Formel zur Vereidigung des Malefizgerichts


Abschrift[1]

Zwischen 1682 und 1701 [2]

Verbahnnung des Malefiz-Gerichts so die Frag, Andtwortt und Mehreres begriffen, und ungefährlich gehalten wird, wie folgt: [3]

Die erste Frag.

Ich frage euch des Rechten bei dem Aydt, ob ich bei oder zur rechten bequemlichen Tagzeit zu Gericht gesessen, und ob der Tag an ihm selbs nit zu früe oder zu spat, noch zu heilig oder zu schlecht seye, daß ich möge aufheben den Stab der Gerechtigkeit und möge richten und urteilen über Leib, Ehr und Gut, Fleisch und Blut, Gelt und Geltswerth, auch über alles das, so auf heutigen Tag fürbracht würde. Und das aus Gnaden, Geheiß und Befelch, und nach Freyheit des hoch- und Wohlgebornen Herrn Grafen N. Urteilet darum, was euch Recht gedünkht.

Andtwortt.

Herr Richter ihr habt mich bei meinem Aydt gefragt, so erkenn ich ja, daß es sey bei guter bequemer Tagzeit. Es ist auch nit zu heilig oder zu schlecht, weder zu früe noch zu spat. Derohalben ihr Euren Stab wohl mögen aufheben, richten und urteilen.

Die ander Frag.

Ich frag euch bei dem Aydt, ob das gegenwärtige Gericht genugsamblich mit Richtern besetzt seye, ob ihr auch unter diesen Richtern einen möchten erkhennen oder wissen haben, die nit ehrlich, oder wer derohalben unbillicher Weis dasesse und das Recht durch ihn verletzt würde, den oder dieselben wöllen ihr anzeigen bey gesagtem Aydt.

Andtwortt.

Herr Richter ihr habt mich gefragt, so sag und bekhenne ich bei meinem Aydt, daß das Recht genugsamblich mit Richtern besetzt, wie von alters hero gebräuchig gewessen, ich sehe und erkenne sie auch alle, gar anderst ist mir nit wissend, dann für fromb, erlich, aufrecht und redlich Biderleuth,

Die dridte Frag.

Ich frag euch Rechtens, ob es sich heutigen Tags zutrüge, nachdem wür nidergesessen, daß man das heilige hochwürdige Sacrament vorübertrüge, ob ich Macht hette, mit Euch aufzustehen, demselben die gebürende Ehr und Reverenz zu erzeigen, und dann es noch bey guter bequemer Tagzeit were, ob ich Macht het, mit sambt euch allen wider niederzusetzen, zu richten, und urtheilen, ob es dem kays. Recht unnachtheilig were.

Andtwortt.

Herr Richter, es dunkht mich das recht, daß ihr Macht habt mitsambt euren Beisitzern aufzustehen, dem heiligen Sacrament die schuldige und gebührende Ehr zu erzeigen, und wann dasselbig beschehen, wieder Macht habt, nieder zu sitzen, sambt euren Beisizern richten und urtheilen über alles, was vor eurem Stab fürgebracht würdt.

Die vierte Frag.

Ich frage euch des Rechten, ob sich zutrüege indem daß wür zu gericht gesessen, ain Lehrmen, Feindt, Feuer oder Wassersnoth kheme oder würde, ob ich Macht hette, mit sambt euch aufzustehen, solchen Lehrmen helfen, rathen und stillen, und es noch bei gueter Tageszeit were, daß wür wieder niedersessen, ob es den kays. Rechten nit entgegen oder zuwider were.

Andtwortt.

Herr Richter ich erkhenne das für Recht.

Die fünfte Frag.

Ich frag euch des Rechten umb ein Bericht, ob sich zutrüge, indem daß wür zu Gericht gesessen, daß mich Gott der Allmächtige mit einer unvorsehenden Krankheit angriff, wie ich mich verhalten müsse, damit dem kays. Rechte kein Nachtheil oder Verletzung Geschehe.

Andtwortt.

Herr Richter es dunkht mich Recht, daß, wann sich solches zutrüege, ihr Macht habt, einen anderen ehrlich Mann, wie sie dann hier vor Augen sitzen, an eurer Statt setzen, und ihm den Stab an eurer Statt zu führen bevehlen, und sodann eurer Krankheit halber besser werdet, ihr Macht habt, euren Stab wieder zuhanden zu nemmen, niedersitzen, richten und urtheilen nach wie vor in aller Gestalt.

Die sechste Frag.

