Normale Nr. 2897: Bestimmungen betreffend Quartierwechsel von Beamten verschiedener Kategorien (Druck).


Normale.

Bei Quartier-Wechsel, wo nicht Ersatz Beamter gleicher Kathegorie oder Dienstes stattfindet, sind Gärten nicht als Quartiers-Bestandtheile anzusehen.[1]

In dem Normale vom 30. September 1843 Nr. 9519/14 wurde angeordnet, daß die dem Personale zum Genuße zugewiesenen Gärten und Dienstäcker als Quartier-Bestandtheile zu betrachten sind, welche eben so, wie dieses bei Personal-Veränderungen, ohne irgend einen gestattlichen Wechsel an den Nachfolger überzugehen haben.

Da Se. Durchlaucht aus Veranlassung eines speziellen Falles die nachfolgende höchste Entschließung herabzugeben geruhten:

„Es versteht sich wohl, muß aber, um ähnlichen Konflikten vorzubeugen, noch deutlicher gesagt werden, daß, wo nicht Ersatz Beamter gleicher Kathegorie oder Dienstes stattfindet, sondern Quartier-Wechsel, die Gärten nicht als Bestandtheile anzusehen sind.“

Alois Fürst Liechtenstein;

so wird diese abändernde höchste Bestimmung mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß die fürstlichen Gutsverwaltungen bei denen in der höchsten Resolution angedeuteten Fällen über die Zutheilung der Gärten immer die hierortige Bestimmung einzuholen haben.

Wien, den 20. März 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 266. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 2897/5.