Normale Nr. 7476: Vorgaben für die Gutsverwaltungen zum Verhalten im Falle von Besitzstörungsfällen (Druck).


Normale,

betreffend das Verhalten der Gutsverwaltungen in Besitzstörungsfällen.[1]

Die im 1849er Reichsgesetz- und Regierungsblatte im III. Stücke vorkommende kais. Verordnung vom 27. Oktober 1849 über das Verfahren in Besitzstreitigkeiten ist dermal, wo die Gutsverwaltungen jeder öffentlichen Amtswirksamkeit entkleidet sind und die strenge Trennung der politischen Administration von der Justizpflege ausgesprochen ist, so wichtig, daß den Gutsverwaltungen nicht genug anempfohlen werden kann, dieses Gesetz in allen den fürstlichen Besitz betreffenden Fällen zur entsprechenden Anwendung zu bringen.

Um jedoch diesen Zweck sicherer zu erreichen, wird hiemit verordnet, alle vorkommenden Besitzstörungsfälle schleunigst mit der gehörigen Information direkte der fürstlichen Anwaltschaft zur Kenntniß zu bringen und dieselbe zur unverweilten Ergreifung der nöthigen gerichtlichen Schritte aufzufordern, weil, wenn vorläufig die hierortige Schlußfassung eingeholt wird, meistens die Frist von 30 Tagen, binnen welcher nur nach der citirten kais. Verordnung die Besitzstörungsklage zulässig ist, verloren geht. Nichtsdestoweniger aber sind die Gutsverwaltungen verpflichtet, die Besitzstörungsfälle zugleich mit der Anzeige an die Anwaltschaft auch zur hierortigen Kenntniß zu bringen.

Wien, den 1. August 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 256. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 7476/13.