Normale Nr. 3615: Bestimmungen zu Verfahren bei Angelegenheiten in Gerichtspflege und politischer Amtsführung (Druck).


Normale

über das zu beobachtende Verfahren beim Berrait aller Empfänge und Ausgaben, die provisorische Gerichtspflege und politische Amtsführung betreffend.[1]

Nach einer, in Folge der hohen Ministerial-Kundmachung vom 15. September 1848, und eines späteren Erlasses vom 6. November 1848 ergangenen Vorschrift ist die Liquidirung der Kosten, welche den Patrimonialbehörden für die provisorische Fortführung der gerichtlichen und politischen Amtsverwaltung aus dem Staatschatze zu vergüten sind, vorgeschrieben und der Zeitpunkt, von welchem angefangen die Kostenliquidirung stattzufinden habe, nach einer Cirkular-Intimation des Brünner k. k. Kreisamtes vom 28. November 1848, Nr. 1453/pr. vorläufig mit dem 1. Oktober 1848 angenommen worden.

Um diesfalls die Verrechnung zu regeln und die eingeführte Rechnungsform so wenig als möglich zu stören, wird den fürstlichen Aemtern verordnet:

1. Die Einreichsprotokolle und resp. Taxanweise über Judical-, adeliche Richteramts- und Grundbuchsgeschäfte sind in Mähren und Schlesien mit Ende September 1848, in den übrigen Provinzen, wo der Abschlußtermin gar nicht festgesetzt ist, mit 7. September 1848 abzuschließen, oder wenigstens von den Amtsvorstehern eigenhändig darin zu bemerken, mit welchem Exhibiten-Nummer der Anweis für obrigkeitliche Rechnung geendet habe, weil in den Taxanweisen weder der Tag der Schrifteneinreichung (Praesentatum), noch ein quartalmäßiger Abschluß zu finden ist, daher die Revision dersfalls gar keinen Anhaltspunkt hätte, wen diese unerläßliche Vorsicht nicht angewendet würde.

Ungeachtet dieses Abschlusses kann der Taxanweis, welcher in seiner bisherigen Form da, wo durch die öffentlichen Oberbehörden nicht etwa eine Aenderung vorgeschrieben worden ist, fortgeführt, und dann nach Ablauf eines jeden Militärquartals, oder wenn es gefordert wird, abgeschlossen werden, um denselben den vorgeschriebenen Berechnungen über die Patrimonial-Gerichtskosten beilegen zu können.

Die Verrechnung dieser Taxen geschieht fortan für Rechnung der herrschaftlichen Renten, weil die bisherigen Gerichtsherren, welche für die Amtshandlungen ihrer Beamten zu haften haben, sie blos als Abschlag auf die Kosten des Gerichtes dem Staatsschatze gegenüber zu berechnen, angewiesen sind.

2. Ein gleicher Abschluß oder die amtsvorsteherliche Bestätigung muß auch in den Anweisen der Verlassenschafts-, Mortuar-, Depositen- und Grundbuch-Taxen, dann Laudemien geschehen, nur werden in Oesterreich die aufgehobenen verfassungsmäßigen Laudemien und Mortuargebühren, vom 7. September 1848 angefangen, selbst für Rechnung des Staates nicht mehr vorgeschrieben und nicht abgenommen. Für jenes Laudemium, welches aus emphiteutischen Verträgen entspringt, und welches theilweise selbst in Oesterreich, meistens aber in Mähren, Schlesien und Böhmen, wo in der Landesverfassung keine solche Gebühr begründet ist, als vertragsmäßige Besitzveränderungsgebühr unter dem Namen Laudemium oder Unfallgeld vorkömmt, wird vom 7. September, resp. vom 1. Oktober 1848 ein eigenes Register geführt, und dasselbe aus den zum Staate abgebenden Taxanweisen ganz weggelassen werden müssen, weil über die Ablösung dieser Gebühr nach dem Patente vom 4. März 1849, §. 14, erst später die Bestimmung erfolgen wird, bis wohin sie also analog mit §. 5 diese Patents der Grundherr vom Emphiteuten anzusprechen hat. Die Rückstände an Mortuar und verfassungsmäßigem Laudemium pro 1848 sind nach den im §. 27 dieses Patentes enthaltenen Weisungen, und nach §. 28 die Rückstände der übrigen Taxen für die vormalige Obrigkeit einzuheben.

3. Die vom 1. Jänner, oder eigentlich, um in das vorgeschriebenen Militärjahr zu treten, vom 1. Februar 1849 anzuweisenden Taxen sind unter einem in der Empfangsrubrik I neu zu eröffnenden Titel: „Ersatz der Patrimonial-Gerichts-Kosten“ in Empfang zu stellen, wohin auch alle aus diesem Titel entspringenden übrigen Empfänge, z. B. Ersätze an ausgezahlten Verpflegskosten der Inquisiten, Vorschüsse und Zuschüsse aus dem Staatsschatze ec. einzustellen sind.

4. Die baaren Besoldungen und Natural-Deputate, dann das zur Beheizung der Kanzleien und Arreste verwendete Holz sind nach der bisherigen Uebung zu beausgaben, da sie, so wie die Quartiers-Reluitionen, dem Staate gegenüber blos Posten einer Abgleichungs-Berechnung bilden, und bei manchen Bediensteten ganz, bei manchen aber nur theilweise aufgerechnet werden dürfen, und dem Ziffer nach bisher unbekannt sind; dagegen sind die Kanzlei-Auslagen des Patrimonial-Gerichtes, Verpflegskosten der Inquisiten und Schüblinge, Fuhrlohen und Botenlohn in Parteisachen oder bei politischen Amtshandlungen, und alle solche baare Auslagen, welche ausschließlich das Patrimonialgericht berühren, unter der Rubrik XIV in eigenen von den, die ökonomisch Verwaltung unmittelbar betreffenden Kanzlei, Diäten-, Fuhrhohns- und Botenlohns-Auslagen ganz geschiedenen und gleich nacheinander folgenden Titeln in Ausgabe zu stellen, um sie bei der Zusammenstellung und bei der Revision der diesfälligen Quartalberechnungen nicht erst unter allen Verrechnungstiteln mühsam herumsuchen zu müssen, und so zu einer nachtheiligen Präterirung von derlei Aufrechnungen Anlaß zu geben.

Die auf den fürstlichen Herrschaften eingeführten Pauschalien der Kanzleikosten können gleich bei ihrem Anweise getheilt, und der nach dem schon ausgemittelten Besoldungsquotienten entfallende Antheil auf Rechnung des Staates für jene Beamten zu Ausgabe vorgeschrieben werden, auf deren Besoldung der Staat einen Beitrag leistet.

5. Derjenige Zuschuß, welchen die Provinzialkommission durch Rectificirung der vierteljährigen Berechnungen für die Gerichtsherren ausmitteln wird, ist sodann zum rentamtlichen Empfange nach §. 3, oder wenn die Empfänge höher als die Gerichtskosten ausfielen, der diesfällige Ueberschuß nach §. 4 zur Ausgabe und zur Abfuhr an den Staatsschatz vorzuschreiben, und mit den diesfälligen adjustirten oder rectificirten Operaten zu belegen, welchen auch die Taxanweise und übrigen Allegate beigeschlossen werden müssen, um die Revision in den Stand zu setzten, die Richtigkeit der geschehenen Aufrechnungen prüfen zu können.

Wien, am 28. März 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 244. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 3615/5.