Vereinigung der Kontingente von Hohenzollern und Liechtenstein zu einem Bataillon


[Vertrag zwischen Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen und Liechtenstein über die Vereinigung der Bundeskontingente zu einem gemeinschaftlichen Bataillon] [1]

vom 8. Oktober 1836 (Sigmaringen), 25. Oktober 1836 (Wien)
und 10. November 1836 (Hechingen)

Die Durchlauchtigsten Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern Sigmaringen und Liechtenstein sind in Folge Beschlusses der hohen Bundesversammlung in der 26ten Sitzung des verflossenen Jahres 1835 § 14 über folgende Bestimmungen wegen Vereinigung ihrer Bundes-Contingente in ein gemeinschaftliches Bataillon überein gekommen:

§ 1

Die Bundes-Contingente von Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern Sigmaringen und Liechtenstein werden in ein Bataillon vereinigt.

§ 2

Es wird eine möglichst gleichförmige Uniformirung eingeführt werden und eine Unterscheidung der einzelnen Contingente nur durch kleine Abzeichen Statt finden.

§ 3

Für sämtliche Contingente wird das Königlich Bayrische Dienst- und Exercier-Reglement eingeführt.

§ 4

Die vorstehenden Bestimmungen zu 1. 2. und 3. treten sogleich in Wirkung, obgleich die Contingente während der Friedenszeit von einander getrennt sind und ihre Zusammenziehung in ein Bataillon nur bey dem Ausmarsche in das Feld oder bey einer Musterung auf ausdrückliche Anordnung des Bundes eintreten wird.

§ 5

Das vereinigte Bataillon wird die Benennung „Hohenzollern-Liechtenstein’sches Bataillon“ erhalten.

§ 6

Bey dem Ausrücken in das Feld werden die durchlauchtigsten Fürsten einen Staabs-Officier zum Commandanten des Bataillons aufstellen und gemeinschaftlich besolden.

§ 7

Von dem Tage des Ausmarsches kommen die Königlich Bayerischen Gagirungs-[2] und Verpflegungs-Normen für das gesammte Bataillon in Anwendung.

§ 8

Die Königlich Bayerischen Kriegs-Artikel und Kriegs-Gesetze werden für das Bataillon eingeführt und gehandhabt.

§ 9

Die Königlich Bayerische Regierung soll um die allerhöchste Bewilligung erbeten werden, dass das Auditoriat in dem Bataillon, so lange letzteres in der Festung Landau stationirt oder mit den Königlichen Truppen vereinigt seyn wird, durch einen Königlichen Auditor übernommen und in dem Namen der Durchlauchtigsten Fürsten, jedoch unter Anwendung der Königlich Bayrischen Militär Strafgesetze (§ 8) verwaltet werde.

§ 10

Es soll ein Bataillons-Chyrurg auf gemeinschaftliche Kosten aufgestellt und gemeinschaftlich getrachtet werden, mit der Königlich Bayer'schen Regierung wegen Lazaret-Verpflegung nach den bereits bekannt gemachten Bedingungen zu unterhandeln und übereinzukommen.

§ 11

In gleicher Ordnung soll bei der Königlich Bayer'schen Regierung gemeinschaftlich nachgesucht werden. dass von Seite derselben die Verfertigung und Bereithaltung der Munition übernommen und die Vergütung darüber im Wege der Uibereinkunft festgestellt werden möge.

§ 12

Die Verrechnung wird durch einen aufzustellenden Rechnungsführer gemeinschaftlich geführt und die betreffenden Kosten nach Verhältnis der Mannschafts-Zahl repartirt. Selbst nach Beendigung des Feldzuges und Einrückung der Contingente in die Fürstenthümer werden die gemeinschaftlichen Bataillons-Kösten, so weit [dies] nemlich die noch andauernde Gagirung der Staabs-Parteien bis zu ihrer anderwärtigen Anstellung betrifft, gemeinschaftlich bestritten und nach dem obigen Maasstabe fortan repartirt.

§ 13

Der Abgang an Mannschaft wird während der Kriegsdauer, gleichwie in Friedenszeit, von jedem Contingente für sich getragen und ersetzt, jedoch nach der schon in der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes § 5 gegebenen Bestimmung, dass der Ersatz in einem Kriegsjahr den zweihundertsten Theil der Bevölkerung nicht übersteige.

§ 14

Das Avancement der Officiere ist nicht gemeinschaftlich, sondern nur auf das eigene Contingent beschränkt, soweit nicht darüber andere Vereinbarung noch eintreten wird.

§ 15

Wenn während des Krieges und bei Ausbruch desselben die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Fuhrwesens für das ganze Bataillon und nicht für die einzelnen Contingente desselben erforderlich wird, oder wenn wegen des Depot Anschaffungen und Kosten sich ergeben, welche ihrer Eigenschaft nach als gemeinschaftliches Erfordernis anzusehen und auszuweisen sind, so sollen solche gemeinschaftlich getragen und die Antheilnahme an denselben nach dem Verhältnis der Mannschaftszahl von keiner Seite verweigert werden.

§ 16

Die Bestimmungen § 6 bis § 15 treten nur in dem Falle der Ausrückung und Zusammenziehung des Bataillons während der Kriegszeit in Wirkung, so weit nicht [in] § 12 eine Beziehung auf die Friedenszeit ausdrücklich bedungen ist. 

Vorstehende Uibereinkunft ist in drey gleichlautenden Exemplarien gefertiget, allseitig Höchster Genehmigung unterstellt, hierauf aber hoher Bundes-Versammlung zur Anzeige gebracht worden.

So geschehen Wien, den 25ten Oktober 1836

So geschehen zu Sigmaringen, den 8ten Oktober 1836

So geschehen zu Hechingen [den 10. November 1836]

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[1] LI LA V 012/1836/02, Abschrift des Vertrags. Textwiedergabe nach: Rupert Quaderer: „… wird das Contingent als das Unglück des Landes angesehen“. In: JBL 1990, S. 26333. Zeichensetzung und Rechtschreibung wurden den heutigen Regeln angepasst, wenn es galt, sinnstörende Aussagen zu vermeiden.
[2] Gagierung: Besoldung.