Hofdekret Nr. 4166: Erledigung einer Revision, Amtsinstruktion für Behörden, Grundbuch, Gericht und Parteienbehandlung (Druck).


[Revision der oberamtlichen Amtierung - Amtsinstruktion][1]

vom 31. Dezember 1831

Bei der hierortigen Revision der oberamtl. Amtirung wurde nicht jene Ordnung gefunden, wie dieses bei einer wohl geleiteten Verwaltung der Fall seyn sollte. Es mag fraglich wohl der Fall seyn, dass hieran der Konflikt, in welchen die nach dem österreichischen Fusse eingeführte Legislatur mit einigen alten, fast unvertilgbaren Landesgewohnheiten und Übungen gerathen ist, einigen Antheil habe: aber gleichwohl liegt der bei weitem grössere Theil der Schuld darin, dass das Oberamt unter dem gegenwärtigen Amtsvorsteher dem Beispiele der früheren Amtierungen folgte, die von denselben befolgte bequeme Methode in der inneren Amtsmanipulation beibehalten, und sich in vielen Fällen lediglich mit einer Amtshandlung brevi manu begnügte, ohne sie auch nur kurz zu Papier zu bringen, und im Exhibitenprotokoll, dann in der Registratur die Erledigung ersichtlich zu machen. – Daher kam es, dass in dem Zeitraume vom 1. Jänner 1827 bis 12. April 1831 in den Exhibitenprotokollen 1835 Exhibita unerledigt erschienen, dass über die wenigsten Streitfälle schriftliche Acten vorhanden, und 101 Todfälle unabgehandelt vorgefunden worden sind, dass kein Waisenamt existirt, und dass beim Grundbuchsamte ganz ordnungswidrig manipuliert wurde, ohne hier noch der bedeutenden Rückstände an vorzunehmenden Besitzveränderungen aus der früheren Amtirungsperiode zu erwähnen, die alle längst schon hätten erhoben, und in Ordnung gebracht werden sollen.

Der Amtsvorsteher hat selbst in Commissione das Fehlerhafte in so manchen einzelnen Theilen der Amtsmanipulation, die sich nur auf eine hergebrachte bequemliche – der Amtspflicht und der Evidenz amtlicher Handlungen durchaus nicht zusagende Gewohnheit gründete, eingestehen müssen; und ob er gleich – wie es sich commissionaliter ergab, in der ersten Zeit seiner Amtierung für eine geregeltere Form derselben nach hierländigen Mustern Sorge zu tragen schien, so hat demnach auch er in der Folgezeit den früheren Beispielen nachgegeben, und dieselbe oberflächige Maniqulation beibehalten.

Seine Durchlaucht haben über alles dieses höchstliche Missfallen um so mehr auszusprechen geruhet, als gerade in den dermaligen Amtsvorsteher bei seinen hier Landes erworbenen praktischen Geschäftskenntnissen und bei seiner noch vollen geistigen und körperlichen Thatkraft das Vertrauen gesetzt worden ist, er werde in allen Zweigen die vollkommenste Ordnung und Regelmässigkeit, und die grösste Präcision in Geschäften bethätigen. Inzwischen wollen Seine Durchlaucht die Erwartung aussprechen, dass aufmerksam gemacht, durch die commissonellen Erhebungen und Erinnerungen, und gewarnigt durch die gegenwärtige Rüge, alles werde gethan werden, um in Zukunft keine derlei Oberflächligkeiten, auch keine Geschäftsrückstände, und am allerwenigsten Irregularitäten gegen die Gesetzesform besonders in Grundbuchswesen – mehr anzutreffen, sondern jeder künftigen Commission das Bild einer gediegenen Geschäftsführung darzubieten.

Um jedoch dem getroffenen Übelstande, der fernerhin nicht mehr bestehen kann und darf, Schranken zu setzen, werden folgende Weisungen zur Nachachtung erlassen:

I.

