Normale Nr. 1013: Bestimmungen zum Einholen von Erklärungen von landesfürstl. Behörden (Druck).


Normale.

Ueber das Verhalten der f. Gutsverwaltungen, wenn von landesf. Behörden, das f. Interesse berührende Aeußerungen abverlangt werden.[1]

Es ist der Fall vorgekommen, daß die f. Aemter in Mähren an die Grundentlastungs-Landeskommission eine Aeußerung abzugeben hatten, daß Se. Durchlaucht, hievon Kenntniß erhaltend, die vorläufige Einsendung der Aueßerung im Entwurfe austragen ließen, und daß viele f. Aemter diesem höchsten Befehle deßhalb nicht mehr nachkommen konnten, weil sie die Aeußerung an die Grundentlastungs-Landeskommission schon eingeschickt hatten, was mit der Dringlichkeit des Gegenstandes entschuldigt wurde.

Aus diesem Anlasse haben Se. Durchlaucht folgende höchste Weisung herabzugeben geruht.

„Es haben von nun an, bei allen an sie nun zu stellenden Fragen und Aufträgen wegen abzugebender Aeußerung in der Regel die Aemter sich früher anzufragen, und wo hiezu ihnen schlechterdings keine Zeit gelassen wird, und sie nicht bereits von mir ermächtigt oder instruirt sind, haben sie so wenig als möglich sich einzulassen und ausdrücklich anzuführen, daß dies nur als ihre Privatmeinung anzusehen ist.“

Dies wird zur allgemeinen genauesten Darnachachtung hiemit hinausgegeben.

Wien, am 31. Jänner 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 286. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 1013/2.