Normale Nr. 11714: Abänderungen der Bestimmungen zu der Zufuhr der Naturaldeputate, der Bestellung der Deputat-Grundstücke und der Dienstfuhren des Jägerpersonals (Druck).


Normale

In Betreff der Zufuhr der Naturaldeputate, der Bestellung der Deputat-Grundstücke und der Dienstfuhren des Jägerpersonals nach Aufhebung der Roboth.[1]

Nach Aufhebung der Roboth wird eine anderweitige Bestimmung auch in Betreff jener Fälle nothwendig, für welche dem Herrschaftspersonale die theilweise Verwendung derselben bisher dienstlich gestattet war. Diese Verwendung war beschränkt:

1. Auf die Zufuhr der Deputate,

2. Auf die Bestellung der Deputat- und der von den Jägern gepachteten Grundstücke.

3. Auf die Dienstfuhren des Jägerpersonales,

Worüber Se. Durchlaucht für die Zukunft nun Nachfolgendes anzuordnen geruhet haben, und zwar:

ad 1. Sind die Deputate auch fernerhin allen Deputatisten, welche keine eigenen Pferde haben, in so fern zuzuführen, als sie nicht zur Reluition beantragt werden, welche Zufuhr so viel wie möglich mit den herrschaftlichen Zügen, sonst im Akkordwege stattfinden kann. Die Reluition der Naturaldeputate hat aber nach den diesfälligen Bestimmungen und Grundsätzen des Besoldungs-Systems hinsichtlich aller jener Artikel zu geschehen, welche auf der betreffenden Herrschaft nicht selbst erzeugt werden, oder welche von einer nahe gelegenen anderen fürstlichen Herrschaft nicht mit weniger bedeutenden Kosten zugeführt werden können, dann welche die betreffenden Deputatisten von ihrer diesfälligen Gebühr in Ersparung bringen.

Für die Zufuhr und Reluition der Brennholz-Deputate haben die Bestimmungen des Normals vom 15. April 1846, Z. 2728/4 auch ferner zu gelten. Ueberdies befehlen Se. Durchlaucht, daß da, wo durch die Zufuhr auf herrschaftliche Kosten die Naturalprästation des Deputates theurer für die Renten sich darstellt, als die Reluition, und letztere sonst mit keinem Uebelstande verbunden ist, diese beantragt werden solle, dann daß da, wo die Zufuhr im Akkorde oder durch die fürstlichen Züge prästirt wird, dieß, ohne daß der Deputatist dabei Schaden zu leiden hat, in solcher Jahreszeit geschehen solle, wo der Akkordirende es wohlfeiler übernehmen kann, oder die eigene Zugkraft leichter zu Disposition steht.

Von der oben auch für die Zukunft zugestandenen unentgeltlichen Zufuhr der Naturaldeputate haben jedoch, Se. Durchlaucht auzuschließen befohlen:

a. Alle jene fürstlichen Diener, welch immer für einer Kathegorie, welchen eine Pferdhaltung gestattet ist, oder welche einen Pferdzug zugewiesen haben, welche daher die Zufuhr ihrer Deputate durch diese eigenen Pferde oder durch den zugewiesenen Zug ausnamslos zu bestreiten haben, wornach daher die diesfällige schon durch das Normale vom 26. März v. J. 4077 bekannt gemachte frühere Bestimmung modifizirt wird; ferner sind

b. ausgeschlossen, alle nicht im Besoldungs-Systeme begründeten Gnaden-Deputate, in so fern bei deren Verleihung die Zufuhr nicht ausdrücklich bewilligt wurde, und nicht besonders motivirte Anträge auf selbe gestellt werden, worauf daher auch bei allen künftigen Verleihungen von solchen Gnaden-, so wie allfälliger Bestallungs-Deputaten Bedacht zu nehmen und sich darnach zu benehmen ist.

ad 2. Wird hinsichtlich der Bestellung der Deputat- und Zinsgründe vor allem anderen bemerkt, daß das diesfällige, durch die Normalien vom 26. Juli 1835, Nr. 6711, dann vom 16. Juni 1843, Nr. 6189/9 gemachte Zugeständniß nur bedingt und zwar ausdrücklich dahin gegeben worden ist, daß die dazu erforderliche Zugroboth oder eigene Arbeitskraft für die Herrschaft und ohne Nachtheil für die eigene herrschaftliche Wirthschaft entbehrlich ist, und überdies in die Renten vergütet werden mußte. Se. Durchlaucht betrachten daher diese nur bedingt und ausnahmsweise zugestandene Begünstigung durch die Abstellung der Roboth als eo ipso behoben und abgestellt, daher von nun an sämmtliche Bedienstete für die Bestellung ihrer Deputat- oder gegen Zins im Genuße habenden Grundstücke, ohne irgend eine Beihilfe von Seite der Herrschaft, selbst zu sorgen haben werden, worauf auch die Inspicirungsbehörden ein wachsames Auge zu halten haben.