Hinsichtlich des Verfahrens in Streit-, Stempel- und Tax-Sachen, in Kridaverhandlungen, im Verfahren ausser Streitsachen und in peinlichen Verfahren hat es bei der eingeführten Theils österreichischen, Theils speziellen Legislatur ohnehin zu verbleiben. Nur in Konkurssachen wird die Modifikation im Geiste der österreichischen Gesetzgebung und mit Aufhebung des bisherigen Verfahrens dahin mit 1. Jänner 1832 einzutreten haben, dass im Konkursprozesse der Massavertreter und Vermögensverwalter taxfrey zu lassen seyen. – Es sollen jedoch die Gläubiger, die sich mit ungegründeten Forderungen bei dem Concurs angemeldet haben, und daher in den Ersatz der Kosten verfällt werden, auch alle jene Taxen zu entrichten schuldig seyn, welche der Massavertreter, wenn er nicht die Taxfreiheit genösse, zu bezahlen gehabt hätte, weswegen sie immittelst [?] vorzumerken seyn werden.

Eben so sind Streitigkeiten zwischen Unterthanen, welche nach der allgemeinen Gerichtsordnung von den Wirthschaftsämtern im Wege des Vergleichs auseinander gesetzt werden, taxfrey zu behandeln.

Es darf fernerhin für keinen Fall mehr irgend ein gerichtlicher Akt lediglich mit Worten abgethan werden, die man wieder vergisst, die ohne Kraft bleiben, und nur Klagen über verzögerte und schlechte Gerichtspflege veranlassen, sondern es ist über jeden solchen Akt gerichtsordnungsmässig ein Protokoll aufzunehmen, mit einer Exhibiten-Nummer zu bezeichnen, zu erledigen, die Erledigung gehörig zu vertragen, jeder Akt bis zu seinem Ende gesetzmässig durchzuführen, auch diese Finalisierung im Protokolle und in der Registratur ersichtlich zu machen.

Um die Übersicht der ferneren oberamtlichen Amtierung zu erlangen, ist künftig und zwar alljährlich längstens mit Ende Jänner nach dem sub. No. 1 beiliegenden Formulare die Justiztabelle anher vorzulegen, und darin jede Verzögerung strengstens zu verantworten. – Unter einem mit dieser Justiztabelle ist alljährlich nach dem sub. No. 2 anschlüssigen Formular die Tabelle über die vorkommenden Verlassenschafts Abhandlungen anher zu überreichen, und es sind darin alle zur Kenntnis des Oberamtes gelangten Todesfälle bei strengster Verantwortung aufzunehmen. Damit aber auch das Oberamt zur Kenntnis aller Todesfälle gelangen, sind sämtliche Pfarrer anzuweisen, von jedem ihnen vorkommenden Todesfall sogleich die schriftliche Anzeige zu machen, und überdies zur Kontrol halbjährig dem Oberamte einen Auszug aus dem Todenprotokolle vorzulegen.

Was die als rückständig getroffenen Abhandlungen betrifft, so wird zwar erwartet, dass der commissellen Aufforderung zu ihrer unverzüglichen Aufarbeitung bereits werde nachgelebt worden seyn, und dieser Befolg in den nächsten - weiter unten angeordneten - periodischen Ausweisen werde nachgewiesen werden; allein gleichwohl auch hier der gerechte Tadel einer solchen – zum Nachtheil der Erben und Interessenten gereichenden – und zu Beschwerden Anlass gebenden Verzögerung mit dem Beisatze ausgesprochen werden, dass - so wie das Oberamt pro praeterito veranwortlich bleibt, auch für die Folge keine derlei Verzögerung mehr unter unliebsamer Ahndung Platz greifen dürfe.

Gleichzeitig mit den sub No. 1 und 2 verordneten Eingaben ist auch jährlich nach dem beiliegenden Formulare No. 3 die Criminal-Tabelle, und jene über die vorgefallenen schweren Polizei-Übertretungen in gleicher Form anher einzubringen.

Hier muss bemerkt werden, dass in allen diesen sub No. 1, 2, 3 verordneten Tabellen alle Rückstände der früheren Jahre wie dieses das Formular der Justiztabelle in Exemplificatione bereits zeigt, ohne Ausnahme aufgenommen werden müssen, damit der Gang einer jeden Verhandlung bis zur ihrem Ende ersichtlich werde.

