Johann Franz Paur [Bauer] berichtet dem Fürsten Johann Adam Andreas von Liechtenstein über den Verlauf der Verhandlungen betreffend den Kauf der Brandstatt des kaiserlichen Hubhauses in Feldkirch und über verschiedene Probleme, die den Kauf der Grafschaft Vaduz verzögern.


Durchleuchtigester fürst.

Gnädigester fürst und herr, herr, etc.[1]

Waß für ungerechtigkeiten wegen der Huebhauß[2] brandtstatt erschlichen worden, werden ewr hochfürstlich durchlaucht auß meinem gehorsamesten bericht vom 19. cadentis[3] gnädigest vernommen haben. Und obzwar ewr hochfürstlich durchlaucht innhallt dero gnädigsten befelchs vom 10. eiusdem[4] höchst preyslich vermerckhen, sye weren nit gesonnen, ihnen etwas ahnzuemaßen, oder der statt wider recht etwas zuezumuthen, sondern sich deß kauffcontracts zue hallten, so zweyfle ich gleichwohlen nit, daß weylen man underthänigst berichteter maßen sich bey den newen kayserlichen Huebhauß[5] kauff deren dem allten noch immer afficiert[6] gewesten gerechtigkeiten nit begeben noch zue begeben gedachte, also ahn sich selbsten der allten brandtstatt ununderbrochen anklebeten, vollglich durch eine jährliche oder auch semel pro semper[7] ahn die lobliche Oberösterreichische Hofcammer gebendte recognition[8] behauptet werden könne. Ich will aber der noch heit oder morgens ervollendter retour deß herren huebmaisers[9] gewärthig sein, und wie dißes abßehen am gelindesten zue behaupten conferieren[10], sodan auch freytags darauf gnädigster herrschafft daß nähere gehorsamst / berichten. In dem kauffscontract hat man studio in specie[11] nichts berüehren wollen, umb bey dessen erschallung daß messer, wie mans ietzt ohnedeme ergreiffet, andern nit in die hand zue geben. Ewr hochfürstlich durchlaucht belieben alleinig gnädig zue erwegen, das eine Oberösterreichische lobliche Hofcammer solo respectu eines cameral interesse[12] zue so einer widerig vermeinten resolution[13] geschritten seye. Wan eß also nur umb dißes zue thuen ist, so wirdet gleichvill drahn gelegen sein, ob es der Peter oder Paulus præstiere[14].

Alle wein ligen im keller, urpaw habe ich albereith bey 460 tägen toll außfüehren, statt der nach der brunst in das newe Huebhauß von denen gewölbern abgenommenen eysernen thüren andere von holz machen und sperren, auch vill anderes thun lassen. Also zwar, daß in der warheit ewr hochfürstlich durchlaucht meines underthängisten jedoch unmasgäblichesten errachtens sich ohne ahnstand sive cum sive absque strepitum[15] der cammer und statt vigorose[16] werden opponieren[17], oder dem schimpff underligen müeßen. Der herr von Buel[18], wie man glaubet, ist kein freund von der statt, und derowegen iustitia causæ[19] allerohrten umb so leichter zue penetrieren[20] sein / wirdt. Ewr hochfürstlich durchlaucht lassen sich yberigens auß denen beylagen gehorsamst referieren[21], waß für unvermuethete monita[22] ahn mich kommen und was dargegen geandtworthet habe. Ich wais nit, waß daraus zue erlernen, vileicht seindt dergleichen spring nach mehrer zugewarthen, allso die communication nach gnädigstem belieben zue secretieren[23] bette. Nach erstem meinem gehorsamsten einschlag hat mich das räthlicheste zue sein bedunckht, mit dem evictions[24]-gesuch biß mit Vaduz[25] sein richtiges hette, zuerükh zue hallten. Es wissen aber ewr hochfürstlich durchlaucht denen mir unbekhandten umbständen nach von selbsten alles höchsterleichtet zue gouvernieren, denen dan zue fürstlichen hochen hulden und gnaden mich underthänigst und gehorsamest empfehle.

