Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein möchte von seinem Amtmann Johann Franz Paur [Bauer] genaue Angaben über die Besitzungen von Ausländern in der Herrschaft Schellenberg.


An schellenbergischen verwalter.[1] 

Ewer mehrmahliger bericht von 14. decurrentis mensis[2] Maii ist uns rechtens zukommen. Inzwischen wird auch unßer befehl von 13. dito[3] eingelangt[a] sein, auf welchen uns beziehen. So vill es ferner die instruction betrifft, solle dasselbe zwar ehestens folgen, inzwischen aber werdet ihr dorthige wirtschafft so gutt führen, alß ihr es versteht und einem ehrlichen man zustehet, welches b--per hic et nunc instruction[4] genug ist--[b].

Ratione[5] der zum verkauff stehenden ausländischen gütter haben jüngst die nothurfft schon an euch ergehen lassen, wan ihr künfftig unß dergleichen relationiert[6], so ist iedes mahl die information darbey zu setzen, waß es für gütter, c--in waß sie bestehen?--[c], wo selbte situiert[7], wer der verkauffer?, d--wie hoch der preiß--[d], und waß für ein emolumentum[8] darauß zu haben, sodan können uns auf etwaß beständiges resolviren[9], nicht aber also in obscuro[10], wan es andere solten kauffen wollen und der consens ex parte[11] der herrschafft Schellenberg[12] / darzu erfordert wird, e--so werdet ihr selbten nit ertheilen, biß ihr unß außführlich berichtet haben werdet, sodan wir nicht ermanglen werden, euch die resoltion[13] zurückzuschicken.--[e] Da es aber frembde gründe, f--so dergleichen consens nit nöthig haben, ist zu schaun die verkauffer zu eine gedulth [?] zu disponieren[14], die bewandtnuß aber außführlich wie obgedacht zu relationieren, auch deß preises halber, und waß für emolumenta darauß zu ziehen.--[f]

Zu denen vaduzischen beginnen in verhandlung einiger gütter und mühlen, haben wir zurzeit nichts zu sagen. Ihr werdet uns aber berichten, g--waß herr graff von Hohenembs[15] bereiths von seinem aigenthumb weg geben. Er solle gütter verkauffen?, um waß für einen preiß?, und ob es mit vorwissen ihre liebden[16] des herrn abbten[17] beschehen?--[g]

Wan ihr findet denen unterthanen ein emolumentum geschehen, so könnt ihr wohl zu der memmingischen creiß convent euch verfügen, waß es aber in verehrungen der collecti ex parte[18] der ammäner für ein beschaffenheit habe, ist uns zu berichten, h--auf waß weiß es anderst einzurichtet wehre--[h] und wie es vorhero gehalten worden, auch i--dorthigen orthen in der nachbarschafft--[i] im Reich[19] es practiciert wird.

In übrigen ist auf die extradierung[20] der schellenbergischen actorum[21] auf alle weiß zu dringen, wie dan auch die erbawung des stockhaußes placidiert[22]; und bleiben euch mit gnaden gewogen.

Geben auf unßerm schloss Feltsperg[23], etc.

Den 27. Maii 1699.

Schubert[24], manu propria[25]. /

[Rubrum]

An schellenbergischen verwalter. Ratione deren in puncto zum verkauff stehenden güttern.

Feltsperg, den 27. Maii 1699.

 


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[1]Johann Franz Bauer [Paur] (gest. 1715/16) studierte ab 1670/71 Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Als Dr. beider Rechte machte er Karriere als Oberamtmann des Reichsstifts Rottenmünster und ab 1688 in hohenemsischen Diensten. Von 1699 bis 1715 war er fürstlich liechtensteinischer Amtmann und Verwalter der Herrschaft Schellenberg. Ab 1700 veranlasste er den Kauf zweier Brandstätten in Feldkirch und ließ auf diesen das fürstlich liechtensteinische Haus errichten, in welchem er bis zu seinem Tod wohnte. Vgl. Brief an den fürst-liechtensteinischen Buchhalter Nowak betreffend den Nachlass von Johann Franz Paur und das Haus in Feldkirch, Konz., Schloss Judenau 1716 August 3, SL-HA, unfol.; sowie die gesamte Verwaltungskorrespondenz Paurs mit Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein von 1699 bis 1712, SL-HA 2609, 2010, 2611; Karlheinz Burmeister, Johann Franz Bauer, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Projektleiter: Arthur Brunhart; Red.: Fabian Frommelt ...[ et al.], Zürich 2013, Bd. 1, S. 72.

