Formel zur Vereidigung des Landammanns und der Richter


Formel für die Vereidigung des Landammanns und der Richter [1]

1614

Eid und Einbindung, die einem jeden Ammann, desgleichen den Gerichtsleuten jährlich bei den Amtsbesatzungen eingebunden und vorgelesen werden soll:

Nachdem Ihr Ammann auf getanen Vorschlag in Gegenwärtigkeit des hochwohlgeborenen Herrn Herrn Caspar Grafen zu Hochenembs, Gallara und Vaduz, Herrens zu Schellenberg, Thorenbeuren [2] und des Reichshof Lustnaw, Pfandsherrens zu Neunburg, fürstl. Durchlaucht Erzherzogs Maximilians zu Östereichs etc. Rats, Kammerers, und Vogts beider Herrschaften Bludenz und Sonnenberg etc. unseres gnädigen Herrens und des Gerichts allhier mit mehrerer Hand zu einem Ammann gemacht und als Richter erkiest und Ihr andere zu Beisitzern und Urteilsprechern erwählt seid, so werdet ihr anfänglich dem Herrn Vogt in seine Hand angeloben, und darnach einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, hochgedachtem unserem gnädigen Herrn Herrn Caspar Grafen zu Hochenembs etc. Ihro Gnaden und deroselben vorgesetzten Oberamtsleuten an Statt und im Namen Ihro Gnaden untertänig, gehorsam und gewärtig zu sein mit allen gebührlichen Sachen, Ihro Gnaden, derselben Landschaft und armen Leuten Nutz und Fromen fördern, Schaden und Nachteil wenden, und wo ihr etwas vernehmen werdet, wodurch Ihro Gnaden, dieser Landschaft und armen Leuten Widerwärtigkeit und Nachteil entstehen möchte, demselben mit höchstem und bestem Fleiẞe zuvorkommen und es verhüten oder aber solches Ihro Gnaden, deren Vogt oder Mitbeamten unverzüglich anzeigen.

Wo Ihr auch Übeltäter, malefizische und argwöhnische Personen, die ungebührliche Handlungen vorhätten, oder täten, in dieser Herrschaft vernehmen und erfahren würdet, dieselben Ihro Gnaden oder dero Vogt bei Tag und Nacht anzeigen, Bescheid, Antwort und Befehl darüber erwarten. Wenn Ihr aber Sorge habet, daẞ dieselben aus- und abtreten wollten, dann dieselben gefänglich annehmen und in das Schloß Vaduz wohl verwahrt überantworten, dergleichen alle anderen ungebührlichen Sachen und Handlungen, die zu strafen sind und große und kleine Frevel aufhaben und tragen, nach denen Ihr Euer getreu fleißig Aufmerken haben sollet, am ersten Tag Zeitgerichts, wenn es anders so lange zeit und Verzug haben und erleiden mag, anzeigen, und insonderheit auch Witwen und Waisen vor Gewalt und Unrecht schützen und beschirmen, vornehmlich aber Eueren Stab und das Recht aufrecht und redlich führen, den Armen wie den Reichen, dem Fremden wie dem Heimischen und darin nicht ansehen weder Mut, Gab, Gunst, Furcht, Freundschaft noch Feindschaft, sonder dermaßen richten, daß Ihr hier in der Zeit des Lebens hochgedachtem unserem gnädigen Herrn, und am letzten Ende und jüngsten Gerichte Gott dem Allmächtigen wisset Antwort zu geben. Auch in allen Urteilen und Räten verschwiegen und behalten sein bis in Eueren Tod und letztes Ende, oder so lange und dieweil bis solches dem Richter und Urteilsprecher rechtens zu eröffnen gebührt. Und besonders auch dem Rechten jederzeit und Weile gehorsam und gewärtig sein, auch sonst alles dasjenige handeln und tun, was ein jeder getreue Amtmann und Rechtsprecher seinem Herrn und derselben Landschaft von Rechts und Billigkeit wegen zu tun schuldig und verbunden ist. Und Jedes bei guten Treuen und ohne alle Gefährde.

Judex

Ammann Hans Negelin
Richter und Urteilssprecher
Ammann Thoma Walser,
Georg Pürckhlin,
Thoman Jeger
Ammann Yntel Paulle Müller
Adam Nutt
Christian Ganzmann
Heinrich Walser
Adam Gaẞner
Jacob Khindlin
Joẞ Fritsch
Georg Negelin ab dem Tryẞnerberg
und Theyẞ Kaufmann.
Weibel Morizi Vili

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[1] [1] Textwiedergabe nach Josef Ospelt, Die Ämterbesetzung in der letzten Zeit der Landammannverfassung, JBL 1942, S. 36 f.
[2] Dornbirn.