Eur hochfürstlich durchlaucht.

Feldtkirch[26], den 22. Novembris 1700.

Underthänigster, threw gehorsamster.

Johann Franz Paur[27], manu propria[28]. /

Post scriptum.

Copia.

Wan ia das wehrteste vom 13. elabentis[29] zur aigenem meinem gouverno[30] gefellt worden, so will ich mir die hierzu freyerer andtworth ausgebetten haben und hiermit unverhallten lassen, daß, waß mein particular concenieret[31], mich ohne einig anderen gesuch de præsenti[32], wie das præterito et futuro[33] bloß der conduite[34] eines ehrlichen mans befleisse, und obgleich Vaduz[35] mit Schellenberg[36] oder nit coniungiert[37], oder auch dißes auß verdruss umb ein wenigeres zuerükh- oder hingegeben werden mechte, ich gleichwohlen meines gnädigsten herren interesse so eufrig zu beobachten schuldig bin, allß frey seine durchlaucht sollichen ultro renuncieren[38] können. Scapham scapham voco[39] und heisset bey mir nit, quod utile honestum est[40], sondern id quod honestum utile est[41]. Mein herrens consideriere[42] umb Gottes willen, in quem alium finem[43] daß schellenbergische urbarium dasigem kauffs instrumento[44] sub[45] nummero 10 et 11 habe können, oder hette beygelegt werden sollen, als alle regalia[46], cura[47], einkünfften und andteres daraus zu erlernen und zu docieren[48], expressa a non expressi zu distinguieren[49].

Wan nun jenes euer gnaden saget, die landtsteyr trage […] und gehet kein heller ein, 1. es wirdt keiner gestanden. Item attribuiert[50] das / urbarium von 230 häusern jenseith Rheins[51] den scheffhaber[52], und fallet nit eine steyer. Negst sagt es weither, die mühlen zue Ruggel[53] trage 50 fl.[54] züns, und gibt diße alleinig 14 fl., das yberige aber beziehet die feurmess zue Schan[55]. Vill geschreu wirdt von herrschafftlichen waldungen gemacht, und zaiget sich alleinig die Pürsch[56] und zwar mit einer sollichen servitut[57], die ich jährlich nit gehrn mit 30 fl. bestreiten wollte. Iudicium ergo esto[58], was ein verpflichtet und ehrliebendtes gemüth informieren solle. Die underthanen sogahr haben dergleichen ernormissimos defectus[59] und das urbarium zue bereinigen vorgeschlagen, seidt aber coram commissione[60] nur angehört worden etc. Ex meo nec nolle, nec velle dependet[61], waß ihro hochfürstlich durchlaucht, mein gnädigester herr, umb Vaduz geben oder nit geben, was diße bey Schellenberg evinciert[62], oder nit eviniert haben wollen, sondern ohne zuetragung ahls alleinig dasjenige, wo sich von Gott und meinem gewissen mir dictieren lasse, wehrter patron, ich bette persuadiert[63] zue sein und vöstiglich zue glauben, das, wan es in meinen cräfften stünde, dem hochgräflichen haus Embs[64] alwegen aus einem tausendt gulden machen wollte. Dabevor es ohne verletzung meiner pflichten oder ferneren nachthayl beschechen köndte. So aber wo ich das allermündeste bin, nec scientiam tractatuum[65] habe, mus ich den himmel yber alls /deckhen solus avertat Deus[66]! das sich Vaduz bey gegenwertigem außbündig guetem regiment gleich dem goldmachen sich nit selbsten confirmiere[67]!

Nunc manum de tabula[68] etc. /

[Dorsalvermerk]

Copia andtworthschreybens ahn herr Roth[69], den 22. Novembris abgeben 1700. /

[Beilage]

Copia schreybens.

Actum[70] Wien[71], von 13. Novembris 1700.