[2]des laufenden Monats.

[3]desselben [Monats].

[4]per hic et nunc instruction“: für den Augenblick ausreichende Anweisung. 

[5]Wegen.

[6]berichtet.

[7]gelegen.

[8]Vorteil.

[9]entschließen.

[10]Dunkel.

[11]consens ex parte“: Zustimmung von Seiten. 

[12]Schellenberg (FL).

[13]Beschluss.

[14]verfügen.

[15] Jakob Hannibal III. Friedrich Graf von Hohenems (7. März 1653–12. August 1730, Wien) war ein Sohn von Franz Wilhelm I. (1627–1662) und Eleonora Katharina, geb. Landgräfin von Fürstenberg, (gest. am 18. Februar 1670). Er war verh. mit Anna Ämilia Freiin von Schauenstein-Ehrenfels (1652–1734). Kinder: Hermann Ferdinand Bonaventura (1678, bald gest.), Ämilia Antonia Carolina (Charlotta) (1680–1752), Anna Maria (geb. 1680), verh. mit Johann Adam Freiherr von Behlen, Eleonora Katharina (getauft am 12. März 1682 in Schaan, bald gest.), Maria Franziska (geb. 1682, bald gest.), Maria Anna (geb. 1684, bald gest.), Franz Wilhelm Rudolf (1686–1756), Josef Leopold (1691, bald gest.), Bartholomaeus Ulrich (gest. 1692). Vgl. Joseph Bergmann, Die Reichsgrafen von und zu Hohenembs in Vorarlberg. Dargestellt und beleuchtet in den Ereignissen ihrer Zeit, vom Jahre 1560 bis zu ihrem Erlöschen 1759. Mit Rücksicht auf die weiblichen Nachkommen beider Linien von 1759–1860, Wien 1860, S. 112; Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 9, Hibler – Hysel, L. C. Zamarski, Wien 1863, S. 189; Johann Heinrich Zedler, Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 13, Hi – Hz, Leipzig 1739, S. 526.

[16] Liebden = schriftliche und mündliche Anrede unter Fürsten (hohen Adeligen).

[17] Rupert von Bodman (1646–1728) war von 1678 bis 1728 Fürstabt von Kempten und ab 1681 kaiserlicher Verwalter von Vaduz und Schellenberg. Vgl. Otto Seger, Rupert von Bodman, Fürstabt von Kempten, in seinem Wirken für unser Land. In: Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1978; Paul Vogt, Der 18. Januar 1699 – Wendepunkt in unserer Geschichte? In: Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1999.

[18] „collecti ex parte“: Sammlungen von Seiten.

[19] Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005.

[20]Herausgabe.

[21]Dokumente.

[22]gefällt; zugestimmt wird.

[23] Feldsberg (Valtice), Stadt (CZ).

[24]Unbekannte Kanzlist in Vertretung für Johann Adam I. Fürst von Liechtenstein (30. November 1656–18. Juni 1712). Vgl. Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127.

[25]eigenhändig.

 


[a]Nachtrag in der linken Spalte.

[b]--bNachtrag in der linken Spalte: für hier und jetzt Instruktion genug ist.

[c]--cNachtrag in der linken Spalte.

[d]--dNachtrag in der linken Spalte.

[e]--eNachtrag in der linken Spalte.

[f]--fNachtrag in der linken Spalte.

[g]--gNachtrag in der linken Spalte auf der nächsten Seite.

[h]--hNachtrag in der linken Spalte.

[i]--iNachtrag in der linken Spalte.