Endlich ist gleichzeitig, nämlich mit Ende Jänner jeden Jahres, ein von sämtlichen Beamten durch ihre Mitfertigung beglaubigter Auszug aus dem Exhibitenprotokoll über die politischen Gegenstände und Korrespondenzen mit anderen Behörden anher vorzulegen, diesem Auszuge die Rubrik Anmerkungen beizufügen, und darin die etwaige Verzögerung der Erledigung jener Akte zu rechtfertigen. – Alle hier vorgeschriebenen Excipenten sind für das Jahr 1831 bis längstens Ende März 1832 anher einzubringen, für die Folge aber kommen sie – wie schon verordnet – jährlich bis Ende Jänner einzusenden, jedesmal aber sie zur Beglaubigung von dem gesamten Amtspersonale mitzufertigen.

II.

Uiber das Grundbuchswesen
Über den Begriff der Grundbücher und ihre Untertheilung, über die Gewähranschreibung und Erfordernisse hiezu, über die Beschaffenheit einer grundbuchsmässigen Urkunde, insbesondere einer Aufsandung zur Gewährsanschreibung, über die Erfordernisse im Falle einer Execution hinsichtlich der Einverleibungen und Praenotierungen und über die Fragen, wie durch sie und welche dingliche Rechte erlangt werden, wenn der Fall einer Intabulation, und wann jener einer Pränotation eintritt, was jene und diese wirke, und welches Verfahren bei beiden zu beobachten sey, endlich über die Taxansätze und Cessionen, über die Gewährabschreibungen und Satz Löschungen enthalten, der für die Provinz Österreich als Hauptgrundlage der Verfassung bestehende Tractatus de jurib. incorp: das A.b.G.B. und zwar § § 321, 431 bis inclusive 439, 443, 445, 451, 453, 454, 481, 822 und 1499, ferner die Grundbuchspatente vom 1. September 1765 – 10. Jänner 1791 – 24. Juli 1791 und 2. November 1792, dann das Landtafelpatent vom 24. November 1759 nebst der Institution vom 15. Februar 1759 ohnehin die gesetzlichen Bestimmungen, von denen zwar für die Folge durchaus nicht abgewichen werden darf, von denen man aber auch hätte glauben sollen, dass sie umso mehr in ihrer ganzen Ausdehnung in Wirksamkeit bestehend hätten gefunden werden sollen, als die österreichische Legislatur in dieser Hinsicht gesetzlich eingeführt und jeder seitherige Amtsvorsteher aus der österreichischen Rechtsschule und Rechtspraxis hervorgangen ist.

Wenn gleich die meisten der gegen diese Normen vorgefunden Abweichungen, Eigenmächtigkeiten, Willkührlichkeiten, Unordnungen und Korrekturen in den Büchern noch in die Zeit vor der Amtierung des gegenwärtigen Landvogts fallen, so war es doch seine Pflicht, hierin zur Hindanhaltung jeder Verantwortlichkeit so schleunig als möglich und auf gute Art die gesetzliche Ordnung herzustellen, und er hätte sie somit schon längst bewerkstelligen sollen. Zu diesem Ende ist auf den höchst sträflichen und eben so gefährlichen – durch den dermaligen Landvogt dermal zwar schon beseitigten Missbrauch, Vormerkungen und Löschungen lediglich auf eine im Exhibiten Protokoll von der Parthei unterschriebene Anzeige brevi manu vorzunehmen, durchaus nicht mehr zurückzukommen, sondern hierinfalls streng nach den Directiven der Gesetze vorzugehen. Um die rückständigen Besitzveränderungen zu erheben, und auch hierin den wirklichen - bisher jahrelang unberichtigt gebliebenen Besitzstand in Ordnung und Evidenz zu bringen, sind die Grundbuchssitzungen zu vollenden, hiebei alle Veränderungen zu erheben, und ungesäumt vorzunehmen. – Eine bedeutende Zahl der grundbücherlichen Besitztitel weiset einen sehr veralteten und somit höchstwahrscheinlich unlauteren Tabular Passivstand aus. Wenn es auch gleich nicht Sache der Grundbuchsbehörde, als solche, seyn kann, die Partheyen zur diesfälligen Reinigung des Grundbuches anzuhalten, sondern im Grunde ihnen solches nur allein anheim gestellt werden kann; so muss es doch anderer Seits der Staatsverwaltung in höherer Rücksicht daran liegen, denen mit den Folgen einer solchen vielleicht oft indebite haftenden Belastung weniger bekannten Unterthanen zur succesiven Extabulation und bücherlichen Befreyung ihrer Realitäten von unlauteren Sätzen durch Rath und That zu verhelfen, wozu ihnen also das Oberamt im Geiste einer wohlwollenden Fürsorge, die zugleich Vertrauen und Anhänglichkeit zu erwecken vermag, an die Hand zu gehen nicht verschmähen soll, indem dieses bei einigen und andern Realitäten um so nothwendiger werden dürfte, wo es sich um Sicherstellung von pupillar- oder sonstigen der Obrigkeit gehörigen, oder der obrigkeitlichen Verantwortlichkeit unterliegenden Gelder handelt.