Yber das beliebte vom 2. huius[72] finde mich obligiert[73], daß fernere kennzaichen eines wahren gueten freindts in disem zue aigenem governo vorzuestellen, das mein hochgeehrter herr ein verursacher deß langsamen vadutzischen kauffs-fürgang zue sein geglaubt werde, und ihro hochfürstlich durchlaucht von Lichtenstein immerhin vorbringe, das etwelliche stükh per 16.000 fl. ausgeworffen, annoch zue der herrschafft Schellenberg gehörig, bey Vaduz zue evincieren und ahn selbigem kauffschilling, wellichen ein hochstpreyslicher Reichshofrath[74] noch ad 300.000 fl. determiniert[75], da hochfürstlicher herrn käuffer auch dissfahls nur 290.000 fl. anbiethet,  zumahlen das gantze Gräfliche Collegium in Schwaben[76] ohne das sich wider den kauff extreme setzet, und disen keinesweegs zuelassen will, so representiere mein hochgeehrter herr so vill, das, wan schon von seithen ihro hochfürstlich durchlaucht selbsten per vestram generosam dominationem[77] finden müssen, in weeg gelegt werden, er sich selbsten ihro hochfürstlich durchlaucht und denen hochgräfflichen hochenembsischen pupillen[78] sehr schädlich und hinderlich sein werde. Quoad[79] […] sagt ein hochpreislicher Reichshofrath, das Schellenberg hingegeben worden ein solliches gueth zue zeith des geschlossenen kauffs sich a parte rei[80] befunden. Gestehet die eviction[81] das 16.000 fl. keinesweegs, will auch von 290.000 fl. nichts hören, sondern das 300.000 complete gegeben werden. Diße defalcation[82] per[83] 26.000 fl. schadet dann denen hochgräfflichen pupillen. Wirdet auf fernere instigation[84] den hochfürstlichen herrn käuffer irritieren, / auch wegen sothanen genawen gesuchs dem Gräflichen Collegio materia contrariandi[85] an die hand legen, das auch ex parte[86] des hochgräfflich hochenembsischen haußes andere, alls alienations messures[87] genomben werden müessen. Waß sollen ihro hochfürstlich durchlaucht dise schadloß halltenen achten, welliche ein fürst jahrlich 700.000 fl. einkünfften, ihro kayserliche mayestät[88] de præsenti[89] auf das herzogthum Mähren anderthalb millionen offeriert[90] haben sollen. Bey dißer vaduzischer immediat[91] reichsgraffschaffts verhandlungen suchet man mehrer ehr alß nutzen, also das die fructus, welliche zwar ex œconomica industria[92] ihrer hochfürstlichen durchlaucht zuezuelegen gesucht werden, disen effect[93] haben derffen, das sich der kauff zertrimmeren, mein hochgeehrter herr auch allein mit regierung der herrschafft Schellenberg sich würde vergniegen müeßen, negst das auch endtlichen offt höchsternent ihro durchlaucht verdrissig, Schellenberg selbsten widerumben umb ein weniges zurückh und hingeben werden derfften. Ich rede ab experientia et optima informatione rei ac personæ[94], wais auch wohl, das meines herren meinung weith besser seye, alls der unfehlbare zertrimmerungs-ausschlag contra melius propositum[95] außweißen derffte. Diser mein rath und respective[96] warnung zihlet zue aller interessenten[97] ehr und nutzen, wellichen wohl zue yberlegen und fürters wasser zue tragen beliebe. Schicks mit heutiger posst ein kaiserliches rescript[98] per[99] Aulendorff[100], die curatel præstanda[101] ohne weithers allernegstens zue præsentieren[102], massen Königsegg Aulendorff[103] auch selbsten / wider die alienation strepitiert[104], hinc quod quod agis, prudenter agas, et respice finem[105]. /

[Dorsalvermerk]

Copia schreiben von herrn von Rothen, ausronnen den 13. Novembris abgangen anno 1700. /

[Beilage ]

Leopold.

(Titel) Wir habe aus deinem bey unß eingereichten unterthänigsten memoriali[106] mit mehrerm geziemend referiren[107] lassen, was bey unß du wegen declaration[108] unseres an dich in puncto[109] der hochenembsischen vormundschafft erlassenen gnädigsten kayserlichen rescripti[110] sowohl die unterhaltungsgelder, als sonsten nöthig habende information betreffend angezeigt und vefügen gebetten hast.

