Normale Nr. 12777: Vorschriften zur Behandlung der ursprünglich widerruflichen Gaben an Schullehrer, Schulen, Kirchen und Pfarren (Druck).


Normale

wegen Behandlung der ursprünglich widerruflichen Gaben an Schullehrer, Schulen, Kirchen, Pfarren u. dgl.[1]

Aus Anlaß eines von einer fürstlichen Gutsverwaltung vorgelegten Ausweises über solche Emolumente an Schullehrer, welche erwiesenermaßen ursprünglich nur widerruflich verliehen werden wollten, in der Folge aber, ohne von der Widerruflichkeit jemals Gebrauch zu machen, fortwährend geleistet, ja sogar in die Schulfassion aufgenommen worden sind, so daß sie die Natur kaum einstellbarer Leistungen angenommen haben, ist nachstehende höchste Entschließung Sr. Durchlaucht herabgelangt:

„Wir der Kanzlei zurückgestellt mit der allgemeinen Empfehlung, nichts unversucht zu lassen, um den unglaublichen, bis in die neuere Zeit bei Schulen fortbestandenen Mißgriffen, wodurch einmal aus Gnade bewilligte Gesuche zur Konsequenz und in die Fassionen aufgenommen wurden, abgeholfen werde.

Wo die Verweigerung möglich ist, muß sie stattfinden, wenn auch nicht immer thatsächlich, doch durch Proteste. Es hat daher die Anmeldung nicht immer simpliziter als genügend angesehen zu werden. Es ist sich auch wohl zu erkundigen, ob nicht hier oder dort erfolgreiche Schritte gegen die Rechtskräftigkeit dieser Fassionen gemacht worden sind, zur Hälfte immer Produkte kreisämtlicher Eigenmächtigkeit, gutsbeamtlicher Lauheit oder Ungeschicklichkeit.“

Alois Fürst von Liechtenstein.

Nach diesen höchsten Bestimmungen haben sich die Gutsverwaltungen, so weit es nur noch immer möglich ist, genau zu benehmen. Wo daher die Leistungen an Schullehrer noch nicht abgelöst sind, ist deren Ursprung und Natur gründlich zu erforschen.

Zeigen sie sich als anfänglich widerrufliche Gaben, und erscheinen sie auch in keiner Fassion, dann dürfte ihrer bloßen Verweigerung ohne Einlassung in eine Ablösung nichts im Wege stehen.

Wurden sie aber in eine Fassion ohne Anführung der widerruflichen Eigenschaft aufgenommen, dann ist sich zu überzeugen, ob es mit oder ohne Zustimmung der fürstlichen Seite geschah. Im letzteren Falle kann die einseitig zu Stande gebrachte Fassion dem fürstlichen Interesse nicht nachtheilig sein, weßhalb dann eine einfache Verweigerung der Leistung nicht minder zulässig sein dürfte, besonders in dem von Sr. Durchlaucht berührten Falle, wo gegen die Rechtskräftigkeit der Fassion erfolgreiche Schritte bereits geschehen sein sollten, was genau nachzuforschen ist.

Ueberhaupt erwartet man, daß der Eifer der Gutsverwaltungen diesfalls nichts verabsäumen wird.

Gegenwärtiges gilt auch von Leistungen an Schulen, Kirchen, Pfarren u. dgl.

Wien, den 30. November 1851.

Ad mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 295. Originaltitel. Druck. Registervermerk 1851, Nr. 12777/25.