Normale Nr. 6377: Anweisung zur beschränkten Verwendung der fürstl. Pferdebezüge für den öffentlichen Dienst (Druck).


Normale,

in Betreff der beschränkten Verwendung der fürstlichen Pferdezüge für den öffentlichen Dienst.[1]

Bei Gelegenheit einer nachgesuchten Zugvieh-Vermehrung geruhten Se. Durchlaucht hinsichtlich der Verwendung der fürstlichen Bezüge für den öffentlichen Dienst folgende Resolution herabzugeben:

„Uebrigens gilt es für überall, daß, wo die Pferdbezüge für den fürstlichen Dienst benöthigt werden, der öffentliche Dienst mit gedungenen Pferden gegen genaue Anrechnung zu bestreiten kommt.“

Alois Fürst von Liechtenstein

Nach dieser höchsten Bestimmung Sr. Durchlaucht haben sich sofort die fürstlichen Gutsverwaltungen genau zu benehmen, und den Befolg dessen die Inspizirungs-Behörden sogfältig zu überwachen.

Wien, am 6. Juni 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 250. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 6377/11.