In so ferne es endlich

ad 3. die, einigen Jägern nach Maßgabe der Entfernung vom Amtsorte durch das Normale vom 16. Juni 1843, Z. 6189/9 unter gewissen Modalitäten bewilligte Verwendung der Roboth zu Dienstfahrten betrifft, so kann für dieselbe in Zukunft nach Umständen entweder im Akkords- oder im Reluitionswege, oder aber auch durch angemessen zu bewilligende Pauschalien oder auch endlich durch Passirung einer Pferdhaltung gesorgt werden. Nachdem jedoch das diesfällige Bedürfniß beinahe für jeden einzelnen Jägersposten sehr verschieden ist, so lassen sich diesfalls durchaus keine allgemein geltenden gleichen Bestimmungen oder Bemessungen im Voraus feststellen, sondern es muß vorläufig auf jeder einzelnen Herrschaft und für jeden einzelnen Jägersposten das diesfällige Bedürfniß und die damit verbundene Auslage genau ausgemittelt und darauf der Antrag begründet werden, in welcher den Renten am wenigsten lästigen Art für die Deckung dieses Bedürfnisses zu sogen wäre, welche Anträge dann der höchsteigenen Genehmigung se. Durchlaucht durch die fürstliche Hofkanzlei zu unterbreiten sein werden.

Zur guten Begründung und möglichst gleichartigen Behandlung dieser Anträge ist aber dabei allenthalben von den nachfolgenden Hauptgrundsätzen auszugehen, und zwar:

a. Da nach dem Normale vom 16. Juni 1843, Nr. 6189/9 die Verwendung von Roboth zu Dienstfahrten der Jäger von einer die Entfernung einer Meile vom Amtsorte übersteigenden Entfernung bedingt ist, so muß für jeden einzelnen Jägerposten diese Entfernung und zwar vom Wohnsitze des Jägers bis zum Amtsorte nach Meilen genau nachgewiesen, und dabei besonders in Gebirgsgegenden auf allenfalls zu Gebothe stehende nähere Fußwege Bedacht genommen werden.

b. Eben so ist für jeden Jägersposten nachzuweisen, wie viele solche Dienstfahrten im Durchschnitte eines Jahres bisher stattgefunden haben und in Zukunft beiläufig erforderlich erscheinen, dann ist

c. nach Maßgabe der sub a nachzuweisenden Entfernung und nach dem Verhältnisse für einspännige Fuhrwerke zu beanschlagen, wie hoch im Akkordswege eine solche Fuhr beiläufig zu bezahlen sei, und darnach die Größe der Auslage für sämmtliche Fahrten eines ganzen Jahres entfallen würde, mit dem besonderen Antrage, ob darnach die Akkordsverhandlung einzuleiten oder dem betreffenden Jäger dafür ein Pauschale und in welcher Höhe gegen dem zu bewilligen wäre, daß er davon die Kosten seiner Dienstfahrten selbst bestreite.

d. Da, wo bei größerer Entfernung die Kosten solcher Dienstfahrten sich bedeutender darstellen, wäre in Erwägung zu ziehen, ob die Renten durch die allenfällige Passirung einer Pferdportion weniger als durch jene belastet würden, in welchem Falle aber dann auch die Kosten für die Zufuhr der Deputate evident mit möglichster Beschränkung zu beanschlagen, und der Auslage für die Dienstfahrten zuzurechnen sind, um die Summe dieser Auslagen mit den genau nachzuweisenden und zu berechnenden Kosten der Pferdpassirung bilanziren zu können. Endlich sind

e. alle diese Nachweisungen für jede Herrschaft in eine Tabelle zu bringen, und diese mittelst eines motivirenden Berichtes und wohlbegründeten Vorschlages in Dupplo mit möglichster Beschleunigung und jedenfalls noch vor Ablauf des Monats Dezember anher einzubringen, um denselben alsbald Sr. Durchlaucht zur Genehmigung vorlegen zu können.

Sämmtlichen Aemtern wird es zur verantwortlichsten Pflicht gemacht, sich nach den Vorschriften des gegenwärtigen Normals jederzeit genau zu benehmen, und überall, wo es sich um Akkord handelt, diese mit thunlichster Beschränkung der Auslagen auf die Dauer vor der Hand eines Jahres salva ratificatione einzuleiten, und letztere bei Zeiten einzuholen.

Wien, am 28. November 1848.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 240. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, Nr. 11714/9.