Normale Nr. 3124: Verbot zur eigenmächtigen Herstellung von Sparherden und sonstigen Wohnungsbestandteilen (Druck).


Normale,

wodurch wiederholt die eigenmächtige Herstellung von Sparherden und sonstigen Wohnungs-Bestandtheilen untersagt, und unter Festsetzung eines Termines zu Vergütungseinschreiten für allenfalls schon geschehene derlei Herstellungen, alle späteren diesfallsigen Gesuche im Voraus als ungestattlich erklärt werden.[1]

Obschon bereits ältere Vorschriften bestehen, durch welche alle eigenmächtigen Herstellungen von Bauobjecten ec. in den Wohnungen der fürstlichen Beamten und sonstigen Diener ohne vorläufige Genehmigung untersagt, und obschon namentlich durch das hierortige Normale vom 6. Februar 1844 Nr. 1520/2 diese Verordnungen erneuert wurden, kommen doch immer Fälle von nachträglichen Einschreiten um Ablösung von derlei Wohnungsbestandtheilen, besonders von Sparherden, häufig vor, und oft erst zu einer Zeit, wo diese Objecte, die vielleicht anfänglich schon nicht zweckmäßig hergestellt waren, bereits durch längere Benützung fast ganz unbrauchbar geworden sind.

Um nun endlich diese Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, und einen bestimmten Abschnitt darin zu machen, wird hiermit festgesetzt, daß, wenn etwa wider Erwarten noch Fälle bestehen, daß derlei bei Erscheinen des gegenwärtigen Normales bereits eigenmächtig hergestellte derlei Objecte vorhanden sind, um Ablösung derselben von jetzt an bis längstens Ende Juni d. J. nach genauer Erhebung und Aeußerung der betreffenden Verwaltungs- und Bezirksbauämter und unter Einbegleitung der fürstlichen Buchhaltung eingeschritten werden könne.

Einschreiten, welche innerhalb dieses Termines vorkommen, werden noch bei gehöriger Begründung und beachtungswerthen Motiven, insofern die Herstellung bereits vor Erscheinen dieses Normales geschehen ist und als zweckmäßig, dann das Object als noch brauchbar befunden wird, vielleicht nach Umständen, jedenfalls aber nur nach ihrem derzeitigen Werthe einer allenfalligen Berücksichtigung unterzogen werden, alle nach Ablauf dieser Frist aber etwa noch einlangenden derlei Gesuche werden hiermit im Vorhinein als ganz unstatthaft erklärt, und unbedingt, ob sie bereits ältere derlei Herstellungen oder Ablösungen betreffen oder nicht, zurückgewiesen werden.

Es mag also Jeder der fürstlichen Bediensteten, welchen dieses Normale allenthalben zu publiciren ist, sich darnach genau benehmen, und um so mehr jede eigenmächtige derlei Herstellung von Wohnungsbestandtheilen oder auch Ablösungen von ihren Vorfahren unterlassen, als vom Erscheinen des gegenwärtigen Normales an, nicht nur keine Ablösung, sondern nach Umständen die Herstellung des früheren Standes auf seine Kösten um so gewisser erfolgen würde, als es einem Jeden unbenommen bleibt, bei wirklicher Nothwendigkeit im Vorhinein durch das betreffende Verwaltungs- und Bezirksbauamt um derlei Herstellungen einzuschreiten, bei welchen sodann im Falle erkannten wahrhaften Bedarfes und hierauf begründeter Genehmigung durch das letztere die Herstellung zu leiten wäre.

Wien, am 27. März 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 251. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 3124/6.