Die neu gegründete Sektion „Liechtenstein“ des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins gibt sich Satzungen


Gedruckte Satzungen/Statuten, Buchs 1909, nicht gez. [1]

1. Mai 1909 [2]

Satzungen der Sektion "Liechtenstein" des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins.

§ 1

Die Sektion „Liechtenstein“ hat den Zweck als Glied des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins die Kenntnis der Alpen Deutschlands, Österreichs und Liechtensteins zu erweitern und zu verbreiten, sowie deren Bereisung zu erleichtern.

Sitz und Leitung der Sektion befinden sich in Vaduz.

Die Sektion ist in das Vereinsregister der fürstlichen Regierung in Vaduz einzutragen.

§ 2

Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind: Gesellige Zusammenkünfte, Wanderversammlungen, Vorträge, Anlage einer Bibliothek, Regelung des Führerwesens, Herstellung und Verbesserung der Verkehrs- und Unterkunftsmittel, Veröffentlichung literarischer und artistischer Arbeiten, Veranstaltung geselliger Vergnügungen, sowie Unterstützung aller Unternehmungen, welche den Zwecken des Alpenvereins dienen.

§ 3

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung durch den Ausschuss. Die Aufnahme kann vom Ausschusse ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 4

Jedes Mitglied der Sektion ist zugleich auch Mitglied des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins mit allen satzungsmässigen Rechten und Pflichten eines solchen.

§ 5

Jedes Mitglied hat in der Sektion aktives und passives Wahlrecht, Sitz und Stimme in den Versammlungen, Anspruch auf Benützung des Sektionseigentums und auf alle den Sektionsmitgliedern zustehenden Begünstigungen.

§ 6

Jedes Mitglied hat in dem ersten Vierteljahr jedes Jahres ausser dem Beitrage für den Deutschen und Österreichischen Alpenverein (von Mark 6.-) einen Beitrag an die Sektionskasse zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung der Sektion festgesetzt wird.

Während des Jahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Vereins- und Sektionsbeitrag für das laufende Jahr.

Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Januar.

§ 7

Der Austritt eines Mitgliedes muss vor dem 1. Dezember jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr bei dem Ausschuss mündlich oder schriftlich angemeldet werden. Erfolgt die Anmeldung des Austrittes nach dieser Frist, so ist das Mitglied verpflichtet, den vollen Beitrag für das nächstfolgende Jahr zu entrichten. Während des Jahres austretende Mitglieder sind selbstverständlich zur vollen Beitragsleistung für das laufende Jahr verpflichtet.

Mitglieder, welche ihre Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung bis zum 1. Dezember nicht geleistet haben, gelten als ausgeschieden, bleiben aber der Sektion zur Entrichtung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet.

§ 8

Der Ausschuss ist berechtigt, die Ausschliessung eines Mitgliedes bei der Generalversammlung der Sektion zu beantragen, wenn dasselbe sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder die Interessen der Sektion und des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins gröblich verletzt hat (dieser Antrag ist vorher dem betreffenden Mitgliede bekannt zu geben, welches berechtigt ist, die Einberufung des Schiedsgerichtes (§ 20) zu verlangen, welchem in diesem Falle die Entscheidung zusteht). Wird ein solches Verlangen nicht gestellt, so entscheidet die Generalversammlung der Sektion endgiltig.

§ 9

Die Angelegenheiten der Sektion besorgen der Ausschuss, die Hauptversammlung und die Sektionsversammlungen.

§ 10

Der Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem Schatzmeister und 2 Beisitzern.

Die Wahl des Ausschusses erfolgt jährlich durch die Hauptversammlung; bis zur Wahl des neuen Ausschusses bleibt der alte im Amte, Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während des Jahres aus oder ist dasselbe dauernd verhindert, so bestellen die andern Mitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung einen Stellvertreter und können je nach Umständen auch die Ämter anderweitig unter sich verteilen.

§ 11

Der Ausschuss stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht die Beschlüsse derselben und entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht den Versammlungen vorbehalten sind.

Der Ausschuss bestreitet die laufenden Ausgaben, welche im Voranschlage vorgesehen sind. Derselbe ist ermächtigt, Ausgaben bis zur Höhe von 100 Kronen zu bewilligen, hat aber davon der nächsten Versammlung Mitteilung zu machen.

Über alle andern Ausgaben haben die Versammlungen zu entscheiden.

§ 12

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind.

Den Vorsitz im Vorstande wie in den Sektionsversammlungen führt der erste Vorsitzende, in dessen Verhinderung ein anderes Mitglied nach der in § 10 angegebenen Reihenfolge. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 13

Nach Aussen wird die Sektion durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (§ 12) vertreten, Schriftstücke, welche die Sektion verpflichten, sind ausser von dem Vorsitzenden auch noch von einem zweiten Ausschussmitgliede (in Geldangelegenheiten durch den Kassier) zu unterzeichnen.

