Nichtöffentl. Landtagssitzung vom 24. Februar 1947


Landjahrdienstpflicht für 1947.

Geldbeschaffung für das Saminawerk
Bankdirektor Schoch hält ein Referat über die Geldbeschaffung für das Saminawerk. Der Landtag wählt Dr. Ritter, Dr. Vogt, Regierungschef Frick, Bühler und den Landtagspräsidenten Strub in eine Studienkommission, die sich mit der Angelegenheit weiter befassen soll.

Fortsetzung der Diskussion um die Landjahrdienstpflicht
Der Landtag ist einstimmig bei Stimmenthaltung des Abgeordneten Brunhart H. für die Aufhebung des Landjahres unter der Voraussetzung, dass die Regierung für die Bereitstellung von fremden Hilfskräften sorgt.

Äusserung der Industriekammer betreffend der Konzessionierung von neuen Industrieunternehmen in Liechtenstein
Der Landtag beschliesst, keine Konzessionssperre auszusprechen, die Regierung aber zu beauftragen, die eingereichten Konzessionsgesuche auf ihre Krisenfestigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage zu überprüfen und in der Erteilung von Konzessionen grösste Vorsicht walten zu lassen, um nicht Konjunkturbetriebe zu Lasten der übrigen Industrie zu fördern.

Gesetz über die Ausstellung von Heimatschriften
Der Landtag beschliesst einstimmig, die beiden Gesetzesvorlagen über Heimatschein und Passgesetz an die Regierung zurückzuweisen mit dem Auftrag, daraus ein Gesetz zu machen.

Kredit für die Inventarisation der liechtensteinischen Kunstdenkmäler
Der Landtag bewilligt mehrheitlich den von der Regierung nachgesuchten Kredit in der Höhe von Fr. 15'000.- zur Aufnahme der Kunstdenkmäler in Liechtenstein (inklusive Spesen).

Kinderzulage für 1947
Der Landtag ist einstimmig mit dem Reglement und dem Verteilungsschlüssel von der Regierung einverstanden.

Gesuch des liechtensteinischen Braunviehzuchtverbandes um Übernahme des Defizites von ca. Fr. 3'500.- aus der Veranstaltung der Jubiläumsausstellung im Herbst 1946
Der Landtag beschliesst mehrheitlich, dass das Defizit vom Land übernommen wird.

Berechnungsschlüssel betreffend der Kinderzulagen im Fürstentum Liechtenstein durch das Land, gemäss Landtagsbeschluss vom 24. Februar 1947, gültig für das Jahr 1947.

Reglement für die Auszahlung von Kinderzulagen im Fürstentum Liechtenstein durch das Land.

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