Normale Nr. 1189: Bemessung und Einzahlung der von Gerichtsdienern zu entrichtenden Dienstkautionen (Druck).


Normale

zur künftigen Bemessung und Einzahlung der von den Gerichtsdienern zu bestellenden Dienst-Cautionen[1]

Aus Anlaß eines erst kürzlich auf einer der fürstlichen Herrschaften vorgekommenen Falls, dass der Gerichtsdiener die durch ihn eingehobenen strittigen und adeligen Gerichtstaxen hinter sich behalten, und damit malversirt hat, geruhten Se. Durchlaucht anzubefehlen, daß diese mit Einhebung der Taxgelder betraute Dienerschaft zur nothwendigen Erlangung einer größeren Sicherheit für die Obrigkeit zum Erlage einer größeren Caution von 100 bis 300 fl. Conv. Münze verhalten, zugleich aber selbe in der Einhebung und Abfuhr der Taxgelder sorgfältiger, als es hie und da bisher geschehen, überwacht werden.

In Folge dessen wird künftighin die Caution der Gerichtsdiener auf den fürstlichen Herrschaften nach dem Verhältnisse der ihnen bisher anvertrauten und auch fernerhin zur Besorgung überlassenen Einhebung und Eintreibung der Geldbeträge geregelt werden, und sofort bestimmt, daß für den entfallenden Betrag bis 500 fl. eine Caution von 100 fl., über 500 bis 1000 fl. – 200 fl., und für einen 1000 fl. übersteigenden Betrag eine Caution von 300 fl. Conv. Münze von jedem schon dermalen angestellten und künftig in die fürstlichen Dienste aufzunehmenden Gerichtsdiener entweder bar erlegt, oder fideijussorisch sicher gestellt werden müsse.

Zum Behufe dieser neuen Cautionsbemessung haben daher alle Aemter, wo Gerichtsdiener bestehen, zu ermitteln, wie hoch sich der jährliche Betrag der dem Gerichtsdiener nach der Vorschrift des Circulares vom 3. April 1839, Zahl 3013 zur Einhebung und Eintreibung obliegenden Taxgelder nach den Rechnungen der letzten 3 Jahre de anno 1847 abwärts durchschnittsmäßig auf Ein Jahr herausstellte, und nach diesem Ergebnisse wird es sich zeigen, welch eine Caution ein oder der andere Gerichtsdiener zu leisten habe.

Zur Ergänzung der bei vielen Gerichtsdienern mit dieser Bestimmung sich höher herausstellenden Caution wird ihnen der Termin bis Ende Juni 1848 zugestanden, und die Aemter angewiesen, nach Verlauf dieser Frist und längstens bis 15. Juli anher allseits anzuzeigen:

a) Wie hoch sich der durchschnittsmäßig erhobene Geldeinhebungsbetrag herausstelle?
b) Welche Caution der Gerichtsdiener darnach zu leisten habe? und endlich
c) ob diese Caution zur Gänze, oder nur theilweise, und mit welchem Betrage gedeckt sei?

Bei jenen Gerichtsdienern, welche die Caution weder aus eigenen Mitteln, noch fideijussorisch zu leisten oder zu ergänzen nicht vermögend sind, wird, so wie dies auch schon dermalen geschehen, der Erlag oder die Ergänzung durch ratenweisen Abzug ihres Gehalts respective der ihnen zukommenden Meilengelder zugestanden, jedoch muß um diese Begünstigung von Fall zu Fall durch sie eingeschritten, und von den Aemtern der zulässige Abzug in ihrer Einbegleitung beantragt werden.

Wenn gleich durch die erhöhten Cautionen für die durch die Gerichtsdiener einzukassirenden Taxgelder eine mehrere Sicherheit erlangt wird, so sind dadurch die Aemter keineswegs der Sorgfalt und Ueberwachung enthoben, vielmehr wird ihren hier wiederholt in Erinnerung gebracht, daß sie für das richtige Einzahlen und Eintreiben der Taxgelder, so wie früher mit verantwortlich bleiben, und zur Beseitigung möglicher Unterschleife und Malversationen die Gerichtsdiener in der Einkassirung und stets prompten Abfuhr der Taxgelder an das obrigkeitliche Rentamt auf das strengste zu überwachen, und darauf zu sehen haben, dass ja niemals ein ihre Caution übersteigender Ausstand hinter ihnen aushaftend bleibe, und wenn Rückstände hinter den Parteien anwachsen, diese bei Zeiten sorgfältig geprüft werden.

Wien, am 25. Jänner 1848.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

fürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.


 

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[1] LI LA Sg RV 231. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, Nr. 1189/1.