Circulare Nr. 8502: Bestimmungen zur Einforderung des Pachtzinses bei Verpachtung fürstlicher Grundstücke.


[Bestimmungen zur Einforderung des Pachtzinses bei Verpachtung fürstlicher Grundstücke]

Circulare

an alle fürstlichen Gutsverwaltungen, Waldämter dann Buchhaltung.[1]

Aus Anlass eines vorgekommenen Falles, wo bei parzellenweiser Verpachtung fürstl. Grundstücke nebst den Bedingungen, daß die Pächter verpflichtet seien, die erste Hälfte des jährlichen Pachtzinses mit Beginn des Pachtjahres, also mit 1. Oktober jeden Jahres in Vorhinein und die andere Hälfte des Pachtschillings nach Ablauf von 6 Monaten, also mit 1. April jeden Jahres in die fürstl. Renten einzuzahlen und daß weiters der verpachtenden Seite das Recht zustehe, sich im Falle der Nichtberichtigung des Pachtzinses an der Pachtung sowie an jedem anderen beweglichen oder unbeweglichen Vermögen des Pächters schadlos zu halten auch noch den Erlag einer baaren Pachtkaution stipulirt worden ist, geruhten Ihre Durchlaucht nachstehendes zu resolviren:

„Bei dieser Gelegenheit wird für alle künftigen Fälle bemerkt, daß bei parzellenweiser Verpachtung der Pachtschilling durch halbjährige Vorauszahlung und im Falle der Nichtzahlung durch die zu bedingende Schadloshaltung an der Pachtung oder an jedem anderen beweglichen oder unbeweglichen Eigenthum des Pächters hinlänglich gesichert erscheint und daher eine Caution oder Intabulirung des Pachtschillings, welche nur drückend auf die Lizitation wirken kann, weggelassen werden soll.“

Fürstin Liechtenstein m/p

Diese höchste Entschließung wird hiemit allen fürstlichen Verwaltungsämtern zur Wissenschaft und zum pünktlichsten Befolge bekannt gegeben.

Wien den 10. August 1859.

Ad Mandatum

Strak m/p


 

______________

[1] LILA SgRV 192. Handschreiben, ohne Titel. Randvermerk No. 8502. Rückseitiger Vermerk:

Präsentiert 10. Oktober 1859,

gelesen

Bachörl