Ich frag euch des Rechten, ob es sich zutrüege, indem daß wür zu Gericht würden sitzen, daß große Windt, Regen, Schne oder Hagel, oder andere Ungewitter fürfiell und entstendte, dadurch dem Gerichtsbruch Schaden widerfahren möchte und menniglich verhindert würden, ob ich nit Macht hette, aufzustehen mitsambt euch Richtern, unter ein Obtach zu rukhen und sizen, und ob ich Macht das Recht zu verbannen, wie hoch und wie theuer.

Andtwortt.

Herr Richter so erkhenn ich, daß ihr Macht habt, mitsambt euren Richtern aufzustehen, wann sich solcher Fall zutrüege, und unter ein Obtach zu rukhen, damit das kays. Recht sein Fortgang möchte haben und Niemandt daran verhindert werde. Auch habt ihr Macht, das Recht zu verpannen bei höchster Bueß unseres gnädigen Landtsherrn.

Nachdem nun solche Fragen beschehen, fragt der Richter aber einen Urteilsprecher, der im darzue gefehlt, dieweil sich das Recht hoch und so schwer anziehen will, ob er nit billich zween Biderman, die da unparteyisch, auch geschikht und tauglich darzue sein, zu ihme nemme, die bey im sitzen und im hilflich und räthlich seyen, damit das Recht desto ordentlicher aufrecht und redlich an sein Statt gange.

Ist diese Frag bejaht, so soll der Richter oder geschworne Landtweibel das Gericht lauth Urtel öffentlich verpannen und ausrüeffen, daß keiner außer seinem Fürsprech und ohne des Richters Erlauben soll reden oder handeln bey unsers Landtsherrn höchster Pueß. Es soll auch bei derselbig Pueß verbotten sein, daß sich niemandt parteie oder des andern freventlich annemme, damit das Recht nit verhindert werde. Nachdem so erkennt und begehrt man an Statt der Obrigkeit ein Fürsprech und zwey Räth, dergleichen die Malifizpersohnen und procediert wie in anderen Gerichten. Wann die Sachen zurecht gesetzt,[4] so befragt der Richter des Klegers Fürsprech umb ein Urtel bey seinem Aydt.

So spricht der Fürsprech: Herr Richter, ihr habt mich befragt umb ein Urtel bey meinem Aydt. So bin ich der Sachen alleinig nit verstendig; begehre, daß ihr den Umbstand abschafft. Dann will ich mich mit euch und dem ganzen Gericht underreden. So wollen wür mit der Hilf Gottes ein Urtel fellen, das würs gegen Gott und der Welt am jüngsten Tag können verandtworthen.

Jetzt schafft man den Umbstandt abzutretten und rukhen die Richter zusammen, dann haben sie Rath der Urtel halber. Nach gefaßtem Urtel rukht man wieder von einander und setzt sich ein jeder, wo er zuvor, gesessen ist.

Darauf fragt der Richter den Fürsprech auf sein Aydt, umb das Urtel zu eröffnen.

Es spricht der Fürsprech: Herr Richter, es ist ein Urtel durch unsers gnädigen Herrn Landtschreiber in die Feder gefaßt worden, die begehre ich, daß sie verlesen wird, und wann dieselbe verlesen ist, alsdann geschehe weiter, was recht ist.

Auf solches verließt der Landtschreiber die Urtel.

Ist die Persohn zum Todt gericht, so bricht der Richter den Stab entzwey und spricht: Gott geb Gnad der armen Seel und gebe ihme nach diesem Leben die fröliche Auferstehung. Amen.

Zue merkhen, wann sich also begibt, daß man einen Todtschlag berichtet und die Freundschaft des Entleibten die Klag führt, und der Todtschleger das Recht nicht möchte oder dörffte verstohn, so soll der Richter den geschwornen Landtweibel oder Gerichtsknecht heißen, den Gerichtsring aufzuethuen zue dreyen Seiten, nemlichen gegen den Sonnenaufgang, gegen Mitentag und gegen Miternacht, und da öffentlich rueffen dem Todtschleger bey seinem Namen also: Komm und gib Antwort zue diser Klag, als umb den Todtschlag, den du begangen hast. Und hab ein frey sicher Glait zue dem Rechten bey dem Rechten und von dem Rechten, soweit sich Gericht und Recht erkennt.

So soll also der Gerichtsweibel drey öffentliche Rueff thun und nach solchen Rueffen den Gerichtsring offen lassen stohn, und ungefährlich eine Viertelstundt lang wartten, ob der antwortend Teil das Recht wolle verstohn. Kombt in der Zeit niemandt, so soll der Richter den Weibel heißen, den Gerichtsring wider zuzuethun und darnach das Recht weiter ergehen und führen lassen.

