gez. [1]

15.11.1932

8. Punkt. Gesuch des Gewerbeverbandes um Erlassung einer Verordnung, welche den Nachweis der Befähigung für neue Gemischtwarenhandlungen-Konzessionswerbern mit sofortiger Wirksamkeit vorsieht

Reg. Chef [Josef Hoop]: verliest das Gesuch des Gewerbeverbandes. Beim heutigen Existenzkampfe mussten die Händler vielhaft kreditieren und das habe schlechte Folgen gehabt. Es gibt freie, konzessionierte und handwerksmässige [2] Gewerbe. Das Handelsgewerbe kann jedermann verlangen, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, d.h. [3] er sein Vermögen zu verwalten befähigt ist und die nötige Eignung dazu hat. Nunmehr will der Handels- und Gewerbeverband, dass jedweder, der ein Handelsgewerbe betreiben will, den Nachweis erbringen muss, dass er eine dreijährige Lehrzeit und eine zweijährige Gehilfenzeit absolviert hat. Damit erhofft der Verband zu erreichen, dass die in den letzten Jahren in hoher Zahl erteilten Konzessionen für Gemischtwarenhandlungen etwas hintangehalten werden. Das ist der kurze Sinn der Eingabe.

Präs. [Anton Frommelt]: Die Finanzkommission beantragt, die Sache vorläufig auf sich beruhen zu lassen, bis die neue Gewerbeordnung, die in Ausarbeitung ist, geschaffen wird.

Der Antrag der Finanzkommission wird einstimmig angenommen.

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[1] LI LA LTP 1932/171. Vgl. Punkt 5 des Protokolls der nichtöffentlichen Landtagssitzung vom 14. September 1932 (LI LA LTP 1935/135).
[2] Handschriftliche Korrektur: "handwerksmässige".
[3] Handschrifltiche Korrektur: "d.h.".