Stempelpapierverordnung


Verordnung die Einführung neuer Stempelzeichen betreffend [1]

vom 27. August 1852

Seine Durchlaucht haben mit höchster Entschliessung vom 20. Juli 1852 gnädigst zu verordnen geruht:

1. Vom 1. November 1852 werden für die durch Verordnung vom 20. März 1809 eingeführten vier Klassen des Papierstämpels nachstehende Stempelzeichen gebraucht werden:

[es folgen vier Abbildungen] 

2.Von dem gedachten Tage an darf nur Stempelpapier der obigen Bezeichnung verwendet werden, daher die Partheien alle besitzenden ungebrauchten Stempel von der älteren, mit Verordnung vom 12. November 1841 eingeführten Bezeichnung bei dem Regierungsamte gegen neue Stempel derselben Klasse bis Ende Oktober 1852 umzuwechseln haben; nach diesem Zeitpunkte findet keine Auswechslung von Stempelpapier der älteren Bezeichnung mehr statt.

3. Die laut Verordnung vom 12. November 1841 in dem Fürstenthume aufgestellten Stempelverschleisser werden fortan bestehen, und von dem zur Regierungsamte zur allgemeinen Kentniss gebracht werden, daher jede Parthei das benöthigende Stempelpapier entweder von dem Regierungsamte oder von dem in der Gemeinde aufgestellten Verschleisser beziehen kann. Den Letzteren ist die für den Verschleiss bisher bewilligte Provision mit 5 Prozent fortan gesichert.

4. Sämmtliche Anordnungen der Papierstempel-Verordnung vom 20. März 1809 bleiben in voller Kraft und Wirksamkeit, und das Regierungsamt hat die durchgängige genaue Verfolgung derselben strenge zu überwachen.

Wien, am 27. August 1852.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath

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[1] LI LA SgRV 1852/19. Original, Druck. Registraturvermerk: 7885.