Wann einer zum Todt gericht und der Stab gebrochen ist, soll des armen Sünders Fürsprech zum Schlusse reden:

Herr Richter und Gericht, sie haben zwar die Urtel verstanden, welche ihnen schmerzlich und pitlich fürkombt, jedoch kays. Rechten nach genugsamb verschuldet seyndt. Aber die tröstliche Zuversicht ist dabei iro und mein underthenigst und demütigst Piten an unser gnädigsten Herrn und gnädige Frau, als unser Herrschaft Vormund und Vormünderin, sie geruhen ihnen aus und durch ir angeborne Clemens und Güetigkeit, vätterlicher Gnad und Barmherzigkeit die ausgestellte Urtel zue mildern und das Leben schenkhen, und hierin sich des Spruchs und gleichsamb des Gelübts Gottes erinnern, da er gesagt, so wahr ich leb, des Sünders Todt ich nit begehr, sondern daß er leb und sich von Herzen bekhere. Solches bezeugt sowol das alte als das neue Testament, wie in dem provetischen Ezechiel, und anderen wie Petrum und Paulum, und Maria Magdalena zue erzehlen, zue erweisen und zue ersehen, wie Gott der Herr sein Wort wahr gemacht und nach ihrer würklich Pueß nitt allein ihnen ihre schwere und große Sünden verzigen, sondern sie zue Seulen und Grundfestung der Christenheit und zue Fürsten des Himmels gemacht. In Krafft dieses gelangt zum driten Mahl mitsambt der ehrwürdigen Chlerisey und Priesterschast mein und ihr underthennigstes und demütigstes Piten durch Gottes und des jüngsten Gerichtes willen an höchst gedachte unsre gnädige Herrschaft und an Euch Richter und Gericht, man wölle ihnen die Urtel ringern. Sie wollen doch alle Pueßwerkh verrichten, was einem Menschen zu thun möglich sein könne, mit Wallfarten nach Rom, St. Jakob, zum heiligen Grab, zue unser lieben Frauen zue Loreto und Einsiedeln, und andere Puoẞwerkh verrichten, bis Gott zuvorderst, und ain gnädig Herrschaft ein gnädig und satsames Urtel genügen haben solle. Ich verhoff also meines einfeltigen, jedoch gebürlichen Bits willfahrig gewert zu werden.

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[1] Textwiedergabe nach Albert Schädler: Die alten Rechtsgewohnheiten und Landsordnungen der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, sowie des nachherigen Fürstentums Liechtenstein. JBL 1905, S. 62-67. Die Vereidigungsformel war in einer Abschrift des Landsbrauchs von 1682 im Benderer Pfarrarchiv enthalten, diejedoch verschwunden ist. Die Abschrift wurde auf Anordnung von Graf Ferdinand von Hohenems durch Christoph Angern für Landammann Basil Hoop erstellt. Die Formel zur Verbannung des Malefizgerichts ist auch in der Edition des Landbrauchs von Karin Schamberger-Rogl enthalten (JBL 2002, S. 100 ff., dort jedoch ohne die Antworten, weshalb diese Fassung zusätzlich aufgenommen wird.
[2] Zur Datierung der Abschrift: Gemäss Albert Schädler hatte es in der Abschrift einen eigenhändigen Vermerk von Landammann Basil Hoop, dass ihm der Landsbrauch von Graf Ferdinand von Hohenems 
durch Landammann Christoph Anger († 1710) kommuniziert worden sei und er "alles habe abschreiben und in diesen Bunth binden lassen". Bei einer ebenfalls in diesem Buch enthaltenen Abschrift des Sulzischen Urbars war ein Beglaubigungsvermerk des Notars Mathäus Bader vom 15. März 1701. Daraus ergibt sich, dass die Abschrift wohl dazwischen entstanden ist. JBL 1905, S. 42.
[3] Der Landammann stellte als erster Richter die Fragen zur Verbannung des Gerichtes. Dann folgte die eigentliche Gerichtsverhandlung, wobei der Fürsprech des Klägers (eine Art Staatsanwalt) zu plädieren hatte. Zum Schlusse sprach der Fürsprech des „armen Sünders"' als Verteidiger.
[4] Die „Zurechtsetzung" bestand zunächst darin, daß das Ergebnis der von der Obrigkeit (Landtvogt und Oberbeamten) schon vorher gepflogenen „gütlichen und peinlichen" Untersuchung und das allfällige Geständnis („Verzicht") des Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde.