Normale Nr. 9627: Vorgaben für die Gebahrung von an Ziegelhütten und Kalköfen abgegebenen Klafterhölzer (Druck).


Normale

über die zu beobachtende Gebahrung mit den, von den fürstl. Waldämtern an die im eigenen Betriebe stehenden Ziegelhütten und Kalköfen abgegeben werdenden Klafterhölzern.[1]

Zur möglichen Beseitigung jener Uebelstände, welche bei Verrechnung und Gebahrung mit solchen Klafterhölzern wahrgenommen worden sind, die zum eigenen Betriebe der Ziegelhütten und Kalköfen von den Waldämtern erfolgt werden, haben mit Beginn des Wirthschaftsjahres 1852 nachstehende Vorschriften in Wirksamkeit zu treten:

1. An allen Orten, wo in der Nähe einer im eigenen Betriebe stehenden Ziegelhütte oder eines Kalkofens ein waldämtliches Klafterholz-Depot besteht, hat die Zuweisung des für jeden Brand nach der Ausmaß-Bestimmung des Normales vom 30. Okt. 1849, Z. 9895/18 entfallenden Klafterbetrages von Brand zu Brand aus dem Depot zu erfolgen, so daß ein weiterer Holzvorrath am Verbrauchsorte selbst nicht zu bestehen braucht.

Die betreffenden Waldämter haben daher dafür zu sorgen, daß die einer solchen Verwendung vorzugsweise zu widmend Klafterholz-Sortimente stets in der erforderlichen Menge bevorräthiget werden, um nicht etwa eine nachtheilige Unterbrechung des betreffenden Industrie-Betriebes, durch Mangel an Brennmateriale, zu verursachen.

2. Wo die Klafterholz-Vorräthe für Kalk- und Ziegelöfen unmittelbar daselbst aufgestellt werden müssen, ist der muthmaßliche Jahresbedarf dem Waldamte mit Beginn des Forstwirthschafts-Jahres bekannt zu geben, damit dieses in die Lage gesetzt werde, das erforderliche Quantum an trockenem, im Wald bereits ausgerücktem Holze anweisen zu können.

Nur ausnahmsweise dürfen Klafterhölzer aus den Holzschlägen oder von der Erzeugungsstelle unmittelbar zu dieser Verwendung abgegeben werden; in diesem Falle geht dann der durch die wiederholte Aufstellung des Holzes an dem Verbrauchsorte sich ergebende Ueberschuß zu Guten der Industrieunternehmung, und ist von dem betreffenden Rechnungsführer gehörig in Empfang zu nehmen.

3. Kann der Transport des Holzes durch eigene Bezüge bewirkt werden, so ist den Knechten jedesmal ein minderer Diener als Convoiant beizugeben, an den der betreffende Revierverweser das Holz gegen waldämtliche Anweisbollete erfolgt, wobei ersterer zugleich für die richtige Ablieferung des Holzes verantwortlich bleibt.

Die Aufschlichtung des Holzes hat in diesem Falle durch beigegebene Taglöhner unter Aufsicht des Bauamts-Rechnungsführers zu geschehen.

4. Müssen fremde Fuhrleute zum Holztransporte gedungen werden, so ist in den dießfälligen Akkord-Verhandlungen ausdrücklich, unter Verlust eines bestimmten Theiles des Lohnes, zu bedingen, daß sie das Holz am Verbrauchsorte genau in demselben Maße, und eben so geschlichtet zu übergeben haben, wie ihnen solches im Walde ausgefolgt wurde.

5. Wenn zu einem und demselben Ziegel- oder Kalkofen Klafterhölzer aus verschiedenen Revieren zugliefert werden, so sind die Hölzer revierweise abgesondert aufzustellen und die Holzstösse mit dem Buchstaben des Revieres zu bezeichnen.

6. Der Bauamts-Rechnungsführer hat von 8 zu 8 Tagen die fertig geschlichteten Hölzer zu übernehmen, zu nummeriren, und in ein Nummerbuch als Empfang zu verzeichnen. Der Ziegler und der Kalkbrenner aber sind protokollariter zu verpflichten, daß sie den Holzvorrath gegen Diebstahl zu überwachen haben.

7. Bei Beginn eines Brandes ist nur der nach der Größe des Ofens oder der Anzahl der Ziegel laut Normale vom 30. Okt. 1849 entfallende Holzaussatz, nach Nummern des Registers, an den Ziegler oder Kalkbrenner zu übergeben, in dessen Handbüchel einzutragen, im Register aber in Ausgabe zu stellen.

Mit Schluß des Jahres oder der Brennperiode ist der noch vorhandene Holzvorrath durch Abschluß des Registers zu ermitteln, und als Empfang für das folgende Jahr zu übertragen.

8. Wenn der Ziegler oder Kalkbrenner mit dem ihm für einen Brand übergebenen Klafterbetrage beim Eintritte außergewöhnlicher Umstände das Auslangen nicht finden sollte, so hat derselbe bei Zeiten die Anzeige hiervon an den Rechnungsführer zu machen, und eine weitere Holzuweisung nachzusuchen. Nur in dem Falle, als letztere hierin augenblicklich verhindert wäre, ist es dem ersteren zur Vermeidung einer schädlichen Unterbrechung des Brandes erlaubt, den weiteren Bedarf von dem Holzvorrathe zu entnehmen. Der Rechnungsführer hat sich aber dann in der kürzesten Frist, jedenfalls noch während der Dauer des Brandes, von den, den Mehrbedarf an Holz veranlassenden Umständen zu überzeugen, und nur bei deren richtigem Befunde, und wenn sich keine Nachlässigkeit oder Unterschleif von Seite des Zieglers oder Kalkbrenner herausstellt, das nachträglich entnommene Holzquantum gültig zu verausgaben.

9. Endlich wird wiederholt auf die Bestimmungen des oben erwähnten Normales, Punkt 3 und 4 hingewiesen, wornach die zu einem solchen technischen Betriebe gewidmeten Hölzer unter keinerlei Vorwand irgend einer anderen Verwendung zugeführt werden dürfen, so wie auch die betreffenden Bauamts-Rechnungsführer verpflichtet werden, mit Schluß des Jahres oder der Betriebsperiode für jedes einzelne derlei technische Objekt die rechnungsmäßige Bilanze zu ziehen, um sich von dem Grade der Rentirlichkeit solcher Unternehmungen überzeugen zu können, zugleich aber richtige, aus größeren Durchschnitten hervorgegangene Ansätze für den wirklichen Brennstoff-Bedarf bei der Ziegel- und Kalkerzeugung zu erlangen.

Wien, den 6. Oktober 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 274. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 9627/14.