Circulare Nr. 13059: Bestimmungen zu Anfragen für Auszahlungen von Erziehungs-Beiträgen für Unterjägers-Kinder (Abschrift handschriftlich).


[Bestimmungen zu Anfragen für Auszahlungen von Erziehungs-Beiträgen für Unterjägers-Kinder][1]

Da mehrere Aemter in den Quartal-Anzeigen über den Stand der Unterjägerskinder unter 16 Jahren, auch wenn keine Aenderung in denselben eingetreten ist, um die hierortige Approbation zur Auszahlung des mit Normale v. 22. November 1847, Z. 12421/23 bewilligten Erziehungsbeitrages einschreiten, so findet man sich veranlasst, zur Geschäftsverminderung die Aemter von der Einsendung der Quartalberichte über den Stand der Unterjägerskinder ganz zu entheben und zur Auszahlung der bewilligten Erziehungsbeiträge unter strenger Einhaltung der in oben erwähntem Normale und der Circular vom 7. Dezember 1848 Z. 11963 angegebenen Modalitäten zu ermächtigen.

Dagegen werden die Aemter, in deren Verwaltungsbezirke sich Unterjäger mit Kinder unter 16 Jahren befinden, dahin angewiesen, daß sie im Verlaufe des letzten Quartales einen ganzjährigen Ausweis über die vorgenommene Betheilung des Erziehungsbeitrages zur nachträglichen Approbation anher reichenden und in diesem Ausweise alle im Laufe des Jahres eingetretenen Aenderungen in dem Stande der fürstl. Unterjäger und ihrer Kinder ersichtlich machen.

Wien 28. Dezember 1849

Ad mandatum

L. Buschmann m/p
 

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[1] LI LA SgRV 210, ohne Originaltitel. Abschrift. Randvermerk: Nr. 13059