Circulare Nr. 12245: Anweisung der Hofkanzlei an die fürstlichen Gutsverwaltungen zur Abstimmung ihrer Rechnungen mit der Hauptkassa (Abschrift).


[Anweisung der Hofkanzlei an die fürstlichen Gutsverwaltungen zur Abstimmung ihrer Rechnungen mit der Hauptkassa][1]

Die fürstl. Buchhaltung hat in Folge des Circulars vom 19. Dez. 1848 N° 12493. die Hauptübersicht über die von den fürstl. Gutsverwaltungen nach den eingebrachten Eingaben mit Schluß des Jahres 1848 in Dienst verwiesenen Realitätenfonds-Capitalien mit dem Bemerken vorgelegt, daß bey einigen Gutsverwaltungen, wie es in der Hauptübersicht nachgewiesen erscheint, der 1848er Dienst mit der von der fürstl. Hauptkassa abgegebenen allgemeinen Realitätenfondsrechnung nicht übereinstimmt, weil die fürstl. Hauptkassa die Rechnung zwischenweilig abgeschlossen hatte, sohin die betreffenden Beträge pro 1848 nicht umher einbeziehen konnte, sondern pro 1849 zur Verrechnung vorbehalten mußte.

Um wenigstens für die Zukunft die so nothwendige Uibereinstimmung herbeyzuführen, werden die Gutsverwaltungen bey dem Umstande, als die Hauptcassa die Rechnung des allgemeinen Realitätenfonds in der ersten Hälfte des Monats Jänner schliesst, wiederholt aufmerksam und verantwortlich gemacht, dass sie Realitätenfondsgelder oder sonstige diesen Fond betreffende Verrechnungen stets zuverlässig bis Ende December jeden Jahres einbringen, und dass, wenn nach diesem Zeitpunkte Sendungen veranlasst werden, solche schon für Rechnung des neuen Jahres anzusehen und zu behandeln sind.

Wien den 6. Dezember 1849

ad Mandatum

B. Buschmann m/p

 

 

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[1] LI LA SgRV 182. Abschrift, ohne Titel, Randvermerk: Nr. 12245