Wie nun aber eine unumbgängliche notturfft seyn will, dise vormundschafft auf das fordersambste anzutretten, indeme mittelst zuziehung derselben die vorhabende kauffcontract auff alle weiß vorzunehmen seyn, damit bey langerem verzug derselben die interesse von so grosem schuldenlast zum höchsten schaden aller interessirten sich nicht täglich weiters erhöchen möchten.

Als befehlen wir dir hiermit gnädigst, daß du zu ablegung erwehnter vormundschafft pflichten jemanden förderlich bestellest, und dadurch die bemelte kauff contracten zu ihrer perfection zu bringen beforderest, maßen wir alsdan sowol wegen deines, als auch sonsten aller benöthigter information behörige verfügung ergehen zu lassen nicht ermanglen werden. Wir verbleiben dir mit etc.

Neustatt[111], den 31. Augusti anno 1700.

Sabbathi[112], 13. Novembris 1700 hat (titel) herr Johann Conrad Roth vorstehendes kayserliches rescriptum in originali et copia (titel) herrn residenten Johann Adam Dietrich zu recht insinuiren[113] lassen. Uhrkund dessen meine aigenhändige fertigung und beygetrucktes pettschafft. Actum, Wien ut supra[114].

L. S.[a] Caspar Römer, kayserlicher Reichshoffraths thürhüter, manu propria. /

[Beilage]

Martis, 26. Octobris 1700.

Hochenembs contra[115] Hochenembs commissionis[116] in specie[117] die bevormundung des jungen graffen von Hochenembs[118] und verkauffung der graffschafft Vaduz betreffend sive[119] herr Rupert abbt zu Kempten[120] in titel ad imperatorem[121] sub dato[122] 12. et præsentato[123] 22. huius[124], exhibito per[125] Adamum Ignatium von Heünisch[126], respondet ad cæsareas de 21. Maii nuperi, apponet littera A, B et C.[127]

1. Fiat votum ad imperatorem.[128]

2. Fiat aliud serium rescriptum[129] an den graffen von Königsegg

Franz Wilderich von Menschengen, manu propria.

Mercurii[130], 17. Novembris 1700 hat (titel) herr Johann Conrad Roth vorstehendes kayserliches original reichshoffrathsprothocoll (titel) herrn residenten Johann Adam Dietrich zu recht insinuiren lasen. Urkund dessen meine aigenhändige fertigung und beygetrucktes pettschafft.

Actum Wien ut supra.

L. S. Caspar Römer kayserlicher reichshoffraths thürhüter, manu propria. /

[Rubrum]

Præstentatum, 3. Decembris 1700.

Schellenbergischer verwalter die Huebhaußbrandtstatt und gewisse geheimbe nachrichten betreffend.

 


 

______________

[1] Johann Adam I. Fürst von Liechtenstein (30. November 1656–18. Juni 1712). Vgl. Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127.

[2]In der Schlossergasse 8 in Feldkirch befindet sich das Palais Liechtenstein. Vorher stand an dieser Stelle das kaiserliche oberösterreichische Hubhaus. Nachdem dieses bei einem Stadtbrand 1697 abbrannte, kaufte Fürst Johann Adam Andreas I. von Liechtenstein diese Brandstätte zusammen mit der angrenzenden kleinen Anna’schen Brandstatt und ließ auf beiden Brandstätten ein Amtshaus errichten, welches von den liechtensteinischen Landvögten im 18. Jahrhundert verwendet wurde. 1774 wurde das Gebäude verkauft. Heute befindet sich darin das Stadtarchiv und die Stadtbibliothek. Vgl. Arthur Hager, Das ehemals fürstlich liechtensteinische Haus in Feldkirch. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 63, Vaduz 1964, S. 141–153; hier: S. 143–144; Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs. Vorarlberg, Feldkirch, Profanbauten, Schlossergasse 8, Ehemaliges Palais Liechtenstein. Topographisches Denkmälerinventar herausgegeben vom Bundesdenkmalamt. bearb. in der Abteilung für Denkmalforschung, früher: Institut für österreichische Kunstforschung. Bearb. von Gert Ammann, Martin Bitschnau, Paul Rachbauer, Helmut Swozilek mit Beiträgen von Géza Hajós, Horst R. Huber, Herlinde Menardi, Elmar Vonbank. Verlag Anton Schroll & Co, Wien 1983, S. 207. 