Jede brevi mani Amtshandlung bei Gewähranschreibungen, Vormerkungen oder Löschungen wird aber auf das schärfeste untersagt, und die genaueste Beachtung der gesetzlichen Formalitäten in diesen Beziehungen verordnet.

III.

Über das Waisenamt

Ungeachtet schon lange vor der Existenz des dermaligen Verwaltungspersonales die Einführung eines geregelten Waisenamtes angeordnet war, so ist doch weder von der vorigen, noch von der dermaligen Verwaltung hieran Hand angelegt worden, und es besteht also hierüber durchaus gar keine systematische Evidenz, keine Verrechnung, und keine Beruhigung, sondern das Pupillar-Vermögen bleibt in den Händen der Vormünder oder sonstiger Interessenten ohne alle nähere obervormundschaftliche Kontrolle und somit gleichsam ohne Oberaufsicht der Staatsverwaltung, was mit allen Prinzipien einer geordneten Verfassung streitet. Bei dem gegenwärtigen Zustand der Dinge dürfte freylich die plötzliche Einführung eines geregelten Waisenamtes mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden seyn; allein eben darum, ist es ein unverzeihlicher Fehler der Vergangenheit gewesen, den friedlichen und in Ordnung und Ruhe bestandenen Zeitpunkt nicht benützt zu haben, ein so wohlthätiges Institut ins Leben treten zu lassen. Wenn also auch jetzt unter geänderten Umständen die Aufgabe schwieriger ist, so muss sie nichts desto weniger denoch in keinem Falle aufgegeben werden, denn es ist anzunehmen, dass nach allen politischen Konjuncturen dem Geiste der Volksunabhänigkeit ein Ziel werde gesetzt werden, und dass es gegründeten Vorstellungen wenigstens successive gelingen werde, dem beabsichteten Institute auch beim dortigen Volke Eingang zu verschaffen, das nicht nur darauf berechtigt ist, den Pupillar und Erben eine volle gesetzliche, heilige, sichere und in jedem Augenblicke realisierbare Garantie ihres Eigenthums zu gewähren, sondern auch einen Fond zu bilden, bei dem gegen normalmässige Hypothek ein Darlehen um die gesetzlichen Zinsen erlangt werden kann, ohne es erst im Auslande zum Nachtheile des inländischen Geld-Umlaufes und gegen wucherische Prozente suchen zu müssen. Es läge zwar in der Macht des Landesherren, sogleich diesfalls ein Gesetz zu erlassen: allein gleichwohl will man aus anderweitigen Combinationen hiezu nur vorbereitungsweise schreiten, und wird also dem Oberamte über die künftige Gebahrung mit dem Pupillar-Vermögen und über die Rechnungslegung hierüber seiner Zeit die nöthigen Instructionen nachträglich ertheilen. Vor der Hand aber hat dasselbe einstweilen sogleich Waisenbücher zu errichten, darin aus den bis in die späteste Zeit zurück zu verfolgenden Abhandlungsakten die Forderungen der Pupillen, so wie die Bedeckung derselben respective die hinter den Schuldnern aushaftenden Beträge, genau zu verzeichnen, den Vormündern Rechnungs-Ablegung aufzutragen, und so viel möglich auf Sicherstellung der aushaftenden Waisengelder zu dringen.

Aus diesen eingerichteten Waisenbüchern ist sodann ein Activ- und Passiv-Stands-Ausweis zu verfassen, und bis Ende Juli 1832 mit den eigenen gutachtlichen Anträgen des Oberamtes anher vorzulegen, wo sohin dann die landesherrliche definitive Entschliessung in Gesetzesform erlassen werden wird.

Zum Schlusse muss überhaupt bemerkt werden, dass von dem wegen Eifer und von der Klugheit des Oberamtes und insbesondere seines Vorstehers viel die Ruhe des Landes abhängt. Dort, wo es rasche Amtshandlung erfordert, soll damit nicht gesäumt, nicht gezweifelt, sondern schnell und gerecht verfahren werden: Der Vorsteher muss Würde und Bescheidenheit zu verbinden wissen, hochfahrende Strenge oder Launen beseitigen, anhängige Gegenstände (sey es zwischen Partheyen oder mit Fremden, besonders österreichischen Behörden) promt erledigen, jedem williges Gehör oder gebotenen Rath ertheilen, und alle seine Amtshandlungen mit dem Stempel des Rechtes und der Unpartheylichkeit bezeichnen. Auf diese Art wird zugleich jenes Vertrauen erworben, welches für die richtige und besondere Leitung der Unterthanen wesentlich erforderlich ist, und welches auch bei gewonnener Achtung der vernüftigeren Mehrzahl – auf den übrigen Theil zurückzuwirken und ihm moralisch zu imponiren vermag.

Walburg

E. Buchmann

Alt

Mandatum Serenissimi

Wien am 31. Dezember 1831

Heimschlag

prä. am 2. März 1832, Nr. 112

 

Beilage 2

Post-Nr.

Des Erblassers

Die Todesfallanzeige ist eingegangen

Ist

Tag des angefangenen Abhandlungsaktes

Fortschritte des Abhandlungsaktes

an barem Gelde, Obligationen, Praetiosen im Werthe

Zusammen

Hievon

Tag des geschlossenen Abhandlungsaktes

Anmerkung

Name und Character

Wohnort

Sterbetag

sub. dato.

No. Exhibiti

mit

ohne

sind bey der Sperr-Relation gefunden worden

Sind bey der Licitation eingegangen

sind in das Depositenamt abgeführet

Sind an sonstigen Zahlungen mit amtl. Bewilligung bestritten

 

 

 

Testament

f.

dn.

x

f.

dn.

x.

f

dn

x

 

 

 

 

 

 

 

Beilage 3

Auskunft-Tabelle pro 1831

von dem souverainen Fürstenthum Liechtenstein, über nachbenannte Verbrechen (schwere: Polizeyübertretter)

Post-Nr.

Name und Stand der Beschuldigten

Wohn- oder Aufenthaltsort vor der letzten Untersuchung

früherer Lebenswandel

zuletzt untersuchtes Verbrechen

Mitschuldige und Teilnehmer

Die Einlieferung ist geschehen

 

Tag des Verhörs

das letzte Urtheil

Tag der Kenntnisnahme dieses Urtheils

Ende der Strafzeit

gerichtliche Verhandlung

 

 

 

 

 

 

am

durch

wegen

 

 

 

 

 

1

Wagner Johann

Nendeln

tadellos aber etwas leichtsinnig

keines

keine

22. Dezember 1830

Poli. Schächle

Raub in Ruggell

23. Dezember 1830

15. Februar 1831

eodem

15. April 1831

 

2

Marxer Franz Josef

Eschen

tadellos

keines

keine

2. Sept. 1831

Poli. Schächle

Diebstahl

6. Dec.

13. Februar 1832

wegen Abwesenheit erst am 21. Februar

7. März 1832

 

 

 

 

 

Vaduz am 30. März 1832

 

 

 

 

 

 

 

 

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[1] LI LA SgRV 009. Kein Originaltitel.