§ 14

Die ordentliche General-(Haupt-)Versammlung findet alljährlich in der Regel im Dezember statt.

Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und erteilt (auf Antrag der Rechnungsprüfer) demselben Entlastung, setzt den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr (und die Höhe des Sektionsbeitrages) fest, vollzieht die Wahlen in den Ausschuss (und der Rechnungsprüfer) und entscheidet über alle ihr vom Vorstande vorgelegten Anträge. Ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten ist die Entscheidung über Abänderung der Satzungen, über die Inangriffnahme von Weg- und Hüttenbauten, über Aufnahme von Darlehen oder Ausgabe von Anteilscheinen und in allen Angelegenheiten, welche die Sektion dauernd verpflichten.

§ 15

Die Wahlen finden in schriftlicher geheimer Abstimmung statt und entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Wird diese im ersten Wahlgange nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den zwei Mitgliedern statt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.

§ 16

Über alle Anträge (abgesehen von den Fällen des § 21 und 22) entscheidet die Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Anträge, welche dieselbe nicht erhalten, sind als abgelehnt zu betrachten.

§ 17

Eine ausserordentliche Generalversammlung mit allen Rechten und Befugnissen einer ordentlichen kann vom Ausschusse jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von 10 Sektionsmitgliedern muss eine solche einberufen werden. Der betreffende Antrag ist schriftlich an den Ausschuss zu richten und hat die Einberufung binnen 4 Wochen zu erfolgen.

§ 18

Die Einladung zu jeder Generalversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor ihrem Zusammentritt den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen und ausserdem in der Zeitung zu veröffentlichen.

Die Protokolle der Generalversammlungen sind von dem Vorstande und dem Schriftführer, beziehungsweise deren Stellvertreter zu unterfertigen. 

 § 19

Sektionsversammlungen finden nach Bedarf statt. In den Sektionsversammlungen erstattet der Ausschuss Bericht über die wichtigeren Vorkommnisse und werden Vorträge gehalten.

Über die Einzelheiten der Durchführung der von der Generalversammlung beschlossenen Weg- und Hüttenbauten entscheidet die Sektionsversammlung, insoferne nicht dem Ausschusse unbedingte Vollmacht erteilt worden ist.

Die Einladung zu der Sektionsversammlung erfolgt seitens des Vorstandes nur durch die Bekanntgabe des Versammlungstages (und der Tagesordnung) in den Lokalblättern.

§ 20

Aus den Vereinsverhältnissen sich ergebende Streitigkeiten werden von einem Schiedsgerichte geschlichtet. Jede der Partei erwählt 2 Schiedsrichter, welche sich über einen Obmann einigen.

Erfolgt über die Wahl des Obmannes keine Einigung, so entscheidet das Los unter den für diese Stelle vorgeschlagenen Persönlichkeiten. Unterlässt es eine Partei innerhalb 14 Tagen nach geschehener Aufforderung ihre Schiedsrichter namhaft zu machen, so ernennt der Ausschuss für dieselbe die Schiedsrichter. Ist der Ausschuss selbst beteiligt, so geht dieses Ernennungsrechte an die Sektionsversammlung über. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist keine Berufung an die Sektions- oder Generalversammlung zulässig.

§ 21

Über Abänderungen der Satzungen beschliesst eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung, doch müssen die darauf abzielenden Anträge rechtzeitig schriftlich dem Ausschusse vorgelegt und von diesem in der Tagesordnung veröffentlicht werden.

Abänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 22

Über die Auflösung der Sektion entscheidet eine Generalversammlung, welche mit Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder einberufen worden ist. Auswärtige Mitglieder können für diesen Fall ihre Stimme einem andern Mitgliede durch schriftliche Vollmacht übertragen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert zur Giltigkeit eine Mehrheit von 3 Vierteilen der abgegebenen Stimmen.

Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, verfügt zugleich über das Vermögen der Sektion, jedoch gehen alle Rechte an Weg- und Hüttenbauten unentgeltlich an den Deutschen und Österreichischen Alpenverein über und sind entweder einer Sektion desselben oder dem jeweiligen Zentral-Ausschuss zu übertragen.

Zl. 721 Reg. ex 1909

Vorstehende Statuten werden hiemit genehmigt.

Fürstliche Regierung

Vaduz, am 1. Mai 1909

v. In der Maur, fstl. Kabinettsrat

Vorstehende Satzungen werden als jenen des Gesamtvereines entsprechend hiemit genehmigt.

Zentral-Ausschuss des Deutschen und Österreichischen Alpenvereines

Schust

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[1] LI LA PA 162/60. Genehmigungsvermerk der Regierung vom 1.5.1909, unterzeichnet Karl von In der Maur. - Vermerk des Zentralausschusses des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, wonach die Satzungen jenen des Gesamtvereins entsprechen, gez. Schust. - Maschinenschriftliches Original in LI LA RE 1909/721.
[2] Da nur das Datum der Genehmigung durch die Regierung genannt wird, wird dieses Datum als Datum der Vereinsgründung genommen.