[3]ausgelaufenen [Monats].

[4]desselben [Monats = November].

[5]Nachdem das ehemalige kaiserliche Hubhaus in Feldkirch, nunmehrige Palais Liechtenstein, 1697 abgebrannt war, übersiedelte das kaiserliche Hubamt in ein Gebäude in Feldkirch, in dem sich bis 2011 das Gasthaus „Zum Ochsen“ (Marktplatz 7) befand. Vgl. Andreas Ulmer, Das Hubamt in Feldkirch, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 1974/75, S. 81–104; hier: S. 82.

[6]anhängenden.

[7]semel pro semper“: ein- für allemal.

[8]Anerkennung.

[9] Anton Dominik Schmidl(in) (Schmied(el)) von Löwenfeld (Lebenfeld) war um 1700 Hubmeister in Feldkirch. Vgl. Susanne Lotteraner, Die Vögte und Hubmeister in den vier Herrschaften vor dem Arlberg in der Frühen Neuzeit, unged. Dipl., Wien 2011, S. 80; Johann Heinrich Zedler, Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 35 Schle– Schwa, Leipzig 1731–1754, Sp. 434.

[10]mitbringen.

[11]studio in specie“: Eifer im Detail.

[12]solo respectu eines cameral interesse“: allein wegen der finanziellen Einkünfte.

[13]Befehl.

[14]leiste.

[15]sive cum sive absque strepitum“: entweder mit oder ohne Aufregung.

[16]energisch.

[17]dagegen sein.

[18]Johann Georg von Buol war Hofkanzler in Innsbruck um 1700 [vorläufig kein Nachweis]. Die von Buol sind ein Adelsgeschlecht aus Graubünden, das sich in Deutschland uns Österreich weit verbreitete. Vgl. Friedrich Cast, Süddeutscher Adelsheros, oder Geschichte und Genealogie des Adels im Grossherzogthum Baden. Zweite Section, Bd. 1, Stuttgart 1845, S. 67–68.

[19]iustitia causæ“: die Gerechtigkeit der Sache.

[20]durchzusetzen.

[21]berichten.

[22]Anregung; Ermahnung.

[23]geheim zu halten.

[24]Besitzentziehungs.

[25]Vaduz (FL).

[26]Feldkirch (A).

[27]Johann Franz Bauer [Paur] (gest. 1715/16) studierte ab 1670/71 Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Als Dr. beider Rechte machte er Karriere als Oberamtmann des Reichsstifts Rottenmünster und ab 1688 in hohenemsischen Diensten. Von 1699 bis 1715 war er fürstlich liechtensteinischer Amtmann und Verwalter der Herrschaft Schellenberg. Ab 1700 veranlasste er den Kauf zweier Brandstätten in Feldkirch und ließ auf diesen das fürstlich liechtensteinische Haus errichten, in welchem er bis zu seinem Tod wohnte. Vgl. Brief an den fürst-liechtensteinischen Buchhalter Nowak betreffend den Nachlass von Johann Franz Paur und das Haus in Feldkirch, Konz., Schloss Judenau 1716 August 3, SL-HA, unfol.; sowie die gesamte Verwaltungskorrespondenz Paurs mit Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein von 1699 bis 1712, SL-HA, H 2609, 2010, 2611; Karlheinz Burmeister, Johann Franz Bauer, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Projektleiter: Arthur Brunhart; Red.: Fabian Frommelt ...[ et al.], Zürich 2013, Bd. 1, S. 72.

[28]eigenhändig.

[29]vergangenen [Monats].

[30]Regierung.

[31]particular concenieret“: meinen Teil betrifft.

