Hofkanzleiverordnung betr. die automatische Rezeption der österreichischen Rechtsvorschriften für die Rechtspflege


[Hofkanzleiverordnung betr. die automatische Rezeption der österreichischen Rechtsvorschriften für die Rechtspflege][1]

vom 16. Oktober 1819

Bey dem Umstande, dass Se. Durchlaucht in der dortländigen bürgerlichen und peinli­chen Rechtspflege sich an die Gesetzgebung des oesterreichischen Kaiserstaates angeschlos­sen und zu diesem Behufe das in dem letzteren bestehende Gesetzbuch über das bürgerliche allgemeine Recht, über Verbrechen und schwere Polizey-Uibertrettungen in Höchstihrem Fürstenthume Hohenlichtenstein eingeführt, endlich auch eine oesterreichische Gerichts­behörde als die höchste Revisions-Stelle für gedachtes Land constituirt haben, wird es erfor­derlich, dass das Oberamt als die erste Instanz in allen obigen Rechtsangelegenheiten fortan in der Kennntniss bestellt bleibe, welche allfällige Erläuterungen oder Abänderungen in den hierauf Bezug habenden oesterreichischen Gesetzen zwischenweilig erfolgt seyen, weil Se. Durchlaucht diesen nachträglichen Verordnungen in consequenter Beobachtung des Grund­satzes, im Fürstenthume Vaduz die oesterreichische Gesetzgebung in ihren obigen Zweigen fortan beizubehalten, auch die dort wirkende Gesetzeskraft ertheilt haben wollen.

In Gemässheit dessen werden daher dem Oberamte in der Anlage die seit dem Jahre 1817 bis gegenwärtig hier Landes erflossenen Verordnungen, so weit sie nämlich auf obige Zweige der Rechtspflege sich beziehen, mit 13 Stück an der Zahl, mit dem Auftrage zuge­sendet, sich hiernach in vorkommenden Fällen zu benehmen, selbe als ein Supplementum zu den betreffenden Gesetzbüchern zu betrachten, daher bey solchen sorgfältig aufzubewahren, damit sie samt jenen für alle Zeiten bey dem dortigen Gericht vorhanden seyen.

Wien, am 16. Oktober 1819

Walberg

Mandatum Serenissimi

Fr. Hempfling


Verzeichniss
uiber die seit dem Jahre 1817 bis 1819 erflossenen höchsten Verordnungen als

Circulare         des k.k. oesterreichischen Appellationsgerichts dto. 8. April 1817, Ehe-Annulie­rungs-Angelegenheit betreffend

Deto    der k.k. Landesregierung dto 21. August 1817, die Rechtsgiltigkeit der in die Ehe­pakten mitaufgenommenen wechselseitigen Erbsverträge zwischen Ehe- und Brautleuten betreffend

Deto    deto     dto 28. Oktober 1817 wegen Begnadigung bey Vergehungen gegen das Wucher-Patent

Deto    deto     dto. 19. November über die Eidesablegung bey der gänzlichen Nach­sicht des Eheaufgeboths

Deto    deto     dto. 20. Dezember 1817, womit der 168 § des I. Theils des Strafgesetz­buchs betreffend die Begünstigung bey Entwendungen, welche unter Ehegatten, Ältern und Kindern vorfallen, bezüglich auf fremde Theil­nehmer erläutert wird

Deto    deto     dto. 5. März 1818, womit die von Sr. Majestät allerhöchst genehmigten und mit hohen Hofkanzley-Dekrete vom 5. Februar 1818 herab­gelangten Erläuterungen der §§ 430 et 431 des Strafgesetzbuchs über Verbrechen bekannt gemacht werden

Deto    deto     dto. 31. July 1818, Bestimmung, wem die Notionen gegen minderjäh­rige Gefällsübertreter zuzustellen seyn.

Deto    deto     dto. 22. August 1818 betreffend die Preenotirung vorhin schon vorge­merkten und wegen nicht zu gehöriger Frist eingebrachter Rechtferti­gungsklage gelöschter Forderungen

Deto    des k.k. n. oesterreichischen Appellationsgerichts dto. 15. September 1818 betref­fend die neue gesetzliche Vorschrift über die Zustellung der Einver­leibungs- und Vormerkungs-Verordnungen

Deto    der Landesregierung dto. 23. März 1819, die Verjährung wird in Verjährungsfällen nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen.

Deto    deto     dto. 7. Juny 1819 Belehrung über den § 178 lit. d ersten Theils des Straf­gesetzbuches.

Deto    deto     dto. 25. August 1819 Vorschrift über das Verfahren in streitigen Ehe­angelegenheiten

Deto    deto     dto. 30. August 1819 die Voruntersuchung über Verbrechen betreffend

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[1] LI LA RB G1/1819. Kein Originaltitel, handschriftliche Verordnung der Hofkanzlei.