Circulare Nr. 2519: Mitteilung der Regelungen für Verpachtungen und Rentenzahlungen an die fürstlichen Gutsverwaltungen und das Regierungsamt in Vaduz.


[Mitteilung der Regelungen für Verpachtungen und Rentenzahlungen an die fürstlichen Gutsverwaltungen und das Regierungsamt in Vaduz] [1]

Circulare

An sämtliche fürstlichen Gutsverwaltungen  und Branchen, dann an das Regierungsamt in Vaduz.

Ihre Durchlaucht haben nachstehenden höchsten Erlaß herabzugeben geruht:

„Die fürstliche Hofkanzlei wird beauftragt, an sämtliche Gutsverwaltungen eine Instruktion des Inhaltes zu erlassen:

1tens daß bei der Verschreibung der Pachzinsungen das vertragsmäßige Pachtjahr fest zu halten, und bei der Verschreibung eine jede einzelne Rate ersichtlich zu machen sey, in welchem Tage, ab anticipatio oder decursif und für welche Zeit sie fällig werde.

2tens daß in Fällen wo eine Parthei aus verschiedenen Rechtstiteln in die fürstlichen Renten Zahlungen zu leisten hat, jede dieser verschiedenartigen Forderungen abgesondert mit Angabe des Rechtstitels und Zahlungstermines im Schuldbuche vorzuschreiben und bei Zahlungsleistungen auf diese verschiedenen Forderungen im Einverständniß mit dem Schuldner zu bestimmen sey, auf Abschlag welcher Forderung die Zahlung geleistet werde, und daß dann, die Abschreibung gemäß dieser Bestimmung zu geschehen habe.“

Wien 17. Februar 1860.

Fürstin Liechtenstein m/p

Was zur genauen Darnachachtung hiermit allgemein bekannt gemacht wird.

Wien am 18. Februar 1860.

Ad Mandatum

Strak

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[1] LILA SgRV 209. Ohne Originaltitel. Randvermerk: No. 2519. Rückvermerk: präsentiert 29 Februar 1860 No. 281.