[32]von der Gegenwart.

[33]præterito et futuro“: von der Vergangenheit und Zukunft.

[34]Benehmen (franz.).

[35]Vaduz (FL).

[36]Schellenberg (FL).

[37]verbunden.

[38]ultro renuncieren“: zuletzt zurückziehen.

[39]Scapham scapham voco“: Einen Kahn nenne ich einen Kahn.

[40]quod utile honestum est“: was nützlich ist, ist ehrenhaft.

[41]id quod honestum utile est“: daher, das was ehrenhaft ist, ist nützlich.

[42]überlege.

[43]in quem alium finem“: in welchem anderen Ende.

[44]Kaufvertrag.

[45]unter.

[46]herrschaflichen Einkünfte.

[47]Sorgen.

[48]lehren.

[49]expressa a non expressi zu distinguieren“: ausdrücklich und nicht ausdrücklich zu unterscheiden.

[50]Item attribuiert“: Auch leistet.

[51]Rhein, Fluss.

[52]Zinshafer = Abgabe. Vgl. Georg Malin, Urbar der Herrschaft Schellenberg (Anhang Liechtesteinisches Urkundenbuch, I. Teil, 4. Bd., 6. Lieferung), in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 67, Vaduz 1967, S. 443–560; hier: S. 450

[53]Ruggell (FL).

[54]fl. =Gulden (Florin).

[55]Schaan (FL).

[56]Bürsch (†), Ruggell. Vgl. Hans Stricker (Leitung), Toni Banzer – Herbert Hilbe (Bearbeiter), Liechtensteiner Namenbuch (LNB). Die Orts- und Flurnamen des Fürstentums Liechtenstein, Bd. 4, Vaduz 1999, S. 318.

[57]Dienstbarkeit; Nutzungsrecht.

[58]Iudicium ergo esto“: Die Gerichtsbarkeit folglich besteht.

[59]sehr große fehlende herrschaftliche Güter.

[60]vor der Kommission.

[61]Ex meo nec nolle, nec velle dependet“: Von mir hängt weder das Nichtwollen noch Wollen ab.

[62]durchgesetzt.

[63]überzeugt.

[64]Hohenems.

[65]nec scientiam tractatuum“: kein Wissen über den Vertragsinhalt.

[66]solus avertat Deus“: allein Gott wendet ab.

[67]bestätige.

[68]Nunc manum de tabula“: Nun die Hand von der Tafel [altes Sprichwort].

[69]Marquard Rudolf Reichsritter von Rodt zu Bußmannshausen, auch Roth, (1644–1704) war von 1689 bis 1704 Fürstbischof von Konstanz. Vgl. Rudolf Reinhardt, Marquard Rudolf von Rodt. In: Neue Deutsche Biographie (NDB) 16. Duncker & Humblot, Berlin 1990, S. 241–242.

[70]Geschehen.

[71]Wien (A).

[72]diesen [Monats].

[73]verpflichtet.

[74]Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich. Der Reichshofrat war allerdings alleine zuständig für Angelegenheiten, die die Reichslehen und die kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betrafen. Beide Gerichte leiteten ihre Kompetenz vom Römischen König bzw. Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Als Untertanenprozesse bezeichnen Rechtshistoriker diejenigen Gerichtsverfahren im Heiligen Römischen Reich, die Untertanen einzelner Reichsstände seit Beginn der Frühen Neuzeit gegen ihre reichsunmittelbare Landesherrschaft anstrengen konnten. Vgl. Wolfgang Sellert (Hrsg.), Reichshofrat und Reichskammergericht, ein Konkurrenzverhältnis, Köln-Weimar-Wien 1999.

[75]festgelegt.

[76] Das Schwäbische Reichsgrafenkollegium, auch Schwäbische Reichsgrafenbank genannt, war der korporative Zusammenschluss der schwäbischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen, insbesondere im Reichsfürstenrat.

[77]per vestram generosam dominationem“: durch eure großzügige Herrschaft.

[78]unmündigen Kindern.

[79]Solange.

[80]aus Seiten der Anklage.

