Normale Nr. 3998: Anordnung zur Anfertigung von Auszügen aus Steuer-Katastral-Elaboraten über den gesamten fürstl. Grundbesitz sowie zur Anschaffung von Katastral-Mappen (Druck).


Normale

wodurch angeordnet wird, aus den neuen Steuer-Katastral-Elaboraten genaue Auszüge über den gesammten fürstlichen Grundbesitz zu verfassen und Katastral-Mappen beizuschaffen.[1]

Bei der im Zuge stehenden Errichtung neuer Bezirke für die Gerichtspflege sowohl als für die politische Amtsführung dürften sich besonders bei größeren Gütern Fälle ergeben, daß nicht alle Gemeinden der vormaligen Herrschaft in ein und demselben Bezirke verbleiben könnten. Durch dieses Zerreißen des Herrschaftskörpers, und weil bei Beginn des Wirkens der neuen Bezirksbehörden die Grundparzellen-Protokolle, Mappen, überhaupt alle Katrastral-Behelfe an die gedachten Behörden werden abgegeben werden müssen, dürfte in Zukunft in Steuersachen manche Schwierigkeit entstehen, welcher möglichst zu begegnen getrachtet werden muß.

Es werden zwar nach vollendeten Katastral-Arbeiten individuelle Steuerbögen jedem Grundbesitzer über seien Besitzstand von der Staatsverwaltung zukommen; allein die Erfahrung hat gelehrt, daß solche Bögen aus einer Beamtenshand in die andere übergehen, sehr bald abgenützt und unleserlich werden, mitunter sogar auch in Verlust gerathen können.

In Berücksichtigung alles dessen haben Se. Durchlaucht zu befehlen geruht: es sollen aus den Grundparzellen-Protokollen des eigenen sowohl, als der fremden Steuer-Bezirke genaue Auszüge über alle fürstlichen Grundstücke verfaßt, hierüber ein förmliches Buch eingerichtet, und dieses sorgfältig aufbewahret werden. Ebenso soll auf Befehlt Sr. Durchlaucht von jedem Blatte der Katastral-Mappen, auf welchem ein einzelnes oder mehrere fürstliche Grundstücke, in welch immer für einen Steuerbezirk, vorkommen, ein Exemplar auf Rechnung der Renten beigeschafft und zur weiteren Disposition aufbehalten werden.

Die fürstlichen Aemter erhalten daher hiemit den Auftrag, den gedachten Befehl Sr. Durchlaucht genau in Vollzug bringen, die Verfassung gemeinter Auszüge ungesäumt in Angriff nehmen, und dafür sorgen zu sollen, damit das Ganze vor Uebergabe der Akten an die neuen Verwaltungs-Behörden zu Stande gebracht werde.

Ueber den Fortgang, oder wo es thunlich ist, über die Vollendung dieses Geschäftes haben die inspizirenden Behörden angelegentlich zu machen, und wird mit Schluß des künftigen Monats von jedem Amte Bericht zu erstatten sein.

Wien, am 29. März 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 246. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 3998/7.