Übereinkommen mit dem Kanton St. Gallen betr. die Ausscheidung des in Liechtenstein gelegenen Teils des Vermögens des aufgehobenen Klosters Pfäfers


Ueberkommniss
zwischen der Regierung des Schweizerschen Kantons St. Gallen einerseits und der Hochfürstlich Liechtensteinischen Regierung anderer Seits betreffend den im Fürstenthum Liechtenstein gelegenen Theil des Pfäfers‘schen Klostervermögens, dann des Pfrund- und Kirchenvermögens der gedachtem Kloster einverleibt gewesenen Pfarrei Eschen[1]

vom 29. September 1840

Nachdem die gefertigten Abgeordneten zur vollständigen Austragung der Vermögensangelegenheiten et Rechte des säkularisirten Klosters Pfäfers im Fürstenthum Liechtenstein dahier in Altstädten zusammengetretten waren und die Vollmachten von ihren hohen Regierungen ausgewechselt, sofort das fragliche Vermöge et Rechte ermittelt hatten, so wurde von erwähnten Abgeordneten, unter Vorbehalt beyderseitiger höherer Genehmigung, nachfolgendes Verkommnis abgeschlossen.

Art. I.

Die im Fürstenthum Liechtenstein gelegene, dem Kloster Pfäfers einverleibt gewesene Pfarrey Eschen hat mit allen Pfrundgebäuden und Pfrundgütern an Hausbestiftung, Freygrundstücken, Rechten, Gefällen, dazu gehörigen Capitalien usw. wie sie auf dem betreffenden Status bezeichnet und von dem jeweiligen Statthalter der Pfarrei Eschen benützt worden sind, nebst dem der Kirche zu Eschen gehörigen Vermögen, ohne alle Ausnahme der Hochfürstlichen Regierung zur Disposition zu verbleiben, welche selbe zu bleibender Dotation der Pfarrei Eschen bestimmt.

Art. II.

Die Kollatur der Pfarrei Eschen übergeht mit allen dazu gehörigen Rechten et Verpflichtungen an die fürstlich Liechtensteinische Regierung.

 

Art. III.

 

fl

x

d

Das im Fürstenthum Liechtenstein gelegene Pfäfers‘sche Klostervermögen im Kapitalbetrag von


13‘101


21

-

samt bis 1ten Dezember 1839 laut Berechnung d.d. 19ten Juni 1840 verfallenen Zinsen von


2‘440


21

3

und einem Mobiliar von

1‘415

5

-

Zusammen

16‘956

47

3

wird von Seite der hochfürstlichen Liechtensteinischen Regierung als zum Gesamtvermögen des Klosters Pfäfers gehörig anerkannt.

Art. IV.

Aus dem als besonderes Klostervermögen anerkannten und ausgemittelten Betrage übernimmt der Kanton St. Gallen die Leistung von fl. 2‘000 zur Auslösung jeglicher nach Ansprache des Fürstenthums Liechtenstein auf dem Klostervermögen haftenden Pflicht zum Bau und Unterhalte der Pfrundgebäude und eine weitere gleiche Leistung von fl. 5‘000 für den Bau und Unterhalt der Kirche in Eschen.

Art. V.

Auf Rechnung dieser Leistungen im Gesamtbetrag von fl. 7‘000 übernimmt die fürstliche Regierung das auf fl. 1‘415 5 x berechnete Inventar der Pfarrei und Statthalterei Eschen, und der Rest mit fl. 5‘584 55 x wird der fürstlichen Regierung aus dem im Fürstenthum aushaftenden Kapitalien des Pfäfers’schen Klostervermögens überwiesen.

Art. VI.

Der von dem im Fürstenthum gelegenen, im Art. III. spezifizirten Pfäfers’schen Klostervermögen von fl. 16‘956 47 x 3 d nach Abzug der auf demselben haftenden [in] Art. V. angeführten Leistungen von fl. 7‘000 verfügbar bleibende Betrag mit fl. 9‘956 47 x 3 d wird unbeschwert dem Kanton St. Gallen und bezüglich der von demselben aufgestellten Verwaltung des Pfäfers’schen Klostervermögens überlassen, und bei Auswechslung der Ratifikation dieses Ueberkommnisses durch Uebergabe der bezüglichen Schuldtitel und mittlerweile eingegangenen Baarschaft ausgefolgt.

Nebst der obigen Summe von fl. 9‘956 47 x 3 d sind dem Kanton St. Gallen auch die seit dem 1ten Dezember 1839 bis zum Akt der Uebergabe verfallenen Zinsen von dem in Art. III. bezeichneten Kapitalvermögen zu überlassen; Ratenzinse kommen demjenigen der kontrahirenden Theile zu Gunsten, welchem bei der Uebergabe die Kapitalien selbst zufallen.

Art. VII.

Der Kanton St. Gallen übernimmt in Folge dieser Ausscheidung und Ueberlassung des disponibeln Klostervermögens eventuell die lebenslängliche Pensionierung des gewesenen Kapitulars, H. Benedikt Styger, Pfarrer zu Eschen, nach Inhalt des St. Gallischen Grossrathsbeschlusses vom 20ten Februar 1838 – und zwar vom Tage der erfolgten Notifikation von Seite der fürstlich Liechtensteinischen Regierung, dass Herr Benedikt Styger des Pfarramtes enthoben und in Ruhestand versetzt worden sei, doch ohne das Recht für Herrn Styger, bei allfällig späterm Wiederantritt einer Pfründe ein Mehreres als die im erwähnten Beschlusse selbst vorgesehene Aufbesserung ansprechen zu können.

Art. VIII.

Durch diesen Vertrag sind alle und jede gegenseitigen Ansprüche der beiden kontrahirenden Regierungen betreffend das Pfäfers’sche Kloster-, dann Pfrund- und Kirchenvermögen der Pfarrei Eschen erledigt und abgethan.

Also geschehen zu Altstädten im Canton St. Gallen, den neunundzwanzigsten September des Jahren ein tausend acht hundert und vierzig (29. September 1840)

Der Abgeordnete des Kantons St. Gallen           
Baumgartner m/p, Regierungsrath

 

Der Abgeordnete der hochfürstlich Liechtensteinischen Regierung
Johann Menzinger m/p, Landvogt

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[1] LI LA SgSTV 1840.09.29. Handschriftliche Abschrift.