[81]gerichtliche Wiedererlangung.

[82]Abzug.

[83]über.

[84]Antrieb.

[85]materia contrariandi“: entgegengesetzter Grund.

[86]von Seiten.

[87]Verkaufsernten.

[88]Leopold I. (9. Juni 16405. Mai 1705) aus dem Hause Habsburg, war von 1658 bis 1705 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches sowie König von Ungarn (ab 1655), Böhmen (ab 1656), Kroatien und Slawonien (ab 1657). Vgl. Kerry R. J. Tattersall, Leopold I., Wien 2003.

[89]gegenwertig.

[90]angeboten.

[91]unmittelbaren.

[92]ex œconomica industria“: aus wirtschaftlichem Fleiss.

[93]Wirkung.

[94]ab experientia et optima informatione rei ac personæ“: aus Erfahrung und bester Information der Sache und Person.

[95]contra melius propositum“: gegen bessere Vorsatz.

[96]beziehungsweise.

[97]Teilhabern.

[98]Befehl.

[99]über.

[100]Aulendorf (D).

[101]curatel præstanda“: Vormundschaftspflichten.

[102]leisten.

[103]Franz Maximilian Eusebius Graf von Königsegg-Aulendorf (1669–1709). Vgl. Max Wilberg, Regenten-Tabellen. Eine Zusammenfassung der Herrscher von Ländern aller Erdteile bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts, Frankfurt/Oder 1906, S. 108.

[104]alienation strepitiert“: Verkauf lärmt.

[105]hinc quod quod agis, prudenter agas, et respice finem“: hierin das was du tust, tu es klug und berücksichtige das Ende.

[106]Erinnerungsschreiben.

[107]vortragen.

[108]Erklärung.

[109]wegen.

[110]Befehl.

[111]Wiener Neustadt (A).

[112]Samstag.

[113]gerichtlich zustellen.

[114]wie oben.

[115]gegen.

[116]in Verhandlung (Schuldsachen).

[117]im Besonderen.

[118] (Georg) Franz Wilhelm III. Posthumus Graf von Hohenems (28. März 1692, Grafenegg–5. November 1759, Grätz) war das einzige Kind von Franz Wilhelm II. Grafen von Hohenems (1654–1691) aus seiner Ehe mit Louisa Josefa, geb. von Liechtenstein (1670–1736). Vgl. Joseph Bergmann, Die Reichsgrafen von und zu Hohenembs in Vorarlberg. Dargestellt und beleuchtet in den Ereignissen ihrer Zeit, vom Jahre 1560 bis zu ihrem Erlöschen 1759. Mit Rücksicht auf die weiblichen Nachkommen beider Linien von 1759–1860, Wien 1860, S. 111; Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 9, Hibler Hysel, L. C. Zamarski, Wien 1863, S. 189.

[119]oder.

[120] Rupert von Bodman (1646–1728) war von 1678 bis 1728 Fürstabt von Kempten und ab 1681 kaiserlicher Verwalter von Vaduz und Schellenberg. Vgl. Otto Seger, Rupert von Bodman, Fürstabt von Kempten, in seinem Wirken für unser Land. In: Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1978; Paul Vogt, Der 18. Januar 1699 – Wendepunkt in unserer Geschichte? In: Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1999.

[121]an den Kaiser.

[122]unter dem Datum.

[123]und vorgelegt.

[124]dieses [Monats].

[125]ausgeliefert an.

[126] Adam Ignaz Edler von Heünisch war als Reichshofratsagent 1698 im Hofkalender erwähnt. Vgl. Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB), Sig. 544.720-A.Alt-1698.

[127]respondet ad cæsareas de 21. Maii nuperi, apponet littera A, B et C.“: er antwortet an kaiserliche am vergangenen 21. Mai und wird die Urkunden [Beilagen] A, B und C hinzufügen.

[128]Geschieht die Eingabe beim Kaiser.

[129]Geschieht ein anderer ernster Befehl.

[130]Mittwoch.

 


[a]Loco sigilli Vermerk = anstelle eines Siegels.