Die Reichsstädte des Bundes um den Bodensee und im Allgäu entscheiden in einem Streit zwischen dem Fürstabt Friedrich von Kempten und Heinrich von Schellenberg um ein Jagdrecht, dass  der Streit vor dem König entschieden werden soll.


Die Reichsstädte des Bundes um den Bodensee und im Allgäu tun kund, dass vor ihnen der Fürstabt Friedrich von Kempten mit seinem Vogt Johann Truchsess zu Waldburg gegen Heinrich von Schellenberg und seinen Vertreter Klage erhoben habe. Beide Parteien seien vor einiger Zeit zu Lindau schon einmal vor den Städten im Gericht gestanden wegen einiger Sachen, besonders wegen des Wildbanns, der in der Grafschaft gelegen sei und dem Kloster gehöre. Es sei festgelegt worden, dass Heinrich von Schellenberg und sein Bruder Hans von Schellenberg selig im selben Wildbann jagen könnten wie vormals bis auf Widerruf des Klosters. Nach dem Widerruf sollte beiden der Rechtsweg offen stehen und beiderseits keine Gewalt gebraucht werden, laut Anweisung des damals erhaltenen Spruchbriefes, den der Abt abzuhören wünsche. Nun habe er dem Heinrich von Schellenberg die Jagd widerrufen, der aber jagte weiter. Beide Parteien einigten sich auf einen Tag vor den Städten zu einer Entscheidung. Heinrich von Schellenberg erklärte durch seinen Anwalt, er bestreite dem Abt von Kempten keineswegs die Grafschaft und den Wildbann, doch hätten er und seine Vorfähren stets darin gejagt, er leugne auch nicht den Spruchbrief und den Widerruf der Jagd, er hoffe auf Gott, die Gerechtigkeit und den Spruch der Städte, wenn er und seine Vorfahren von altersher und bis jetzt darin gejagt hätten, dass er darin auch weiter jagen dürfe, was er auch getan habe, solange das nicht rechtlich entschieden wäre, laut des Spruchbriefs. Er hoffe, dass man ihm das nicht abspreche, denn auf Wunsch werde er gerne vor dem König Recht nehmen. Nach Klage und Antwort erkannten die Städte einhellig, dass Heinrich von Schellenberg im obgenannten Wildbann nicht jagen solle bis auf nächsten Unser Frauentag zu Mitten Augsten (15. August), doch ohne beiden Parteien ihre Rechte abzusprechen, bis die Sache vor dem König entschieden sei. Erscheine Heinrich bis zum obigen Termin nicht vor Gericht, dann verliere er sein Jagdrecht, er behalte es aber, wenn der Abt Friedrich säumig werde. Die drei Vertreter der Städte besiegeln die Urkunde mit dem Stadtsiegel derer von Konstanz.

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Gleichzeitige Abschrift im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 67 n. 801 fol. 176 a im Kopialbuch König Ruprechts, lnsert in der Urkunde 1403 Oktober 17.