Nichtöffentl. Landtagssitzung vom 4. August 1938


Abänderung des Sparkassengesetzes:
1. Es soll möglich gemacht werden, dass die Sparkasse an die Landeskasse Darlehen gibt bis zu Fr. 1,500,000.- gegenüber wie bisher Fr. 500,000.-
2. Es soll möglich gemacht werden, dass bei Gewährung von Hypothekardarlehen an Private der Verwaltungsrat jeweils die Bedingung daran knüpfen kann, dass jährliche Amortisationen erfolgen müssen.
3. Es soll möglich gemacht werden, dass der Reingewinn zur Hälfte dem Reservefonds und zur Hälfte der Landeskasse zufällt.

Niederlassungsbedingungen für Juden und Emigranten:
Der Antrag von Dr. Schädler, dass neue Niederlassungsbewilligungen nur bei Hinterlage einer Kaution von Fr. 50,000.- erteilt werden und dass der Nachweis erbracht werden muss, dass die Niederlassung von Emigranten im eminenten wirtschaftlichen Interesse des Landes ist, wird einstimmig angenommen.
Der Antrag von Peter Büchel, dass die bestehenden Niederlassungen nachgeprüft werden sollen und falls die Prüfung ergibt, dass aus der bestehenden Niederlassung eine Gefahr für das Land besteht, diese nicht mehr erneuert werden soll und die Leute aus dem Land gebracht werden sollen, wird einstimmig angenommen.

Freigabe von Kautionen von Eingebürgerten
Der Landtag beschliesst, das Gesuch des Neueingebürgerten Kocherthaler, der nach Spanien zurückkehrt, abzulehnen.

Bewilligung des Expropriationsrechtes für die Gemeinde Schaan im Falle Anton Ospelt und nötigenfalls bei Bernhard Kaiser
Der Landtag bewilligt in beiden Fällen die Expropriation.

Gesuch von Josef Gassner, Triesenberg, betr. Schaffung von Möglichkeiten zur Wiederaufnahme eines Prozessverfahrens
Die Gesetzesänderung wird nicht durchgeführt.

Gesuch des Verbandes der liechtensteinischen Verkehrsvereine um Stellung einer Bürgschaft von Fr. 10,000.- an das Mitteleuropäische Reisebüro in Berlin
Der Landtag beschliesst einstimmig die Gewährung der Bürgschaft.

Interpretation von Artikel 17 des Steuergesetzes
Der fragliche Artikel wird seitens des Landtages mit Einstimmigkeit dahin interpretiert, dass Vertretung vor der Landessteuerbehörde zulässig ist gemäss den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Massnahmen gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche
Definitive Beschlüsse werden nicht gefasst, nachdem vornehmlich mit den Schweizer Behörden verhandelt werden muss. Der Landtag wählt aus seinem Schosse eine viergliedrige Kommission, die der Regierung nebst anderen Sachverständigen zur Beratung der zu treffenden Massnahmen zur Seite stehen soll.

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