Normale Nr. 3157: Bestimmuingen zur freien Abgabe und unentgeltlichen Zufuhr des Düngers auf die Deputat-Grundstücke (Druck).


Normale

in Betreff der freien Abgabe und unentgeldlichen Zufuhr des Düngers auf die Deputat-Grundstücke. [1]

Da durch das Normale von 28. November 1848, Nr. 11714/9 ad 2 die Bestellung der Deputat- und Zinsgrundstücke durch Robot- oder eigene Arbeitskraft abgestellt worden ist, so ist von einer fürstl. Behörde angefragt worden, ob auch die in dem Besoldungs-Systeme §. 20 ad 5 bewilligte unentgeldliche Zufuhr des Dunges auf die Deputatäcker durch das obige Normale aufgehoben sei.

Se. Durchlaucht haben geruht, über diese Anfrage folgende höchste Entschließung herabzugeben:

„Die Dungfuhren stehen zu, doch nur für Deputat-Aecker im strengsten Sinne und systemmäßiger Ausmaß, worüber streng zu wachen ist, da für mehrere weder Dung noch Fuhr gebührt.“

Hievon werden die fürstlichen Aemter zu ihrem Benehmen mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß die Bewilligung im §. 20 ad 5 des Besoldungssystems aufrecht erhalten wird, nach welcher mit Ausnahme derjenigen, welche zur Haltung von Kühen berechtiget sind, und welche daher von diesen für die Bedungung ihrer Dienstäcker selbst sorgen müssen, den übrigen die ihnen zugewiesenen Dienstäcker von Seite der Guts-Verwaltung mit dem erforderlichen Dünger alle drei Jahre zu überführen sind, wo dieses aus einem in der Nähe befindlichen Hofe leicht geschehen kann; - nur wird darauf gesehen und überwacht werden müssen, daß diese Dungfuhren strenge im Sinne der obigen höchsten Resolution stattfinden. Die Unterbringung des Düngers, so wie alle sonstigen Kultursarbeiten haben aber die Nutznießer ganz allein auf eigene Rechnung ohne die mindeste wie immer Namen habende dießfällige Zuthat von Seite der Guts-Verwaltung zu besorgen, die inspizirenden Behörden haben diese bei ihren Lokalisirungen ununterbrochen im Auge zu behalten, und für die Bekanntmachung ihres diesfälligen Befundes in den Lokalisirungs-Bemerkungen eine eigene stehende Rubrik zu eröffnen.

Wien, am 14. März 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 243. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 3157/4.